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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1973, Az.: 4 StR 118/73

Tateinheit zwischen dem Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und/oder der Trunkenheitsfahrt und den zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplanes verwirklichten Straftatbeständen; Rechtliche Selbstständigkeit der zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichenden Weiterfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit; Dauerstraftat; Vorsatzwechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1973
Aktenzeichen
4 StR 118/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 23.11.1972

Fundstelle

  • VRS 48, 354

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beendigung der Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt und / oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tritt nicht allein dadurch ein, daß der Täter seine Motivation für das Fahren zum Teil ändert und mit dem neu hinzugekommenen Vorsatz, der Polizei zu entgehen, seine Fahrt fortsetzt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Börtzler, Hürxthal, Buddenberg und Salger
in der Sitzung vom 10. April 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. November 1972

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 2) entfällt,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben mit Ausnahme der im Fall 1 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei rechtlich selbständiger Taten, nämlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung im Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt sowie der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Mit seiner wirksam auf die Verurteilung wegen des Tatgeschehens in der Nacht zum 2. Dezember 1971 beschränkten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

I.

Verfahrensbeschwerde

4

Das Landgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bohne folgend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, jedoch im Gegensatz zu den Darlegungen des Sachverständigen, der auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat (UA 9), im Hinblick auf den erheblichen Alkoholgenuß des Angeklagten und seinen der Fahrt vorausgegangenen Streit mit seiner Ehefrau und der dadurch bedingten inneren Erregung angenommen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner vorhandenen Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Dafür, daß die Strafkammer, wie die Revision meint, die Möglichkeit eines abnormen Rauschzustandes (Alkoholwirkung und Erregung) übersehen hätte, der zum völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit geführt haben könnte, geben die insoweit ausführlichen Urteilsgründe (UA 8, 9) keinen Anhalt. Die Strafkammer hat deshalb ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie keinen weiteren psychiatrischen Sachverständigen gehört hat.

5

II.

Sachbeschwerde

6

Der Angeklagte ist in der Nacht zum 2. Dezember 1971 mit seinem Pkw zur Bar in der Casinostraße in D. und nach über einstündigem Aufenthalt von dort in erheblich angetrunkenem Zustand (2,8 Promille zur Tatzeit) in Richtung zur Monning gefahren, um noch ein weiteres Lokal aufzusuchen. Dabei war er sich bewußt, daß er keine Fahrerlaubnis besaß und daß er infolge seines Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (UA 3). Letzteres durfte die Strafkammer hier, ohne, wie die Revision meint, gegen anerkannte Erfahrungssätze zu verstoßen, aus dem vorangegangenen mehrmaligem Genuß erheblicher Mengen Alkohols und den sich daraus ergebenden - allgemein bekannten - Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit rechtlich unbedenklich folgern.

7

Als sich der Angeklagte dem Kaiserberg näherte, "bemerkte er in größerer Entfernung in seiner Fahrtrichtung eine Fahrzeugansammlung, die ihn veranlaßte, seine Fahrt zu verlangsamen. Es handelte sich um eine Routinekontrolle der Polizei. Als ihm rote Anhaltezeichen gegeben wurden, entschloß sich der Angeklagte spontan, sich der Kontrolle zu entziehen, zum einen wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis, zum anderen wegen seines alkoholisierten Zustandes. Er bog daher nach rechts in die Straße am Waldessaum ein und gelangte über weitere Straßen wieder auf die Mülheimer Straße, die er nunmehr in Richtung Innenstadt befuhr" (UA 3). Da sein Verhalten jedoch von der Polizei bemerkt worden war, wurde er verfolgt und es kam zu einer Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Angeklagte sich der Verletzung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellten Straftatbestände, nämlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Gefährdung im Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig machte.

8

Allein der Auffassung der Strafkammer, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Nacht zum 2. Dezember 1971, das für die zwei Teilstrecken bis zur Bar und von dieser in Richtung zur Monning ersichtlich von einem Gesamtvorsatz getragen war, und die auf der letzten Teilstrecke mit ihm tateinheitlich verbundene Trunkenheitsfahrt gegenüber der dann folgenden auf einem neuen Willensentschluß beruhenden "Polizeiflucht" mit ihren rechtlich als einheitliches Ganzes zu betrachtenden einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ein rechtlich selbständiges Verhalten darstelle, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der "Polizeiflucht" begonnene Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und/oder der Trunkenheitsfahrt in der Regel fortdauert und tateinheitlich mit den zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplanes verwirklichten Straftatbeständen begangen ist (BGHSt 22, 67, 76/77). Denn der Entschluß, mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und/oder in alkoholbedingtem fahruntüchtigem Zustand zu fahren, wird allein durch das Hinzutreten des Vorsatzes, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen, weder beseitigt noch geändert, und zwar auch dann nicht, wenn der Täter, wie hier, die ursprünglich eingeschlagene Fahrstrecke verläßt (vgl. Schönke-Schröder, 16. Aufl. Vorbem. zu § 73 Rdn. 45 d). Für einen objektiven Betrachter, der sämtliche Tatumstände kennt, handelt es sich vielmehr um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, eine natürliche Handlungseinheit (BGH VRS 28, 359).

9

Für den Fall der Unfallflucht hat der Senat zwar entschieden, daß die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) regelmäßig endet, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt. Ihr gegenüber sei die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit eine rechtlich selbständige Handlung (BGHSt 21, 203). Dieses Erkenntnis beruht letztlich darauf, daß ein Täter sich im allgemeinen durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine ganz neue Lage gestellt sieht und zur Begehung der Unfallflucht in der Regel eine besondere ethische und psychische Hemmungsschranke durchbrechen muß. Deshalb kann diese von der Verletzung des Gebots der Wartepflicht (§ 142 StGB) maßgeblich bestimmte Entscheidung nicht auch auf andere Fälle, etwa den vorliegenden, ausgedehnt werden. Hier jedenfalls bleibt es dabei, daß die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt und/oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis allein dadurch, daß der Täter seinen Beweggrund für das Fahren teilweise ändert und z.B. mit hinzugekommenem Vorsatz der Polizei zu entkommen, weiterfährt, keine Beendigung findet.

10

Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hier nicht anders hätte verteidigen können.

11

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der im Fall 1 für das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 9.6.1971 verhängten, nicht angegriffenen Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die Aufhebung umfaßt auch die Entscheidung zu § 42 n StGB.

Meyer
Börtzler
Hürxthal
Buddenberg
Salger