Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1999, Az.: BVerwG 9 B 434.99; 9 PKH 108.99
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 434.99; 9 PKH 108.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.04.1999 - AZ: 25 B 96.33160
- nachfolgend
- BVerwG - 01.12.1999 - AZ: BVerwG 9 PKH 108.99; 9 B 434.99
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SGb 2001, 183
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S e e b a s s,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1999 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Soweit die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt und als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen wird, "ob das Berufungsgericht die tatrichterliche Ermittlung auf einen mehr als drei Monate vor der Entscheidung zurückliegenden Zeitpunkt begrenzen durfte" (Beschwerdebegründung S. 2), wird eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht dargelegt. Der Sache nach bemängelt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht zur Beurteilung der Lage in Angola nicht weitere "aktuelle" Erkenntnismittel beigezogen hat. Eine Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht angesprochen.
Als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe nicht alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, insbesondere die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht München vom 12. Januar 1999 nicht herangezogen (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Damit ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen davon, daß die Beschwerde nicht vorträgt, daß und inwiefern diese Auskunft Erkenntnisse enthält, die über den vom Berufungsgericht verwerteten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1998 hinausgehen, führt sie auch nicht aus, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Heranziehung dieser Auskunft hätte aufdrängen müssen. Daß ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, macht die Beschwerde nicht geltend. Auch aus den Gerichtsakten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Ein Gericht verletzt aber seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargelegt.
Als verfahrensfehlerhaft rügt die Beschwerde ferner, daß das Berufungsgericht "auf den Beweisantrag vom 9. April 1999 hin nicht vorab gemäß § 86 Abs. 2 VwGO auf die konkrete, fallbezogene Aufrechterhaltung der Absicht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO hingewiesen" habe (Beschwerdebegründung S. 3). Auch damit ist ein Verfahrensmangel, insbesondere
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat, wie dies der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz beantragt hat, die Auskunft von amnesty international vom 12. Januar 1999 ausweislich der Gerichtsakten beigezogen und in seiner Entscheidung verwertet (BA S. 6). Es ist damit dem Beweisbegehren nachgekommen. Inwiefern sich bei dieser Sachlage im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ergeben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Im übrigen hätte das Berufungsgericht auch deshalb von einer weiteren Anhörung absehen können, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kläger aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Kläger in ihrem Beweisantrag vom 9. April 1999, der Kläger zu 1 sei Bakongo und Mitglieder dieser Volksgruppe seien grundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt, die UNITA in ihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen, als wahr unterstellt (Beschlußabdruck S. 6) und deshalb nicht für entscheidungserheblich erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Beck