Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1985, Az.: 7 AZR 487/84
Ausländische Lehrkraft; Befristeter Arbeitsvertrag; Zwischenstaatliche Vereinbarung; Entsendestaat; Zeitvertrag; Höchstdauer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1985
- Aktenzeichen
- 7 AZR 487/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nürnberg 17.08.1981 - 8 Ca 242/81 A
- LAG Nürnberg 20.03.1984 - 7 (6) Sa 11/82
Rechtsgrundlagen
- § 620 BGB
- BAT Anl. SR
Fundstellen
- AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
- PersV 1991, 191
Amtlicher Leitsatz
Werden aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung ausländische Lehrer vom Entsendestaat für eine begrenzte Zeit zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an deutschen Schulen für Schüler seiner Staatsangehörigkeit abgestellt, so ist die Befristung eines entsprechenden Arbeitsvertrags mit dem ausländischen Lehrer für die Dauer seiner einvernehmlichen Entsendung sachlich gerechtfertigt. Sind sich die Partner der zwischenstaatlichen Vereinbarung beim Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Lehrer über die endgültige Dauer der Entsendung noch nicht einig, so kann der Arbeitsvertrag auf die Zeit befristet werden, für die der deutsche Vertragspartner der Billigung des Entsendestaates sicher sein kann.
2. Die Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT verbietet nur, einen Zeitvertrag von vornherein für die Dauer von mehr als 5 Jahren abzuschließen. Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverträge können dagegen insgesamt die Dauer von 5 Jahren überschreiten.