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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1971, Az.: 3 AZR 12/71

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.08.1971
Aktenzeichen
3 AZR 12/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1971, 2165-2166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein bedingtes Wettbewerbsverbot, in dem der Arbeitgeber sich vorbehält, im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, ist wegen Umgehung des § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich.

2. Aus der Unverbindlichkeit eines bedingten Wettbewerbsverbotes folgt kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung. Dem vertragstreuen Arbeitnehmer steht vielmehr ein Entschädigungsanspruch nur in den Grenzen der jeweiligen vertraglichen Abrede zu.

3. Mit Rücksicht auf die Pläne des Gesetzgebers, das Recht der vertraglichen Wettbewerbsverbote neu zu regeln, hält der Senat sich zur Zeit nicht für befugt, den in Leitsatz 2.) zusammengefaßten Grundsatz der §§ 74 ff. HGB im Wege der Rechtsfortbildung zu überwinden und dem vertragstreuen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung zuzuerkennen.