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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1982, Az.: 4 StR 561/81

Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ; Absehen von einer Zeugenvereidigung; Auslegung der Tatbestände von abstrakten Gefährdungsdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1982
Aktenzeichen
4 StR 561/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 05.03.1981

Fundstellen

  • Hilger, NStZ 82, 421
  • MDR 1982, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2329 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 246-247

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

1. Christiane K. aus N.-H., geboren am ... 1955 in D.

2. Hans-Jürgen L. aus W., dort geboren am ... 1947

3. Wolf-Dieter No. aus Lü., dort geboren am ... 1951

4. Hermann Josef T. aus Lü., dort geboren am ... 1953

Amtlicher Leitsatz

Der Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat vergewissert, daß kein Menschenleben gefährdet werde, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im allgemeinen unerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeutsam sein.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. März 1981 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 Abs. 1 StGB), die Angeklagten K. und L. darüberhinaus wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, die der Angeklagten K. und L. auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

2

I.

Die Angeklagten K. und L. beanstanden mit der Verfahrensrüge, soweit sie fristgerecht erhoben ist, die Strafkammer habe keine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen O. getroffen. Diese Rüge geht fehl. Das allein beweiskräftige Sitzungsprotokoll weist nämlich aus, daß die Strafkammer von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen hat. Die weitere Begründung dieser Verfahrensrüge ist wegen Verspätung unzulässig (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet.

3

II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden, von der Revision aufgeworfenen Fragen:

4

1.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, das in Brand gesetzte Gebäude, in dem die Bar "A." betrieben wurde, habe zur "Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB gedient. Nach den Feststellungen übernachtete nämlich in einem im Obergeschoß des Gebäudes gelegenen Raum "in der Woche regelmäßig die als Bardame tätige Zeugin St.", die sich nur an den Wochenenden, wenn der Barbetrieb ruhte, zu Hause aufhielt (UA 8). War dieser Raum demnach tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt Frau St., blieb er auch dann ihre Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, wenn sie ihn - wie zum Tatzeitpunkt - vorübergehend verlassen hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] mit zahlreichen Nachw.).

5

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem festgestellten Umstand, die Angeklagten No. und T. hätten sich vor Brandlegung mit Hilfe von Taschenlampen vergewissert, daß in dem Gebäude keine Menschen anwesend waren (UA 9) und sich dort zur Tatzeit auch tatsächlich niemand aufhielt, für die Frage des Schuldspruches nach § 306 Nr. 2 StGB zu Recht keine Bedeutung beigemessen, diesen Umstand jedoch im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigt (UA 14/15).

6

§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] unter Hinweis auf die Materialien). Daher sieht es die Rechtsprechung als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet werden konnte (vgl. RGSt 23, 102, 103; OGHSt 1, 244, 245). Dem folgt auch die wohl noch überwiegende Meinung im Schrifttum (Blei, Strafrecht Allg. Teil, 16. Aufl., S. 83 f; derselbe, Strafrecht, Bes. Teil, 10. Aufl., S. 276; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 1 zu § 306 StGB; Jescheck, 3. Aufl., S. 211 f; Lackner, 14. Aufl., Anm. 1 zu § 306 StGB; Maurach/Zipf, Strafrecht Allg. Teil 1, 5. Aufl., S. 302; Maurach, Strafrecht Bes. Teil, 5. Aufl., S. 528; Wolff in LK, 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 306 StGB).

7

Von einer Mindermeinung gerade auch im neueren Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf das Schuldprinzip eine einschränkende Auslegung der Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte für die Fälle gefordert, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Brehm JuS 1976, 22; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., Rdn. 3 a vor §§ 306 ff und Rdn. 2 zu § 306 StGB; Eser, Strafrecht III, 2. Aufl., S 236; Horn in SK, Rdn. 15 ff vor § 306 Rdn. 2 und 14 zu § 306 StGB; Kaufmann JZ 1963, 425, 432 f; Rudolphi, Festschrift für Maurach, 1972, S. 51, 59 f; Schmidthäuser, Strafrecht, Bes. Teil, S. 162; Schröder ZStW Bd. 81, S. 7, 15 f; Schünemann JA 1975, 787, 797 ff; Wessels, Strafrecht Bes. Teil 1, 5. Aufl., S. 160).

8

Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne sie abschließend zu entscheiden. Allerdings hat er ausgesprochen, daß eine einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGB allenfalls dann in Betracht kommen könne, wenn sich der Täter "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert" hat, daß die durch das Gesetz verbotene Gefährdung "mit Sicherheit" nicht eintreten könne.

9

Eine solche Einschränkung könne nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen erwogen werden, die mit einem Blick zu überschauen seien. Bei einem dreistöckigen Hotel oder einem Bauernhaus mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 12. März 1979 - 4 StR 470/79) hat es der Senat hingegen abgelehnt, die von den genannten Autoren geforderte einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGBüberhaupt in Betracht zu ziehen. Auch vorliegend ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben: Das von den Angeklagten No. und T. in Brand gesetzte Gebäude war nach den Feststellungen zweigeschossig. Im Erdgeschoß befand sich neben dem eigentlichen Barraum und "mehreren Séparées" die von den Angeklagten L. und K. bewohnte Wohnung, bestehend aus Wohn- und Schlafraum, sowie "diversen Nebenräumen". Im Obergeschoß befanden sich fünf Räume und weitere Nebenräume (UA 6). Ein derartig beschaffenes unüberschaubares Gebäude in Brand zu setzen, ist generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, mag auch keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, daß sich die Angeklagten bemüht haben, die konkrete Gefährdung eines Menschen zu vermeiden. Der Schutzzweck der Norm fordert vielmehr die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auch im vorliegenden Fall.

10

2.

Auch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges (§ 265 Abs. 1 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend sicher zu entnehmen, daß auch die Angeklagten No. und T. in betrügerischer Absicht handelten, als sie das Gebäude in Brand setzten, nämlich zu dem Zweck, den Angeklagten L. und K. zur Auszahlung einer Feuerversicherungssumme, auf die diese keinen Anspruch hatten, zu verhelfen.

Salger
Spiegel
Knoblich
Ruß
Goydke