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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1993, Az.: 4 StR 149/93

Folgen der Annahme des Opfers, Widerstandes sei Zwecklos für die Abgrenzung von Raub zur Räuberischen Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1993
Aktenzeichen
4 StR 149/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 07.10.1992

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

1. Mario B. aus M. geboren am ... 1967 in W., zur Zeit in Haft

2. Horst J. aus Schneidsee, geboren am ... 1947 in D., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer
am 27. April 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Oktober 1992 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.

  2. II.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

  3. III.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

1.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 1993 im einzelnen ausgeführt hat.

3

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

4

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301). Das hat zur Folge, daß die Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 30. Januar 1992, bei der ihnen die Bankangestellte auf die Bedrohung mit einer Schreckschußpistole "Papiergeld in eine Plastiktüte steckte und übergab", nicht des schweren Raubes schuldig sind, sondern der schweren räuberischen Erpressung. Hinsichtlich der Tat vom 22. Mai 1992, bei der der Angeklagte Brinkhoff sich in einem Nebenraum von einer Bankangestellten den Inhalt des Tresors herausgeben ließ, während gleichzeitig der Angeklagte J. unter Bedrohung anderer Angestellter das im Schalterraum befindliche Bargeld an sich nahm, haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldig gemacht. Diese Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit.

5

Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, daß sich die geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten als geschehen.

6

3.

Die abweichende rechtliche Bewertung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten der Angeklagten unberührt. Der Strafausspruch hat deshalb Bestand.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf