Bundessozialgericht
Urt. v. 16.10.1968, Az.: 3 RK 58/65
Notarangestellte; Auflassungsbevollmächtigte; Notarielles Beschäftigungsverhältnis; Beitragspflichtiges Entgelt; Auflassungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.10.1968
- Aktenzeichen
- 3 RK 58/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1969, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 62 zu § 165 RVO
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit der Angestellten eines Notars als "Auflassungsbevollmächtigte" vollzieht sich im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Notar.
Die Entschädigung, die sie dafür vom Notar erhält, ist beitragspflichtiges Entgelt, auch wenn die Auflassungsbeteiligten für die Inanspruchnahme der Auflassungsbevollmächtigten eine besondere Gebühr zu entrichten haben.