Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1971, Az.: IV ZB 52/70
Anzuwendendes Recht betreffend der persönlichen Beziehungen einschließlich des Ehenamens in einer Ehe eines Deutschen mit einer Ausländerin; Namensführung einer mit einem Deutschen verheirateten ausländischen Ehefrau; Berichtigungsfähigkeit der beanstandeten Eintragungen; Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Funktion eines Namens; Anwendung der die Ehewirkungen regelnden Kollisionsnorm; Befugnis der spanischen Ehefrau, den ihr nach ihrem Heimatrecht zustehenden Namen zu führen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1971
- Aktenzeichen
- IV ZB 52/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Bielefeld - 20.05.1969
- AG Bielefeld - 03.01.1969
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 EGBGB
- § 28 Abs. 2 FGG
- § 6 Abs. 2 RuStG
- § 1355 BGB
Fundstellen
- BGHZ 56, 193 - 204
- DB 1971, 1352 (Volltext)
- DÖV 1972, 106 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1971, 48
- MDR 1971, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1001 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1972, 988-993 (Urteilsbesprechung von Dr. Günther Schmitz)
Verfahrensgegenstand
Geburtenbuch R. Nr. 183/67 und das Heiratsbuch H. Nr. 39/65
Sonstige Beteiligte
1. Frau Antonia P. geb. N. V., R., P. Straße ...
2. Oberkreisdirektor in W.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Name der Frau bestimmt sich in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Heimatrecht der Frau.
- b)
Gilt in dem Staate, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein anderer Name für die Ehefrau, dann ist sie berechtigt, diesen Namen anzunehmen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 12. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Oberkreisdirektors von W. wer den der Beschluß der Zivilkammer 3 b des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1969 und der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 3. Januar 1969 aufgehoben.
Die zuständigen Standesbeamten werden angewiesen, den Anträgen der Frau Antonia N. V. vom 2. Oktober 1968 auf Berichtigung ihres Namens beim Geburtseintrag Nr. 183/67 des Standesamts R. und auf Berichtigung ihrer Unterschrift zum Heiratseintrag Nr. 39/65 des Standesamts H. zu entsprechen.
Gründe
I.
Die spanische Staatsangehörige Antonia N. V. heiratete am 4. Juni 1965 vor dem Standesamt in H. Krs. W. den deutschen Staatsangehörigen Hans Jürgen P.. Ihre Unterschrift unter dem Heiratseintrag vollzog sie mit dem Namen "Antonia P. geb. N. V.". Mit demselben Namen wurde sie vom Standesamt R. beim Geburtseintrag ihres am 10. Mai 1967 geborenen Kindes eingetragen.
Am 2. Oktober 1967 hat sie zu Protokoll des Standesamtes R. beantragt, ihre Unterschrift unter dem Heiratseintrag und ihre Namensbezeichnung im Geburtenbuch dahin zu berichtigen, daß der Name "Antonia N. V." lautet. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 3. Januar 1969 zurückgewiesen. Der Oberkreisdirektor von Wiedenbrück hat gegen diese Entscheidung aus Gründen einer obergerichtlichen Klärung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache Beschwerde und, nachdem diese durch Beschluß des Landgerichts vom 20. Mai 1969 zurückgewiesen worden war, weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hält die weitere Beschwerde für unbegründet, hat sich an einer Sachentscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1967 (OLGZ 1967, 379 = FamRZ 1967, 626 = StAZ 1963, 100) gehindert gesehen. Es hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 20. August 1970 (StAZ 1971, 26) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem genannten Beschluß ausgesprochen, in einer Ehe eines Deutschen mit einer Ausländerin richteten sich die persönlichen Beziehungen einschließlich des Ehenamens nach den Rechtsnormen, in denen die Heimatrechte der beiden Ehegatten übereinstimmten; demgemäß führe eine Frau niederländischer Staatsangehörigkeit in der Ehe ihren Mädchennamen weiter. Davon abweichend vertritt das vorlegende Oberlandesgericht Hamm den Rechtsstandpunkt, daß der Ehename einer Frau sich nach dem Heimatrecht des Mannes bestimme; die Ehefrau eines Deutschen habe daher den Namen des Mannes zu führen. Die Frage der Namensführung einer mit einem Deutschen verheirateten ausländischen Ehefrau ist demgemäß unterschiedlich beantwortet worden. Der Bundesgerichtshof hat daher über die weitere Beschwerde zu befinden (§ 28 Abs. 3 FGG).
2.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft. Das Beschwerderecht des Oberkreisdirektors ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG. Hiernach steht ihm als Aufsichtsbehörde das Recht zu, eine obergerichtliche Entscheidung im Wege der Beschwerde auch dann zu erwirken, wenn seinem Antrag entsprochen worden ist (BGH FamRZ 1965, 311, 312).
Die beanstandeten Eintragungen sind auch berichtigungsfähig. Das gilt nicht nur für den im Geburtenbuch eingetragenen Namen der Frau, sondern auch für ihre Unterschrift unter dem Heiratseintrag. Auch diese ist Bestandteil des Eintrags; sie ist im Falle der Unrichtigkeit durch einen Randvermerk zu berichtigen (BayObLG FamRZ 1965, 565, 566). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG kann die Berichtigung nur auf Anordnung des Gerichts vorgenommen werden.
III.
1.
Die Antragstellerin hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach § 6 Abs. 2 RuStG in der zur Zeit der Eheschließung am 4. Juni 1965 geltenden Fassung konnte sie die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch erwerben, daß sie bei der Eheschließung zu Protokoll des Standesbeamten die Erklärung abgab, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Außerdem hatte sie nach der damaligen Fassung des RuStG als Ehefrau eines Deutschen einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 6 Abs. 1). Nach der seit dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung soll die Ehefrau eines Deutschen auf ihren Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (§ 9 RuStG i.d.F. des Gesetzes vom 8. September 1969). Von diesen Möglichkeiten der Einbürgerung hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Ihre spanische Staatsangehörigkeit hat sie nach spanischem Recht nicht verloren, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, und auch nicht dadurch, daß sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat (Art. 22 Abs. 1, 23 Nr. 3 Código Civil i.d.F. des Art. I der VO vom 15. Juli 1954; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., Spanien, S. 3/4).
Nach deutschem Recht erwirbt die Frau mit der Eheschließung den Namen ihres Mannes mit der Befugnis, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen (§ 1355 BGB). Nach spanischem Recht behält die Frau ihren Namen; sie kann ihm jedoch den Mannesnamen mittels des Verbindungswortes "de" anfügen (Auskunft der deutschen Botschaft in Madrid in StAZ 1957, 53; Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 12. Juni 1963 in GMBl 1963, 247; Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, 94 f; Boschan StAZ 1968, 142). Welches Recht anzuwenden ist, muß den internationalrechtlichen Kollisionsnormen entnommen werden. Dabei kann die Entscheidung hier auf solche Fälle beschränkt werden, in denen einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da, soweit ersichtlich, nur in diesen Fällen in der Rechtsprechung Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind und auch nur ein solcher Fall den Gegenstand des Vorlegungsbeschlusses bildet.
2.
Der Name hat sowohl eine öffentlich-rechtliche wie eine privatrechtliche Funktion. In Fällen von Auslandsberührung konkurrieren daher internationales öffentliches Recht (Verwaltungsrecht) und internationales Privatrecht. Nach internationalem Verwaltungsrecht bestimmen sich Namenserwerb und Namensführung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Band I, 1910, 1 u. Band IV, 1936, 115; Ficker, Öffentliches Namensrecht, 1952, 69; Wengler JZ 1966, 179 [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64]; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 12 Rn 32 u. 86). Dabei ist allerdings zu beachten, daß das öffentliche Namensrecht, jedenfalls nach den deutschen Sachnormen, zu den Rechtsgebieten gehört, in denen das öffentliche Recht weitgehend auf das bürgerliche Recht verweist und sich eine eigene öffentlichrechtliche Normierung im wesentlichen auf das Recht der Namensänderung durch Hoheitsakt beschränkt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 162; Ficker, öffentliches Namensrecht, 1952, 55; vgl. auch BVerwG NJW 1960, 449).
Nach deutschem internationalem Privatrecht gilt für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, also das Heimatrecht des Namensträgers (RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51 [KG Berlin 15.10.1962 - 1 W 1945/62]; BayObLG FamRZ 1965, 565, jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem Schrifttum statt vieler Frankenstein, Intern. Privatrecht Bd. I 1926, 393 und Bd. III 1934, 230; Staudinger/Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 14 Anm. B II 2 k; Erman/Marquordt BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c). Doch ist streitig, ob das Personalstatut auch dann maßgebend ist, wenn der Namenswechsel auf Grund familienrechtlicher Vorgänge in Frage steht, oder ob sich diese Frage nach dem für die familienrechtlichen Verhältnisse geltenden Statut richtet. Das bedeutet für die Frage einer Namensänderung der Frau zufolge Eheschließung, ob das Personalstatut hinter dem sog. Ehewirkungsstatut zurückzutreten hat, d.h. hinter dem Recht, auf das für die Beurteilung der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander verwiesen wird (Art. 14 EGBGB).
Nach der in der Rechtsprechung herrschenden und auch im Schrifttum weitgehend vertretenen Ansicht soll in dieser Frage nicht die namensrechtliche, sondern allein die die Ehewirkungen regelnde Kollisionsnorm zum Zuge kommen (BGHZ 44, 121, 124[BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64] m.w.Nachw. sowie aus der jüngsten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte u.a. OLG Köln FamRZ 1969, 653, OLG Celle NJW 1970, 1511 [OLG Celle 20.05.1970 - 1 Wx 13/70] und BayObLG FamRZ 1971, 176). Diese Auffassung kann darauf verweisen, daß das Recht des Gerichtsortes den Anwendungsbereich der Kollisionsnormen bestimmt und daß nach deutschem Recht, wie die Stellung der Vorschrift des § 1355 BGB im Titel über die Wirkungen der Ehe zeige, der Namenswechsel der Frau zu den Wirkungen der Ehe gehöre, mithin Art. 14 EGBGB anzuwenden sei.
Diese Ansicht gerät allerdings in erhebliche Schwierigkeiten dadurch, daß Art. 14 EGBGB eine Regelung nur für den Fall vorsieht, daß beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (einseitige Kollisionsnorm). Die Vorschrift wird zwar nach einhelliger Ansicht im Anschluß an RGZ 62, 400, 403, analog auf den Fall angewendet, daß die Eheleute eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nach einer - nicht unbestrittenen - Ansicht auch dann, wenn einer der Eheleute Mehrstaater ist (BayObLG FamRZ 1965, 565; 1971, 51und 176; vgl. dazu Neuhaus FamRZ 1967, 315 zu Fußn. 2); dann gilt das entsprechende ausländische Recht. Art. 14 EGBGB bestimmt jedoch nichts darüber, welches Recht gelten soll, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen. Eine auch diese Fälle regelnde vollständige Kollisionsnorm war in den Kommissionsentwürfen für das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Danach sollten die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden, welchem der Mann angehört. Dieser Vorschlag ist aber vom Bundesrat gestrichen und nicht Gesetz geworden (vgl. dazu im einzelnen Niemeyer, Das Intern. Privatrecht, 1901, 6 ff). Die danach für die staatsbürgerlichen Mischehen offen gelassene Lücke hat zu sehr unterschiedlichen Lösungswegen geführt. Man hat die Ansicht vertreten, daß in diesen Fällen das Heimatrecht des Mannes zur Anwendung kommen müsse (so vor allem Raape in Staudinger/Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 14 Anm. A II, B II 2 k und InternPrR 5. Aufl., 43 f., 323, 326; ihm folgend Dolle RabelsZ 1951, 360, 374 und "aus Verlegenheit" Martin Wolff, Das Intern. Privatrecht Deutschlands 3. Aufl., 198). Nach einer anderen, insbesondere von Kegel vertretenen Auffassung sollen diejenigen und nur diejenigen Rechtswirkungen eintreten, die den Heimatrechten beider Ehegatten gemeinsam sind (Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 14 Rn. 4 und InternPrR 2. Aufl., 277 f.). Weiter hat man sich für eine Anknüpfung an den Aufenthaltsort der Ehegatten ausgesprochen (so Braga MDR 1952, 268, Makarow RabelsZ 1952, 389; Beitzke, Grundgesetz und Internationales Privatrecht 1961, 29 f.; Lüderitz FamRZ 1970, 169 ff.) und schließlich die Meinung vertreten, daß den Ehegatten die Wahl des Ehestatuts freigestellt sei (Sturm, Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung, 1967, 155 ff, 168). Auch in der Rechtsprechung gehen die Ansichten auseinander, Die obergerichtliche Rechtsprechung teilt sich hauptsächlich in zwei Gruppen, eine, die das Mannesrecht anwendet (so außer dem OLG Hamm in dem Vorlegungsbeschluß dieses Verfahrens OLG Frankfurt NJW 1967, 503 [OLG Frankfurt am Main 17.11.1966 - 6 W 412/66] und OLG Köln FamRZ 1969, 653), und eine andere, die gemäß dem von Kegel vertretenen sog. "Grundsatz des schwächeren Rechts" nur die in den Heimatrechten beider Ehegatten übereinstimmend geltenden Rechtswirkungen eintreten läßt (KG FamRZ 1963, 43 = NJW 1963, 51 [KG Berlin 15.10.1962 - 1 W 1945/62]; OLG Düsseldorf OLGZ 67, 379 = FamRZ 1967, 626 und OLG Hamburg StAZ 1970, 53). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 44, 121) ist die Frage offen geblieben. Die Standesämter sind auf Grund der gegebenen Dienstanweisungen (vgl. die Erlasse in StAZ 1968, 129, 161, 292) auf die Anwendung des Mannesrechts verwiesen.
Gegenüber diesem auf die Anwendung des Ehewirkungsstatuts zurückgehenden Meinungsstreit wird im Schrifttum zunehmend der Standpunkt vertreten, daß nicht das Ehewirkungsstatut, sondern das Personalstatut dafür bestimmend sei, ob sich der Name der Frau mit der Eheschließung ändert. Dafür haben sich im Anschluß an Nußbaum (Dt. Intern. Privatrecht, 1932, 145) und Frankenstein (Intern. Privatrecht Bd. III 230 ff) besonders Wengler ausgesprochen (NJW 1963, 593 [KG Berlin 15.10.1962 - 1 W 1945/62] und 2230 [LG Frankfurt am Main 11.06.1963 - 2/12 T 325/63]), dem Ficker zuneigt (Festschrift f. Nipperdey Band I 1965, 307 f), ferner Erman/Arndt (BGB 4. Aufl. EGBGB Art, 7 Anm. 9), Simitis (StAZ 1971, 33 ff.) und in Bezug auf Ausländerinnen auch Gamillscheg (Gedenkschrift Franz Gschnitzer 1969, 181, 192). Diese Auffassung ist damit begründet worden, daß die Frage, ob auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses (Ehe) eine Namensänderung eintritt, stets auch eine namensrechtliche Frage sei, für die das Personalstatut gelte (Frankenstein, Wengler), sowie mit dem Gebot einer Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Namensführung (Wengler, Simitis, Gamillscheg) und mit den Schwierigkeiten, die sich bei Anwendung des Ehewirkungsstatuts ergeben (Ficker).
3.
a)
Hiernach erscheint es in der Tat bedenklich, die Frage einer Namensänderung durch Eheschließung allein den persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten mit der Folge der Anwendung des Ehewirkungsstatuts einzuordnen. Die Qualifikation dieser Namensfrage kann den Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts mangels einer entsprechenden Positivierung nicht eindeutig entnommen werden. Spricht für die Einordnung unter die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten die deutschrechtliche Regelung über den Ehenamen (§ 1355 BGB), so läßt sich doch nicht in Abrede nehmen, daß die Änderung des Namens zumindest auch eine namensrechtliche Frage ist. Eine Namensänderung betrifft in erster Linie das höchstpersönliche Recht eines Menschen auf seinen Namen. Der Name wirkt in alle Lebensbereiche eines Menschen hinein und gehört nicht nur zu den zwischen Ehegatten untereinander bestehenden Rechtsbeziehungen. Die Namensänderung ist auch keine Rechtsfolge, die sich notwendigerweise aus der Eheschließung ergibt wie etwa die Pflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Die Namensfrage braucht daher auch nicht ebenso wie diese eigentlichen Ehewirkungen qualifiziert zu werden. Danach hält es der Senat für geboten, die Frage einer Änderung des Namens der Frau durch die Eheschließung jedenfalls auch als eine namensrechtliche Frage anzusehen und sie nicht nur unter die Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB einzuordnen. Das bedeutet, daß in Abweichung von der Entscheidung BGHZ 44, 121, 124[BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64] der Ansicht Wenglers (NJW 1963, 593, 595) beizupflichten ist, wonach ein Fall der Doppelqualifikation vorliegt mit der Folge einer Verweisung auf Personalstatut und Ehewirkungsstatut.
Ergibt sich nun auf Grund einer Doppelqualifikation eine Normenhäufung, dann hat der Richter im Wege der Anpassung, insbesondere durch Modifikation der in Betracht kommenden Kollisionsnormen, die sachgerechte Kollisionsregelung zu finden (Wengler, Festschr. f. Martin Wolff, 1952, 348, 362 ff; Neuhaus, Die Grundbegriffe des Intern. Privatrechts, 1962, 66 und 249 Fußn. 598 a zu 2 a; Dolle, Intern. Privatrecht 1968, 104).
b)
Eine Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führt dazu, dem Personalstatut vorrangige Bedeutung einzuräumen. Bei der weitgehend öffentlich-rechtlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung muß die Regelung bevorzugt werden, die es vermeidet, daß eine Person gegen ihren Villen einen von ihrem Heimatrecht abweichenden Namen führen muß. Ein derartiger internationalrechtlicher Einklang der Namensführung ist nur erreichbar, wenn das Personalstatut zur Geltung kommt. Hinzu kommt der Gesichtspunkt einer Angleichung des internationalprivatrechtlichen Kollisionsrechts, die ebenfalls nur durch ein Zurückgreifen auf das Personalstatut ermöglicht werden kann.
Außerdem wird durch die Anwendung des Personalstatuts die Gleichberechtigung der Geschlechter verwirklicht. Berührt der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes nach herrschender Auffassung auch nicht die vorhandenen Kollisionsnormen, so ist es doch geboten, daß der Richter bei der kollisionsrechtlichen Anpassung der Gleichberechtigung von Mann und Frau Rechnung trägt, ebenso wie dies im Rahmen einer Lückenausfüllung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts zu geschehen hat (so u.a. Kegel in Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 14 Rn 4 und Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Eherechts, 1962, 108). Aus diesen Gründen ist auch bei der Lückenausfüllung zu Art. 14 EGBGB von einigen Oberlandesgerichten die Alleingeltung des Mannesrechts abgelehnt worden (OLG Düsseldorf OLGZ 67, 379 = FamRZ 1967, 626; OLG Hamburg StAZ 1970, 53; auch schon KG JW 1936, 2470) und vom Bundesgerichtshof die Berücksichtigung des Personalstatuts der Frau in Erwägung gezogen worden (BGHZ 44, 121, 127) [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64].
Dem Vorrang des Personalstatuts läßt sich nicht entgegenhalten, er beeinträchtige die Einheitlichkeit des Ehenamens. Die Einheitlichkeit des Ehe- und Familiennamens ist allerdings ein Rechtsgut, das deutschem Recht und deutscher Sitte entspricht (BGHZ 25, 163, 168 [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl. § 1355 Vorbem. und Anm. 1; vgl. auch zur Ansicht des deutschen Bundestages Schwarzhaupt in FamRZ 1957, 33, 36), wenn sie auch durch die seit dem 1. Juli 1958 geltende Bestimmung des § 1355 Satz 2 BGB eingeschränkt ist, wonach die Frau berechtigt ist, dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen. Die Einheitlichkeit des Ehenamens ist jedoch nicht ein allgemein auf internationaler Rechtsebene bestehender Rechtsgrundsatz; zahlreiche Staaten sehen eine Änderung des Frauennamens durch Heirat nicht vor (vgl. die Übersichten in StAZ 1968, 292, bei Dolle Familienrecht Bd. I, 463 ff und bei Boschan, Europäisches Familienrecht, 4. Aufl., zu den einzelnen Staaten). Die Einheit des Ehe- und Familiennamens wäre somit für staatsbürgeliche Mischehen auch unter Zugrundelegung des Ehewirkungsstatuts nicht vollauf zu verwirklichen. Es kann auch nicht davon die Rede sein, daß eine Namensverschiedenheit der Eheleute gegen den deutschen ordre public verstieße (ebenso schon zutreffend KG NJW 1963, 51 [KG Berlin 15.10.1962 - 1 W 1945/62] zu b; OLG Düsseldorf FamRZ 1967, 626; OLG Celle NJW 1970, 1511 [OLG Celle 20.05.1970 - 1 Wx 13/70]; OLG Hamburg StAZ 1970, 53).
Danach bestehen keine Bedenken, als ersten Grundsatz der kollisionsrechtlichen Anpassung auszusprechen, daß die Ehefrau nach der Eheschließung den Namen zu führen hat, der ihr nach dem Recht des Staates zusteht, dem sie angehört.
c)
Dieses Ergebnis ist jedoch unter Berücksichtigung des mitanwendbaren Ehewirkungsstatuts (Art. 14 EGBGB) zu modifizieren. Das erscheint dem Senat allerdings nicht in der Weise gerechtfertigt, daß eine Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern getroffen wird, wie das Gamillscheg getan hat (Gedenkschrift Franz Gschnitzer 1969, 181, 192: für Ausländerinnen Anwendung des Personalstatuts, für Inländerinnen Anwendung des Ehewirkungsstatuts). Die Gründe, die den Vorrang des Personalstatuts fordern, gelten gleichermaßen für Inländer und Ausländer. Das trifft jedenfalls für den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu; er hat auch für die Inländerinnen zu gelten. Die Kombination der beiden Kollisionsnormen ist vielmehr in einer sachlichen Verknüpfung der nach beiden Normen gegebenen Rechtsfolgen zu suchen. Insbesondere könnte eine sinnvolle Ergänzung des Personalstatuts durch das Ehewirkungsstatut darin gefunden werden, daß, wenn schon nicht die Bildung eines einheitlichen Ehenamens ermöglicht, so doch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens Rechnung getragen wird. Allerdings kann eine solche Verbindung der beiden Statute, wenn das Personalstatut seinen Vorrang behalten soll, nur in der Form geschehen, daß der Ehefrau ein Wahlrecht eingeräumt wird, d.h. daß sie berechtigt ist, statt des für sie nach ihrem Heimatrecht geltenden Namens den nach dem Ehewirkungsstatut in Betracht kommenden Namen anzunehmen.
Gegenüber dem nur in einzelnen Rechtsordnungen geltenden Grundsatz von der Einheit des Ehenamens hat der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens eine allgemeine Bedeutung. Der Mensch wird bei seinem Auftreten in der Umwelt weitgehend durch seinen Namen gekennzeichnet und individualisiert. Das ist auch für Ehegatten nicht ohne Bedeutung. Insbesondere spielt die Namensführung für sie eine sie in der Außenwelt als solche kennzeichnende Rolle, wenn sie sich in Ländern aufhalten, in denen ein einheitlicher Ehename rechtens ist. Hier kann eine Frau, die gemäß ihrem Heimatrecht nicht den Namen des Mannes führt, von der Umwelt leicht in ihrer Stellung als Ehefrau verkannt und als Konkubine des Mannes verdächtigt werden. In solchen Fällen läßt sich ein berechtigtes Anliegen der Ehegatten und im besonderen der Ehefrau, sich namensrechtlich der Umwelt anzupassen, nicht in Abrede nehmen. Umgekehrt kann auch für eine deutsche Fraudie einen Ausländer geheiratet hat, nach dessen Heimatrecht die Eheschließung keine Auswirkung auf den Namen der Frau hat, dann, wenn die Ehegatten in dem Heimatstaat des Mannes leben, ein Bedürfnis bestehen, sich dieser Sachlage anzupassen und nicht einen Namen führen zu müssen, der nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Gesetzen und Gewohnheiten einer Ehefrau nicht zukommt. Wie stark in dem einen oder anderen Falle das Interesse an einer Anpassung ist, wird von der Einstellung der Eheleute zu ihren Persönlichkeitsrechten, zu denen das Recht auf den Namen gehört, abhängen, ferner von ihrer Einstellung zu Sitte und Umwelt und weiter davon, wieweit sie mit dem Aufenthaltsland verbunden sind, insbesondere ob sie dort länger oder für immer zu bleiben gedenken. Sind danach die Umstände und die Interessen der Ehegatten nicht ohne Bedeutung, so erscheint es auch von hier aus als Vorteil, daß der Ehefrau die Möglichkeit einer namensrechtlichen Option offensteht. Diese erlaubt es ihr auch, bei ihrer Entschließung den Nachteil in Rechnung zu stellen, der für sie mit der Aufgabe des nach ihrem Heimatrecht geltenden Namens verbunden sein könnte.
Diese Erwägungen legen bereits eine bestimmte Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts nahe. Von den verschiedenen Meinungen, die in der Streitfrage zur Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehegatten vertreten worden sind, hat der sog. Grundsatz des schwächeren Rechts in diesem Zusammenhang auszuscheiden. Er führt bei unterschiedlicher Namensregelung der beiden Heimatrechte nicht weiter und ist daher nicht geeignet, die Rolle einer sinnvollen Ergänzung des Personalstatuts zu übernehmen. Es verbleiben die Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes und an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute. Gegen die Anwendung des Mannesrechts sind an sich mit Recht aus dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter Bedenken geltend gemacht worden. Diese müssen jedoch nicht gegenüber der Einräumung eines Wahlrechts durchgreifen, zumal die Gleichberechtigung schon durch das primär geltende Personalstatut gewährleistet ist. Für das Mannesrecht wäre sogar anzuführen, daß es dem im deutschen internationalen Privatrecht durchgehend anzutreffenden Staatsangehörigkeitsprinzip entspricht. Andererseits ist der Entstehungsgeschichte des Art. 14 EGBGB zu entnehmen, daß das Mannesrecht bei einer ergänzenden Anwendung dieser Vorschrift nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen kann (Habicht, Internationales Privatrecht, 1907, 121 f.; Frankenstein, Internationales Privatrecht III. Bd. 1934, 248; KG JW 1936, 2470 f.). So kann denn hier den Ausschlag geben, daß das Mannesrecht nicht genügend dem Gedanken der Umweltbezogenheit des Namens Rechnung zu tragen vermag. Das wird vor allem deutlich, wenn man an die nicht seltenen Fälle denkt, daß die Eheleute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegen. So würde sich z.B. die aus Gründen der Umweltanpassung vorgenommene Option einer deutschen Ehefrau für ein Mannesrecht, nach dem sie ihren Mädchennamen weiter zu führen hat, als Nachteil erweisen, wenn die Eheleute von dem Heimatstaat des Mannes in die Bundesrepublik umziehen. Im Hinblick auf solche Fälle ist der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute gegenüber dem Mannesrecht der Vorzug zu geben. Die Befürchtung einer Statutenumgehung, die beim Domizilprinzip wegen der mit ihm gegebenen Erleichterung des Statutenwechsels in bestimmten Beziehungen berechtigt sein mag, erscheint im Hinblick auf das in Rede stehende Wahlrecht der Ehefrau nicht besonders gewichtig.
Demgemäß ist der weitere Grundsatz der kollisionsrechtlichen Angleichung dahin zu bestimmen, daß in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Frau berechtigt ist, anstelle ihres heimatrechtlichen Namens den Namen zu führen, der ihr nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Ehefrau zusteht. Die Ausübung des Wahlrechts hat in den Formen und nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für das Wahlrecht der Ehefrau nach § 1355 Satz 2 BGB gelten.
Da die Antragstellerin mit ihrer Familie in der Bundesrepublik wohnt, würde sie hiernach berechtigt sein, die Namensführung nach § 1355 BGB zu wählen. Sie hat jedoch nicht erklärt, hiervon Gebrauch machen zu wollen, sondern im Gegenteil beantragt, den in dieser Weise eingetragenen Namert in den Namen zu berichtigen, der ihr nach ihrem spanischen Heimatrecht zusteht. Das spanische Recht enthält insoweit keine Rück- oder Weiterverweisung. Vielmehr bestimmt Art. 9 Einl. Titel zum Código Civil, daß die Gesetze Spaniens über die Rechte und Pflichten der Familie, über den Personenstand, den Rang und die gesetzliche Handlungsfähigkeit für die Spanier auch dann maßgebend sind, wenn sie sich im Ausland befinden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., Spanien, S. 5). Demnach ist die Antragstellerin berechtigt, den ihr nach ihrem Heimatrecht zustehenden Namen zu führen. Ihren darauf abzielenden Berichtigungsanträgen ist stattzugeben.
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Bundesrichter Dr. Bukow ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Dr. Buchholz