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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1971, Az.: 4 StR 566/70

Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die "Erheblichkeit" von Straftaten; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Erhebung der Aufklärungsrüge; Voraussetzungen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1971
Aktenzeichen
4 StR 566/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 20.07.1970

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. Arbeiter Peter Willi Walter Z. aus B., geboren am ... 1942 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Anstreicher Otto Karl Franz Z. aus B., geboren am ... 1939 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft

3. Kfz.-Mechaniker Werner Karl S. aus W., geboren am ... 1944 in W.-W., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizangestellter ... in der Verhandlung, Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Otto Z. und Sch. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 20. Juli 1970 werden verworfen.

Jeder dieser beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten Peter und Otto Z. fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

2

Peter Z. wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe;

3

Otto Z. wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe;

4

Sch. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe.

5

Ferner hat das Schwurgericht angeordnet, daß den Angeklagten fünf Jahre lang keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dem Angeklagten Sch. hat es für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

6

Die gegen die Angeklagten Peter und Otto Z. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt und beanstandet, daß die Sicherungsverwahrung dieser Angeklagten nicht angeordnet worden ist. Die Angeklagten Otto Z. und Sch. rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Sch. auch Verletzung der Aufklärungspflicht.

7

I.

Revision der Staatsanwaltschaft:

8

Die Entscheidung des Schwurgerichts, die Sicherungsverwahrung gegen Peter und Otto Z. nicht anzuordnen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Nach § 42 e StGB in der Fassung des 1. StrRG darf die Sicherungsverwahrung nur mehr gegen Täter angeordnet werden, von denen infolge ihres Hanges auch in Zukunft schwere und schwerste Straftaten zu erwarten sind. Die leichte und mittlere Kriminalität soll nicht mehr zur Sicherungsverwahrung führen, auch wenn sie bei einem Täter infolge eines Hanges gehäuft auftritt. Ob jene Voraussetzung erfüllt ist, ist festzustellen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Daher müssen auch die in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden früheren Taten von erheblichem Gewicht sein. Als Indiz für die Schwere einer Tat verwendet das Gesetz in § 42 e Abs. 1 Nr. 1 die Höhe der verhängten und in Abs. 2 die Höhe der für die einzelne Tat verwirkten Strafe. Diese muß mindestens ein Jahr betragen. Die Strafhöhe ist jedoch nicht allein maßgebend.

10

Hiernach liegen weder bei Peter Zint noch bei Otto Z. die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor.

11

Peter Z. ist zwar vom Landgericht Verden/Aller am 1. August 1963 wegen zwölf schwerer Diebstähle im Rückfall zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis, ferner am 7. Januar 1965 vom Landgericht Hannover wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und schließlich am 28. April 1969 vom Landgericht Berlin wegen zwei versuchter Diebstähle im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Taten, die zu diesen Urteilen geführt haben, sind aber alle noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Personen sind in keinem Falle zu Schaden gekommen, der angerichtete wirtschaftliche Schaden hält sich in mäßigen Grenzen.

12

Bei den vom Landgericht Verden abgeurteilten zwölf Diebstählen handelte es sich um Einbrüche in Automaten und Kraftfahrzeuge, die der Angeklagte zusammen mit anderen Jugendlichen im Dezember 1962 innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen ausgeführt hatte. Ob im Falle einer solchen früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur diese oder wenigstens eine der in ihr enthaltenen Einzelstrafen mindestens ein Jahr betragen muß, damit sie nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1 herangezogen werden kann, kann dahinstehen; denn auch die übrigen Vorverurteilungen genügen nicht den Voraussetzungen des § 42 e StGB.

13

Der Schaden, den der Angeklagte mit den beiden vom Landgericht Hannover abgeurteilten Einbruchsdiebstählen angerichtet hat, betrug in einem Falle 60,- DM, im anderen 225,- DM. Diese Taten können daher nicht als erhebliche im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden. Dasselbe gilt von den beiden versuchten Diebstählen, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin waren.

14

Von den jetzt abgeurteilten drei Diebstählen des Angeklagten Peter Z. kann allenfalls der Kraftfahrzeugdiebstahl vom 6. November 1969 als erhebliche Straftat im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen. Die beiden fortgesetzten Automatendiebstähle dagegen sind nur der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Straftaten aus diesem Bereich rechtfertigen aber nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hiernach scheidet auch eine Anwendung des § 42 e Abs. 2 StGB aus, der drei Straftaten von erheblichem Gewicht voraussetzt.

15

Die früheren Verurteilungen des Angeklagten Otto Z. bilden ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB.

16

Die am 5. August 1960 von der Jugendkammer des Landgerichts Berlin abgeurteilten Diebstähle von sechs Päckchen Zigaretten, 60,- DM und eines Mopeds sagen als Taten eines damals erst 20 Jahre alten Heranwachsenden noch nichts über einen Hang zu erheblichen Straftaten aus. Den mit demselben Urteil abgeurteilten versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar als Ausnahmetat bewertet, die demnach ebenfalls nicht kennzeichnend für einen Hang des Angeklagten zu schweren Verbrechen ist. Der dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1966 zu Grunde liegende Einbruchsdiebstahl mit einer Beute von 225,- DM überschreitet nicht den Bereich mittlerer Kriminalität.

17

Eine Anwendung des § 42 e Abs. 2 StGB scheidet bei diesem Angeklagten ebenfalls aus. Als Straftaten von einigem Gewicht kommen nur die beiden Kraftfahrzeugdiebstähle in Betracht, nicht dagegen die beiden fortgesetzten Automatendiebstähle. Bei dem Diebstahl eines Plattenspielers und zweier Plattenkoffer aus dem offenstehenden Kofferraum eines Autos handelte es sich um eine situationsbedingte Augenblickstat. Daß das Schwurgericht sie nicht als Symptomtat für einen Hang des Angeklagten zu schweren Straftaten gewertet hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist nach alledem unbegründet.

19

II.

Revision des Angeklagten Otto Z.:

20

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsverletzung. Die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei begründet. Der Gesamtvorsatz der Angeklagten umfaßte nach den Feststellungen jeweils nur die in einer Nacht begangenen Automatendiebstähle.

21

III.

Revision des Angeklagten Sch.

22

Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich dem Schwurgericht noch hätte aufdrängen sollen. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, daß es einen Augenschein am Tatort der Verkehrsgefährdung eingenommen hat. In Wirklichkeit greift der Beschwerdeführer mit den Ausführungen zur Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise die Feststellungen des Schwurgerichts an. Dafür, daß die Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte habe die roten Lichter der beiden Polizeibeamten bereits aus einer Entfernung von etwa 200 m gesehen, auf einem fälschlich als zwingend angesehenen Schluß aus der Aussage des Zeugen M. beruhe, ist nichts ersichtlich.

23

Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die beiden Polizeibeamten gefährdet worden sind. Was es dazu in tatsächlicher Hinsicht ausführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur inneren Tatseite. Das Schwurgericht ist entgegen der Einlassung des Angeklagten überzeugt, daß er mit der Möglichkeit einer Gefährdung der beiden Polizeibeamten gerechnet und sie bewußt in Kauf genommen hat. Dieser Schluß aus der festgestellten Fahrweise des Angeklagten ist möglich, liegt sogar nahe und ist rechtlich unangreifbar. Der dem Urteil des Senats BGHSt 23, 4 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich gerade dadurch von dem hier vorliegenden, daß dort der Angeklagte die Absicht hatte, an einem einzelnen Polizeibeamten vorbeizufahren und dies auch ohne dessen Gefährdung für möglich hielt, wogegen hier der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit durch den höchstens 2,95 m betragenden Zwischenraum zwischen den beiden Polizeibeamten hindurchgefahren ist.

24

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht. Wegen des Revisionsangriffs gegen die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Otto Z. verwiesen.

Meyer
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Salger