Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 4 StR 481/25

Ergänung des Maßregelausspruchs der Einziehung des Führerscheins des Angeklagten; Kein Entgegenstehen des Verschlechterungsverbots gegenüber Einziehungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
4 StR 481/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225B4STR481.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 15.04.2025 - AZ: 6 Ks 315 Js 22118/24

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit "vorsätzlichem" schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Allerdings war der Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), zieht dies gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des §§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 4 StR 47/23 Rn. 7 mwN).

Quentin
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
Gödicke