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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.10.1968, Az.: 3 RK 58/65

Notarangestellte; Auflassungsbevollmächtigte; Notarielles Beschäftigungsverhältnis; Beitragspflichtiges Entgelt; Auflassungsgebühr

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.10.1968
Aktenzeichen
3 RK 58/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1969, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 62 zu § 165 RVO

Amtlicher Leitsatz

Die Tätigkeit der Angestellten eines Notars als "Auflassungsbevollmächtigte" vollzieht sich im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Notar.

Die Entschädigung, die sie dafür vom Notar erhält, ist beitragspflichtiges Entgelt, auch wenn die Auflassungsbeteiligten für die Inanspruchnahme der Auflassungsbevollmächtigten eine besondere Gebühr zu entrichten haben.