Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 8 SO 55/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision manels hinreichender Zulassungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 55/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB8SO5524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 08.12.2023 - AZ: S 20 SO 1451/22
- LSG Baden-Württemberg - 19.09.2024 - AZ: L 7 SO 247/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist geklärt, dass die Rechtskraft eines Urteils, mit der die Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Verfahrens abgelehnt wird, der Zulässigkeit eines neuen Klageverfahrens mit dem identischen Streitgegenstand entgegensteht.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2024 - L 7 SO 247/24 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten stehen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Gesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab Oktober 2015 bis März 2016 im Streit, zuletzt die Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart haben die Beteiligten im Klageverfahren S 20 SO 2361/16 am 24.2.2017 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass dem Kläger für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung iHv 570,66 Euro zustehen und dem Kläger unter Abzug der bereits für diesen Zeitraum ausgezahlten Beträge nachgezahlt werden. Des Weiteren sollte der Kläger für den Leistungszeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 abschließend einen Betrag iHv 330 Euro erhalten, womit alle wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum ab Oktober 2015 erledigt seien, weshalb alle noch offenen Widerspruchsverfahren für diesen Leistungszeitraum und von den Beteiligten übereinstimmend der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Der inzwischen in Mainz wohnhafte Kläger hat sodann erneut Klage zum SG Stuttgart erhoben und beantragt, die unter dem Aktenzeichen S 20 SO 2361/16 geführte Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung des SG Stuttgart vom 24.2.2017 zu verwerfen und eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihm weitere Leistungen zu bewilligen. Das SG Mainz hat den durch das SG Stuttgart dorthin verwiesenen Rechtsstreit zurück an das SG Stuttgart verwiesen, da der Kläger inzwischen erklärt habe, dass es ausschließlich um die Unwirksamkeit des verfahrensbeendenden Vergleichs gehe und daher dieser durch das SG Stuttgart fortzuführen sei. Das SG Stuttgart legte daraufhin zwei Verfahren unter den Aktenzeichen S 20 SO 1451/22 (Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen von Oktober 2015 bis März 2016) sowie S 20 SO 2899/22 WA (Antrag auf Fortführung des Verfahrens S 20 SO 2361/16) an. In letzterem Verfahren hat das SG entschieden, dass die Klage unter dem Aktenzeichen S 20 SO 2361/16 durch Vergleich vom 24.2.2017 erledigt sei. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits komme nicht in Betracht, weil der Vergleich wirksam sei und das Verfahren beendet habe (Gerichtsbescheid des SG vom 26.10.2022). Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt. Mit weiterem Gerichtsbescheid hat das SG die Klage im Verfahren S 20 SO 1451/22 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei inzwischen aufgrund der Sperrwirkung des formell rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 26.10.2022 unzulässig, weil die materielle Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 26.10.2022 der vorliegenden Klage entgegenstehe (Gerichtsbescheid vom 8.12.2023). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gegen den letzteren Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Fortführung des Verfahrens S 20 SO 2361/16 stehe die materielle Rechtskraft des in dem Verfahren S 20 SO 2899/22 WA ergangenen Gerichtsbescheids vom 26.10.2022 entgegen. Das Verfahren sei durch den Vergleich beendet worden und eine Wiederaufnahme komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der Beendigung des Verfahrens durch Prozessvergleich ein rechtskräftiges Endurteil nicht ergangen sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weswegen der im Verfahren S 20 SO 2361/16 geschlossene Vergleich unwirksam sein könnte. Die zuerkannten Ansprüche dürften vom Beklagten bereits erfüllt sein. Nach Erledigungserklärung aller wechselseitigen Ansprüche in Bezug auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Oktober 2015 könnten diese nicht zum Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits gemacht werden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehle es bereits am Rechtsweg zu den Sozialgerichten.
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt - auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB Bundessozialgericht <BSG> vom 26.9.2022 - B 8 SO 36/22 BH - RdNr 7). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der hier streitigen Frage, ob die Rechtskraft eines Urteils, mit der die Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Verfahrens abgelehnt wird, der Zulässigkeit eines neuen Klageverfahrens mit dem identischen Streitgegenstand entgegensteht mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG sowie der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl hierzu nur BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R - RdNr 13; BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - juris RdNr 28; Bundesgerichtshof <BGH> vom 13.7.2017 - I ZR 64/16 - RdNr 13; Bundesarbeitsgericht <BAG> vom 13.3.2013 - 7 ABR 69/11 - BAGE 144, 340 RdNr 10; vgl zur Wirkung von Vergleichen BSG vom 2.7.1998 - B 13 RJ 187/97 B - juris RdNr 8). Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Nach Aktenlage und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers erweist sich die Entscheidung des LSG, den formell - weil nicht durch eine Berufung angegriffenen - rechtskräftigen Gerichtsbescheid als der Zulässigkeit einer denselben Streitgegenstand betreffenden Klage entgegenstehend zu sehen und damit (ebenfalls) ein Prozessurteil zu erlassen, als zutreffend. Hierfür kann es dahinstehen, ob der Vergleich vom 24.2.2017 vor dem Sozialgericht wie der Kläger behauptet verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein könnte und dieser Verfahrensfehler bezüglich des Gerichtsbescheids des SG vom 26.10.2022 fortgewirkt hat, weil das LSG seine Entscheidung mit der Rechtskraft des vom Kläger nicht angegriffenen Gerichtsbescheids vom 26.10.2022 begründet hat (§ 141 Abs 1 SGG).
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg damit begründet werden könnte, dass das LSG trotz erstinstanzlichen Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Kläger hat der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Anfrage des Gerichts zugestimmt (§ 124 Abs 2 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).