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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1951, Az.: V BLw 2/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1951
Aktenzeichen
V BLw 2/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.11.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 124 - 128
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

die Feststellung der Erbfolge nach dem am 27. Oktober 1948 verstorbenen Bauern Hermann M. in den im Grundbuch von F., Band VII, Blatt 217, eingetragenen Hof F. Nr. ...

Prozessführer

des Bauern Heinrich H. in F. Nr. ..., Kreis B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

die Witwe Sina M. geb. Mü. in F. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Höfeordnung enthält keinen allgemein gültigen Rechtssatz des Inhalts, dass der Hof der Familie, von der er stammt, erhalten bleiben muss, sondern trifft nur für bestimmte Fälle durch entsprechende Vorschriften dafür Sorge, dass der Hof nicht in die Hände einer anderen Familie übergeht.

  2. 2.)

    Der Miteigentümer eines Ehegattenhofes kann seinen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von diesem stammt, zum endgültigen Hoferben bestimmen.

  3. 3.)

    Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO betrifft lediglich die Bestimmung des weiteren Hoferben durch den gesetzlichen Hofvorerben.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1949 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die der Antragsgegnerin ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Bauer Hermann M. war Eigentümer eines in F. gelegenen, rund 70,38 ha grossen Hofes mit einem Einheitswert von 24.100 DM. Er hat am 30. Mai 1933 mit seiner Ehefrau Sina M. geb. Mü. einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. In ihm haben die Eheleute M. die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart und sich gegenseitig dergestalt zu Erben eingesetzt, dass der gesamte Nachlass des Zuerstversterbenden von ihnen in das alleinige Eigentum des Überlebenden übergehen solle. Ferner haben sie sich gegenseitig als "Anerben im Sinne des neuen Erbhofrechts vom 15. Mai 1933" eingesetzt und bestimmt, dem Überlebenden von ihnen sollten als dem Anerben alle Vorteile des Erbhofgesetzes zukommen, auch solle er berechtigt sein, über ihren Nachlass sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden frei zu verfügen, den oder die Anerben zu bestimmen und ihren Nachlasse zu verteilen, soweit dies gesetzlich zulässig sei. In dem Erbvertrage ist ferner gesagt, dass pflichtteilsberechtigte Erben nicht vorhanden seien und dass etwa doch vorhandene Pflichtteilsberechtigte auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt würden.

2

Nachdem der Bauer Hermann M. am 27. Oktober 1948 gestorben war, hat die Witwe Sina M. auf Grund des Erbvertrages vom 30. Mai 1933 ihre Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümerin des Hofes beantragt. Der Bauer Heinrich H., ein Sohn der einzigen Schwester des Erblassers, aus deren Ehe 7 Kinder hervorgegangen sind, hat der beantragten Grundbuchberichtigung widersprochen und ausserdem bei dem Landwirtschaftsgericht in Burgwedel beantragt, festzustellen, dass die Witwe Sina M. nur Hofvorerbin und die Abkömmlinge des Hofbesitzers Heinrich H. sen., seines Vaters, Hofnacherben geworden seien. Er hat den Standpunkt vertreten, dass die Witwe des Erblassers durch den Erbvertrag nicht die Stellung einer Hoferbin habe erlangen können, dass sie vielmehr nach Höferecht nur Hofvorerbin geworden sei.

3

Die Witwe M. hat um Zurückweisung dieses Feststellungsantrages gebeten und unter Berufung auf den Erbvertrag ihrerseits die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller und seine Familie nicht Hoferben geworden seien, dass vielmehr sie endgültige Hoferbin geworden sei.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung des Antrages des Antragstellers festgestellt, dass die Antragsgegnerin endgültige Hoferbin im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO geworden sei.

5

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom 9. November 1949 zurückgewiesen. Es hat diese Entscheidung folgendermassen begründet: Der Erblasser, der bis dahin Alleineigentümer des Hofes gewesen sei, habe dieses Alleineigentum nach fast 30jähriger Ehe durch Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft aufgegeben und seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt. Daneben sei im Hinblick auf das damals bereits veröffentlichte Preussische Erbhofgesetz die Witwe auch als Anerbin eingesetzt worden. Zudem hätten die Vertragschliessenden dem Überlebenden von ihnen alle Vorteile des Erbhofrechts zugewendet und nach dem Vertragsinhalt den Überlebenden aufs äusserste begünstigt, ihm auch das freie Verfügungsrecht über den Nachlass und das Recht der Anerbenbestimmung gegeben. In dem Vertrage seien ferner etwaige Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil gesetzt und die nächsten Verwandten überhaupt nicht erwähnt worden. Alles dieses zeige, dass der Überlebende die Stellung eines unbeschränkten Alleinerben und eines unbeschränkten Anerben haben solle. Hinzu komme, dass die Eheleute M. eine derartige Regelung bereits in einem vor ihrer Eheschliessung im Jahre 1907 geschlossenen Vertrage getroffen hätten, in dem sie sich nach dem alten Grundsatz "längst Leib, längst Gut" gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten. Im Jahre 1933 habe kein Anlass bestanden, von dieser schon 1907 getroffenen Regelung zu Ungunsten der Ehefrau abzuweichen. Falls der Erbfall schon während der Geltungsdauer des Reichserbhofrechts eingetreten wäre, würde die Antragsgegnerin unbeschränkte Anerbin geworden sein. Mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung sei der frühere Erbhof Hof im Sinne der Höfeordnung geworden. Deren Vorschriften ständen der Berufung der Antragsgegnerin zur Hoferbin nicht entgegen, denn § 8 HöfeO gelte, wie sich aus seinem Abs. 3 Satz 2 ergebe, nur für den Fall, dass der Überlebende nicht schon von beiden Ehegatten wirksam zum unbeschränkten Hoferben bestimmt worden sei, wie es im vorliegenden Falle durch den Erbvertrag geschehen sei. Da die untere Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bestätigt habe, sei diese auf Grund des Erbvertrages unbeschränkte Hoferbin geworden.

6

Mit der von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin ist. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

7

Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen ist, denn er ist erst nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten. Die landwirtschaftliche Besitzung ist auch ein Hof im Sinne der Höfeordnung, denn sie erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 1 HöfeO und war im übrigen als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen, so dass sie nach § 19 Abs. 1 HöfeO als "Hof" gilt. Dementsprechend hat denn auch das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf Grund der Höfeordnung getroffen.

8

Das Beschwerdegericht hat den Erbvertrag vom 30. Mai 1933 dahin ausgelegt, dass dem Überlebenden die Stellung eines unbeschränkten Alleinerben und, soweit der Hof in Frage komme, eines unbeschränkten Anerben zugedacht sei. Die Rechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung dieser Vertragsauslegung. Das ist indessen nicht angängig, denn die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Erbvertrage in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht gegeben hat, ist möglich und lässt einen Verstoss gegen Auslegungsregeln nicht erkennen. Dass etwa Verfahrensvorschriften verletzt seien, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde war daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in dem Erbvertrage zur endgültigen Hoferbin eingesetzt worden ist. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass das zur Zeit der Errichtung des Erbvertrages geltende Recht diesen Begriff nicht gekannt habe, vermag zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zu führen, denn die Rechtsstellung des "endgültigen" Erben ist keine andere als die des auch dem früheren Recht bekannten Vollerben.

9

Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Wirksamkeit der Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist, meint aber, die Antragsgegnerin sei nach den Bestimmungen des Höferechts nur Hofvorerbin geworden. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten worden. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass in verschiedenen Vorschriften der Höfeordnung die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, die Höfe denjenigen Familien zu erhalten, von denen sie stammen. Aus dieser Tendenz des Höferechts kann indessen nicht hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin nur Hofvorerbin geworden sei und dass der Hof nach ihrem Tode an ein Mitglied der Familie M. als Nacherbe fällen müsse, weil der Hof aus dieser Familie stamme. Die Höfeordnung enthält nämlich keineswegs einen dementsprechenden allgemein gültigen Rechtssatz, sondern hat lediglich bei der gesetzlichen Erbfolge in einen Hof dem Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, die bloße Stellung eines Hofvorerben und nicht die eines Hoferben eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1950 (II BLw 20/49 = RechtdLandw 1950, 175) ausgesprochen, dass der Alleineigentümer befugt sei, seinen Ehegatten zum endgültigen Hoferben zu bestimmen. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit den grundlegenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 173 = RechtdLandw 1950, 88) begründet, in dem er dargelegt hat, dass der Hofeigentümer - abgesehen von der Beschränkung durch § 7 Abs. 2 HöfeO - nicht gehindert sei, eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehört, unter Übergehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der Ordnungen 3 bis 5 durch Verfügung von Todes wegen zum Hoferben zu bestimmen. Den in dieser Entscheidung enthaltenen grundsätzlichen Darlegungen des Obersten Gerichtshofes tritt der Senat durchweg bei.

10

Ist hiernach davon auszugehen, dass der Alleineigentümer eines Hofes seine Ehefrau trotz Vorhan denseins von gesetzlichen Hoferbenberechtigten der 3. bis 5. Ordnung zur Hofvollerbin einsetzen kann, so ist nicht einzusehen, warum bei einem Ehegattenhof der Ehegatte, von dem der Hof stammt, nicht das gleiche Recht haben sollte. Das gilt umso mehr, als bei einem Ehegattenhof die Beziehungen desjenigen Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, zu der Besitzung wegen seines Miteigentums weit engere sind, als es bei dem Alleineigentum eines Ehegatten der Fall ist. Die Rechtsbeschwerde glaubt, sich für die von ihr vertretene Rechtsauffassung auf die Vorschriften des § 8 HöfeO berufen zu können. Aus ihnen kann diese Rechtsfolge indessen nicht hergeleitet werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO fällt der Ehegattenhof allerdings dem Ehegatten, von dem der Hof nicht stammt, nur als Hofvorerben zu. Diese Vorschrift regelt indessen ebenso wie der folgende Satz 2 lediglich die gesetzliche Erbfolge. Neben ihr lässt die Höfeordnung im § 8 Abs. 2 die Bestimmung des Hoferben durch die Ehegatten zu. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 HöfeO kommen also nur zum Zuge, wenn die Ehegatten den Hoferben weder durch eine Verfügung von Todes wegen noch durch einen Übergabevertrag bestimmt haben. Machen sie von dem ihnen in Abs. 2 eingeräumten Recht Gebrauch, so müssen sie, wie aus der Verweisung des § 8 Abs. 2 Satz 1 auf § 7 HöfeO zu folgern ist, die gleichen Möglichkeiten haben, wie sie der Alleineigentümer auf Grund des § 7 HöfeO besitzt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Eigentümer eines Ehegattenhofes in der Wahl des Hoferben nicht ebenso frei gestellt sein sollten, wie es bei dem Alleineigentümer der Fall ist. Daraus folgt, dass die Ehegatten nicht gehindert sind, sich gegenseitig zum Hoferben, d.h. zum Vollerben, einzusetzen. Dem zum Hoferben Eingesetzten kann dann aber nach dem Tode seines Ehegatten keine andere Rechtsstellung zukommen als dem zum Hoferben eingesetzten Ehegatten des Alleineigentümers. Wie dieser muss er in der Bestimmung des künftigen Hoferben frei und nur durch § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 HöfeO beschränkt sein.

11

Die Rechtsbeschwerde, die nicht verkennt, dass im vorliegenden Falls eine Hoferbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 HöfeO durch die gegenseitige Anerbeneinsetzung in dem Erbvertrage erfolgt ist, meint, der Einsetzung der Antragsgegnerin als Vollerbin stehe § 8 Abs. 3 HöfeO entgegen. Das ist indessen nicht der Fall. Die Eingangsworte des Satzes 1 dieser Bestimmung zeigen, dass die Ehegatten auch den weiteren Hoferben gemeinsam bestimmen können. § 8 Abs. 3 HöfeO gibt Vorschriften für den Fall, dass eine solche Bestimmung - wie hier - nicht getroffen worden ist. Die Rechtsbeschwerde mißt dem § 8 Abs. 3 HöfeO jedoch eine zu weitgehende Bedeutung bei, indem sie ihn dahin versteht, dass der überlebende Ehegatte, von dem der Hof nicht stammt in jedem Falle an die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO gebunden sei, und daraus folgert, die Antragsgegnerin habe lediglich die Stellung einer Hofvorerbin. § 8 Abs. 3 Satz 1 HöfeO gibt dem überlebenden Ehegatten zunächst ganz allgemein das Recht, den weiteren Hoferben allein zu bestimmen, wenn seine Bestimmung durch beide Ehegatten gemeinsam bis zum Tode des Erstverstorbenen nicht erfolg ist. Diese Befugnis schränkt der folgende Satz indessen für den Fall ein, dass der Hof nicht von dem überlebenden Ehegatten stammt. Er soll in diesem Falle als weiteren Hoferben nur eine Person bestimmen können, die als Hoferbe des Ehegatten, von dem der Hof stammt, berufen wäre oder aus dem Kreis seiner Hoferbenberechtigten ausgewählt werden könnte. Diese Beschränkung des Bestimmungsrechts gilt jedoch nur für den gesetzlichen Hofvorerben. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beschränkung in der Auswahl des weiteren Hoferben nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO entfällt, wenn der überlebende Ehegatte endgültig die Stellung als Hoferbe erlangt hat. Die Bedeutung des § 8 Abs. 3 Satz 2 HöfeO ist darin zu finden, dass sich im Falle der gesetzlichen Hofnachfolge der weitere Hoferbe nicht notwendig nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bestimmt, dass vielmehr dem überlebenden Ehegatten als Hofvorerben die Möglichkeit gegeben wird, den weiteren Hoferben abweichend von der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 2 HöfeO zu bestimmen, wobei dies dann allerdings auf den gekennzeichneten Personenkreis beschränkt wird, damit der Hof in der Familie bleibt, aus der er stammt. § 8 Abs. 3 HöfeO stand danach der Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin nicht entgegen.

12

Da nach alledem die Einsetzung der Antragsgegnerin als Hoferbin nach Höferecht wirksam ist, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts mit Recht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage ist eine Anordnung auf Grund des § 51 LVO nicht getroffen worden.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche