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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1968, Az.: 4 StR 615/67

Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung einer Tatzeugin in der Abwesenheit des Angeklagten; Notwendigkeit der Vereidigung eines Dolmetschers; Umfang der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1968
Aktenzeichen
4 StR 615/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 18.09.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 118 - 122
  • MDR 1968, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1485-1486 (Volltext mit amtl. LS) "Nichterscheinen eines im Ausland wohnenden Zeugen"

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach. § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden ist.

  2. b)

    Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch, als nichtrichterliche behandelt und als solche nach. § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

  3. c)

    Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde nicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen, darf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO angesehen werden, wenn das Gericht vergeblich, alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen hat, den Zeugen zum Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 18. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der am ... 1955 geborenen Sheila T. und ihrer Mutter Ann T. vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bad Salzuflen vom 15. Juli 1966. Die Zeuginnen waren damals auf Antrag des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen worden, da ihre Ausreise nach England bevorstand. In der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967 hatte die Strafkammer beschlossen, bei der inzwischen nach England zurückgekehrten Frau T. anzufragen, ob sie bereit sei, mit ihrer Tochter zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu erscheinen. Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer hat Frau T. mitgeteilt, daß sie wegen häuslicher Verpflichtungen nicht in der Lage sei, nach Detmold zu kommen. In der neuen Hauptverhandlung vom 18. September 1967 hat sodann die Strafkammer beschlossen, die Aussagen der Zeuginnen vor dem Amtsrichter gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen, da das Erscheinen der Zeuginnen zur Hauptverhandlung nicht erzwungen werden könne. In seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten wiederum, wie schon in der Haupt Verhandlung vom 31. Juli 1967, hilfsweise beantragt, die Zeuginnen vor dem Landgericht zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeuginnen seien unerreichbar. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht dieses Verfahren.

3

Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Tatzeuginnen nicht nach § 251 Abs. 1, sondern nach. § 251 Abs. 2 StPO angeordnet, weil der Angeklagte seinerzeit von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt und die zugezogene Dolmetscherin entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden war. Der erste Grund stand allerdings einer Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn da der Angeklagte seinerzeit als Beschuldigter noch nicht von einem Richter vernommen war, hatte er nach § 169 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung. Jedoch schloß der Umstand, daß die Dolmetscherin nicht vereidigt war, die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO aus. Die Vereidigung des Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens, ebenso wie die durch §§ 168, 187 StPO vorgeschriebene Beiziehung eines Protokollführers. Ihre Nichtbeachtung führt dazu, daß die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden kann (RG, Das Recht 1903, Nr. 2526). Der Mangel schloß jedoch nicht aus, die Niederschrift als solche über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO zu behandeln. Wenn unter den gegenüber Abs. 1 engeren Voraussetzungen dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53) schon die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung, bei der die für eine Vernehmung durch den Richter geltenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet zu sein brauchen, verlesen werden darf, so ist nicht einzusehen, warum unter diesen Voraussetzungen nicht auch eine mit einem Formverstoß behaftete richterliche Niederschrift soll verlesen werden dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch, hier.

4

Dafür, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle Fälle gültigen Maßstab. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Die sich hieraus ergebenden Bemühungen des Gerichts, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen trotz erheblicher Schwierigkeiten zu ermöglichen, müssen der Bedeutung der Aussage angemessen sein (BGH, NJW 1953, 1522; Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53). Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht voll gerecht geworden.

5

Die Überführung des leugnenden Angeklagten beruht entscheidend auf den verlesenen Aussagen der beiden Tatzeuginnen. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen mußte die Strafkammer versuchen, die Zeuginnen trotz ihrer mehr oder weniger unverbindlichen Absage zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Die unabänderliche Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, ist zwar ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO. Ob eine solche Weigerung vorliegt, ist auch im wesentlichen Tatfrage. Indessen durfte sich die Strafkammer angesichts der entscheidenden Bedeutung der Aussagen der beiden Zeuginnen nicht mit der auf die kurze Anfrage des Vorsitzenden ergangenen Antwort der Frau T. begnügen. Diese Antwort als endgültige Weigerung anzusehen, war rechtlich fehlerhaft. Die Strafkammer hatte versuchen müssen, Frau T. die Bedeutung ihrer und ihrer Tochter Aussagen für den Ausgang des Verfahrens und für das Schicksal des Angeklagten deutlich, zu machen. Möglicherweise hätte sie sich, dadurch, bewegen lassen, doch, freiwillig zur Vernehmung zu erscheinen. Auch hätte vielleicht der Versuch einer Ladung auf diplomatischem Wege Erfolg gehabt.

6

Hilfsweise mußte die Vernehmung der Zeuginnen durch einen englischen Richter oder durch einen deutschen Konsul in Erwägung gezogen werden. Beide Wege sind im Rechtshilfeverkehr mit Großbritannien gangbar (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Teil II G 5, Vorbemerkungen 7 bis 13, S. 5 ff.; Brit. Gesetz vom 29. Juli 1856 (1856, 19+20 Vict. c.113) und vom 5. August 1873 (1873, 36, 37 Vict. c.60), Grützner a.a.O. Teil IV G 5, S, 11 und 15). Ob eine Vernehmung durch einen Richter oder einen Konsul in England einen wesentlichen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht, ist allerdings zweifelhaft, muß aber der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben (s. BGH NJW 1952, 1305). Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger bereit und in der Lage sind, einer solchen Vernehmung beizuwohnen, um an die Zeuginnen Fragen zu stellen oder ihnen Vorhalte zu machen, ein Recht, das ihren bisher vorenthalten geblieben ist.

7

Aus dem zuletzt erörterten Grunde begegnet auch, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Verteidigers rechtlichen Bedenken. Seinem Wortlaut nach war er zwar auf die Ladung der Zeuginnen vor das Prozeßgericht gerichtet. Die Fürsorgepflicht hätte die Strafkammer aber veranlassen müssen, den Verteidiger zu fragen, ob er sich auch mit einer kommissarischen Vernehmung der Zeuginnen begnügen würde. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn er dort nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (BGH GA 1954, 222) oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmung durch, einen ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung wertlos ist. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 13, 300). Das Landgericht hat sich jedoch diese Frage bisher gar nicht gestellt.

8

Da hiernach die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, kann die Sachrüge unerörtert bleiben. Das Landgericht wird jedoch zu beachten haben, daß der Angeklagte von dem weiteren Vorwurf, sich am Tattage auch anderen Mädchen unsittlich gezeigt zu haben, ausdrücklich, freizusprechen ist. Nach, der Anklage handelt es sich insoweit um rechtlich selbständige Handlungen. Die Hauptverhandlung hat bisher nichts anderes ergeben. Die Ansicht des Landgerichts, es würde Tateinheit vorliegen, wenn dem Angeklagten die weiteren Handlungen nachzuweisen wären, ist unzutreffend.

Rotberg
Faller
Mayr
Sanders
Hürxthal