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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1977, Az.: 3 StR 240/77

Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; Verwerfung der Berufung eines säumigen Angeklagten; Interesse des Angeklagten an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils; Recht der Allgemeinheit auf zügige Durchführung von Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1977
Aktenzeichen
3 StR 240/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neuss

Fundstellen

  • BGHSt 27, 236 - 243
  • JZ 1978, 205
  • JZ 1977, 810-811
  • MDR 1977, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2273-2274 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Sonstige Beteiligte

Straßenbauer Horst Erich Werner H. aus K., geboren am ... 1943 in T. Kreis S.

Amtlicher Leitsatz

Die Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht zulässig, wenn das Rechtsmittel in dem früheren Berufungstermin ebenfalls nach dieser Vorschrift verworfen worden war; § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO steht nicht entgegen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. August 1977 beschlossen:

Tenor:

Die Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht zulässig, wenn das Rechtsmittel in dem früheren Berufungstermin ebenfalls nach dieser Vorschrift verworfen worden war; § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO steht nicht entgegen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Neuss eingelegt. In der Berufungsverhandlung erschien er nicht. Daraufhin verwarf das Landgericht Düsseldorf seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichts auf, weil die in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen nicht die gebotene Nachprüfung erlaubten, ob das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt gewesen sei. In der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf erschien der Angeklagte wiederum nicht. Das Landgericht verwarf seine Berufung; auch diese Entscheidung stützte es auf § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten macht geltend, die erneute Verwerfung der Berufung verstoße gegen den durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393) neu geschaffenen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO, da die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält das Rechtsmittel für unbegründet, weil § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingreife, wenn das Berufungsgericht bisher nicht zur Sache verhandelt habe. Es will in dieser Frage von einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1976, 905 = JR 1976, 378 mit abl. Anm. Gollwitzer) abweichen. Dieses hat in einem gleichliegenden Fall der Revision eines nicht erschienenen Angeklagten mit der Begründung stattgegeben, nach der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht dürfe die Berufung eines säumigen Angeklagten auch dann nicht verworfen werden, wenn das Berufungsgericht in seiner früheren Verhandlung das Rechtsmittel gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen habe.

3

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt:

4

Darf das Berufungsgericht das Rechtsmittel des in der Berufungsverhandlung unentschuldigt fehlenden Angeklagten auch dann noch nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verwerfen, wenn die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen und in der Sache selbst noch nicht verhandelt worden war?

5

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben; denn das Oberlandesgericht Düsseldorf könnte die Revision nicht verwerfen, wenn es sich der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg anschlösse.

6

III.

In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.

7

1.

Der bloße Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO, der die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Einschränkung für unzulässig erklärt, sobald die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist, könnte allerdings für die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretene Auslegung der Vorschrift sprechen. Auf den Wortlaut allein kann jedoch nicht abgestellt werden. Zwar hat die Gesetzesauslegung von ihm auszugehen (vgl. BGHSt 18, 151, 152). Die anhand des Wortlauts gewonnenen Ergebnisse sind aber am Sinn und Zweck der Bestimmung zu messen (vgl. BGHSt 6, 394, 396; 10, 194, 196; RGSt 58, 312, 314; BVerfGE 35, 263, 278 f).

8

a)

Vorweg sei bemerkt, daß auch der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zusätzlich herangezogene Gesichtspunkt - § 329 Abs. 1 StPO sei als Ausnahmebestimmung eng auszulegen - hier nicht weiterhilft. Darauf haben Gollwitzer (JR 1976, 379; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 329 Rdn 81) und Küper (NJW 1977, 1275 f) mit Recht hingewiesen. Diese Regel ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn es um die Auslegung des neugeschaffenen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO geht: einer Ausnahme innerhalb der "Ausnahme" des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander läßt sich nicht mit Hilfe formaler Regeln bestimmen. Entscheidend muß sein, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird.

9

b)

§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht. Von ihm wird erwartet, daß er wenigstens zu der auf seine Veranlassung anberaumten Hauptverhandlung erscheint. Versäumt er selbst das - bewußt oder aus Nachlässigkeit -, so wird seine Berufung verworfen. Das Interesse des Angeklagten an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils muß gegenüber dem Recht der Allgemeinheit auf zügige Durchführung von Strafverfahren zurücktreten. Dieser Gedanke lag bereits dem § 329 Abs. 1 StPO in seiner früheren Fassung zugrunde (vgl. BGHSt 17, 188, 189; 23, 331, 334). Durch die Ausweitung der Bestimmung wird er noch stärker betont. Nunmehr ist die Berufung des Angeklagten nicht nur zu verwerfen, wenn der Angeklagte der ersten anberaumten Hauptverhandlung fernbleibt - so die herrschende Meinung vor der Änderung der Vorschrift -, sondern auch dann, wenn er in einer späteren, neuen Hauptverhandlung nicht erscheint.

10

c)

Dieser Grundgedanke greift an sich auch ein, wenn das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hat. Die Beschleunigung des Verfahrens ist hier mindestens in demselben Maße erforderlich wie etwa nach einer bloßen Aussetzung der Hauptverhandlung. Trotzdem macht § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ausnahme. Das Gebot der Beschleunigung tritt zurück, weil jetzt, nach der Zurückverweisung der Sache, einer uneingeschränkten Verwerfung der Berufung Bedenken entgegenstehen. Auf diese Bedenken hatten Rechtsprechung und Schrifttum schon bei der Auslegung der alten Fassung des § 329 Abs. 1 StPO hingewiesen (vgl. z.B. BGHSt 17, 188, 189 f; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 329 Anm. 3 b). Der Gesetzgeber hat sie berücksichtigt, indem er § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO in das Gesetz einfügte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines 1. StVRG, BT-Drucksache 7/551, S. 86).

11

Die Schwierigkeiten treten auf, sobald das Revisionsgericht zur Sache entschieden hat. Wird nunmehr die Berufung des säumigen Angeklagten "ohne Verhandlung zur Sache" (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen, so kann das Urteil des Amtsgerichts, mit dem es auf diese Weise sein Bewenden haben soll, in einem schwer erträglichen Widerspruch zu der zuvor dargelegten Rechtsauffassung des Revisionsgerichts stehen. Hat zum Beispiel das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Tat des Angeklagten entgegen der Meinung des Landgerichts und auch des Amtsgerichts einer milderen Strafvorschrift unterfalle, und würde gleichwohl das amtsgerichtliche Urteil durch Verwerfung der Berufung bestätigt, so bliebe es bei einem vom Oberlandesgericht als unrichtig erkannten Schuldspruch und einer Strafe, die für eine schwerere Tat ausgeworfen worden war. Ähnlich wäre es, wenn das Oberlandesgericht beanstandet hat, daß den Vorinstanzen bei der Ermittlung des Sachverhalts verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen seien, etwa daß sie es zu Unrecht unterlassen hätten, einen Entlastungszeugen zu hören. Hier hätte der Angeklagte nach Verwerfung seiner Berufung eine Strafe zu verbüßen, obwohl die vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltene Zeugenvernehmung möglicherweise seine Unschuld ergeben hätte. In solchen Fällen hat das Beschleunigungsgebot gegenüber dem Streben nach einer gerechten Entscheidung, vor allem gegenüber dem Verschlechterungsverbot zurückzustehen. Auch ein säumiger Angeklagter darf nicht an einem Zwischenergebnis festgehalten werden, das vom Revisionsgericht für unrichtig erklärt worden ist.

12

§ 329 Abs. 1 Satz 2 StPO soll dies verhindern. Dabei stellt die Vorschrift nicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Wollte man das verlangen, würde das Strafverfahren mit einer zu großen Unsicherheit belastet. Allerdings mag es gelegentlich Fälle geben, in denen das zurückverweisende Revisionsgericht in der Sache selbst entschieden hat und die nähere Nachprüfung ergibt, daß einer sofortigen Verwerfung der Berufung trotzdem Bedenken nicht entgegenstehen. So kann etwa das Oberlandesgericht die Auffassung des Berufungsgerichts beanstanden, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des vom Berufungsgericht abgeänderten amtsgerichtlichen Urteils beitreten. Hier geschähe einem säumigen Angeklagten kein Unrecht, wenn seine Berufung ohne weiteres verworfen würde. Weitaus häufiger aber wäre gar nicht zu erkennen, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts für den Angeklagten eine günstigere Wendung herbeizuführen vermag und deshalb mit einer Verwerfung der Berufung nicht zu vereinbaren ist. Darum verallgemeinert das Gesetz. Es verzichtet auf eine Nachprüfung sämtlicher Einzelumstände und steckt einen weiten Bereich ab, innerhalb dessen Widersprüche zur Entscheidung des Revisionsgerichts jedenfalls möglich sind: in diesem Bereich ist die sofortige Verwerfung der Berufung nicht gestattet.

13

d)

Damit zeigen sich gleichzeitig die Grenzen, innerhalb derer die Schematisierung Platz greifen kann. Ein Widerstreit zwischen dem Ergebnis des Revisionsverfahrens und einer späteren Verwerfung der Berufung vermag nämlich nur dann aufzutreten, wenn das Oberlandesgericht in der Sache selbst entschieden hat, wenn also zuvor auch das aufgehobene Urteil des Berufungsgerichts auf die Sache eingegangen ist.

14

Diesen Regelfall hatte der Gesetzgeber im Auge, als er § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO einfügte. Das zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs: in ihr wird lediglich auf Entscheidungen des Revisionsgerichts zur Sache Bezug genommen (vgl. BT-Drucksache 7/551, S. 86). Ebenso war es bei der Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO a.F.. Soweit hier auf Gegensätze zwischen dem Urteil des Revisionsgerichts und einer späteren Verwerfung der Berufung hingewiesen wurde, ging es um Fälle, in denen sich das Revisionsgericht zur Sache geäußert hatte.

15

Nur in diesem Bereich ist die durch § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeführte Beschränkung sinnvoll. Hatte nämlich das Berufungsgericht das Rechtsmittel gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen - hat also auch das Oberlandesgericht allein diese Verfahrensweise beanstandet -, so scheidet ein Widerspruch zu einer späteren Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO von vornherein aus. In einem solchen Fall spricht das Revisionsgericht lediglich aus, daß die Berufung des Angeklagten nicht aus den vom Landgericht angeführten verfahrensrechtlichen Gründen hätte verworfen werden dürfen: die Sache wird zurückverwiesen, damit dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, sich im Berufungsrechtszug in der Sache selbst zu verantworten. Darin erschöpft sich das Urteil des Oberlandesgerichts. Beginnt das Berufungsgericht die neue Hauptverhandlung, so ist dem Spruch des Revisionsgerichts Genüge getan. Er kann auch einer Verwerfung der Berufung nicht mehr entgegenstehen, wenn der ordnungsgemäß geladene Angeklagte es versäumt, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (vgl. Küper NJW 1977, 1275; OLG Zweibrücken VRS 51, 365). Bei dieser Fallgestaltung ist deshalb der Bereich verlassen, für den die verallgemeinernde Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO Geltung haben kann. Ein Gegensatz zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der Verwerfung der Berufung ist hier nicht einmal möglich. Es besteht auch nicht die Gefahr, das Strafverfahren durch schwierige Auslegungsfragen und die damit verbundene Unsicherheit zu belasten. Ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hatte, läßt sich einfach und eindeutig feststellen. Bei dieser klar umrissenen Verfahrenslage greift § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO nach seinem Grundgedanken nicht mehr ein. Es besteht keine Veranlassung, die Verwerfung der Berufung zu verbieten. Damit kann auf die allgemeine Regel des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zurückgegriffen werden. Die Interessen des säumigen Angeklagten haben gegenüber dem Beschleunigungsgebot zurückzutreten. Sein Rechtsmittel ist zu verwerfen.

16

2.

Die Begründung des Gesetzes bestätigt dieses Ergebnis noch in anderem Zusammenhang. Sie nimmt ausdrücklich auf die Auslegung Bezug, die § 329 Abs. 1 StPO in seiner früheren Fassung gefunden hatte (vgl. BT-Drucksache 7/551, S. 50, 86).

17

Damals bestand Streit darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Berufung eines säumigen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO a.F. verworfen werden durfte (vgl. hierzu im einzelnen Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 329 Anm. 3 b mit weiteren Nachweisen). Nach der weitergehenden Auffassung - die nunmehr Gesetz geworden ist - war die Verwerfung zu Beginn jeder Hauptverhandlung zulässig, also auch dann, wenn zuvor schon Verhandlungen vor dem Berufungsgericht stattgefunden hatten. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hielt demgegenüber die sofortige Verwerfung der Berufung nur am Beginn der ersten Verhandlung des Berufungsgerichts für statthaft. Dabei machte sie jedoch eine Einschränkung: Frühere Verhandlungen des Berufungsgerichts sollten einer Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO a.F. dann nicht entgegenstehen, wenn sich das Berufungsgericht bisher lediglich mit Verfahrens fragen befaßt hatte. Diese Grundsätze galten auch dann, wenn das Revisionsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte. Versäumte hier der Angeklagte die erneute Verhandlung, so war die Verwerfung der Berufung nur unzulässig, wenn das Landgericht - vor dem Urteil des Revisionsgerichts - zur Sache verhandelt hatte (vgl. BayObLGSt 1952, 80, 81; Gollwitzer a.a.O.). War das nicht der Fall, so durfte die Berufung auch nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht gemäß § 329 Abs. 1 StPO a.F. verworfen werden. Hierin stimmten die herrschende Auffassung und die Mindermeinung überein.

18

Das in diesem Punkt einhellige Ergebnis ist auch für die Auslegung des neugeschaffenen § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO von Bedeutung. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO eindeutig im Sinne der weitergehenden Auffassung geändert, die eine sofortige Verwerfung der Berufung auch in späteren Verhandlungen zulassen wollte (vgl. BT-Drucksache 7/551, S. 50, 86). Um den dadurch auftauchenden Schwierigkeiten zu begegnen, wurde ergänzend § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO eingefügt (vgl. a.a.O. S. 86). Bei alledem ging es dem Gesetzgeber darum, das Berufungsverfahren gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zu beschleunigen (vgl. a.a.O. S. 49 f). Die Behandlung der Berufung eines säumigen Angeklagten sollte "erleichert" (vgl. a.a.O. S. 49, 50) und die Möglichkeit, seine Berufung zu verwerfen, "erweitert und präzisiert" werden (vgl. a.a.O. S. 86). Angesichts dieser Zielrichtung kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber andererseits - im Rahmen des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO - einen Schritt zurück gehen und die sofortige Verwerfung der Berufung für einen Fall ausschließen wollte, in dem sie schon vor der Gesetzesänderung unumstritten zulässig gewesen war.

Schmidt
RiBGH Dr. Wiefels ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth