Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1958, Az.: 4 StR 180/58
Kraftfahrer; Verkehrswidriges Verhalten; Mitwirkung eines verborgenen Mangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 StVO (a.F.)
Fundstellen
- BGHSt 12, 75 - 81
- DAR 1958, 331
- MDR 1959, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1980-1982 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das verkehrswidrige Verhalten eines Kraftfahrers, welches nur infolge ursächlicher Mitwirkung eines verborgenen Mangels des Fahrzeugs zum Unfall führt, kann nur dann strafrechtlich wegen der Folgen des Unfalls verwertet werden, wenn der Mangel entweder durch den gewöhnlichen Verschleiß des Fahrzeugs bedingt war oder wenn sein Auftreten im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß nicht ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs eines Kraftfahrers liegt. Ist das nicht der Fall, war der Unfall für den Fahrer nicht voraussehbar (siehe auchKG vom 18. 2. 1953, VRS 5, 457; BayrObLG vom 22. 4. 1952, VRS 4, 427; BGH vom 8. 3. 1956, VRS 11, 428).