Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 GOLT - Benennung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die Ausschussmitglieder und die ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder.

(2) Der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder der Ausschüsse sowie die späteren Änderungen dem Landtag bekannt.

(3) Die Fraktionen haben den Wechsel von Ausschussmitgliedern dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Ausschussmitglieder können sich von den ständigen stellvertretenden Ausschussmitgliedern und im Einzelfall von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten lassen, wenn sie infolge Krankheit oder sonstiger dringender Gründe verhindert sind, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen. Im Rahmen von Haushaltsberatungen und bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann eine Stellvertretung auch zugelassen werden, wenn die Ausschussmitglieder nicht an der Sitzungsteilnahme verhindert sind; in diesem Falle muss die Vertretung nach außen kenntlich gemacht werden.