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§ 242t AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) § 59 ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. August 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.

(2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind.

(3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e sind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maßnahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.

(4) 1§ 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Minderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teilzeitvereinbarung beruht. 2Bei der Ermittlung der längsten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht berücksichtigt.