Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1974, Az.: X ZB 9/72
„Ladegerät II“
Geltendmachung der Ansprüche aus einem Gebrauchsmuster; Voraussetzungen für die Löschung eines Gebrauchsmusters; Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1974
- Aktenzeichen
- X ZB 9/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12179
- Entscheidungsname
- Ladegerät II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 03.02.1972
Rechtsgrundlagen
- § 41 PatG
- § 286 ZPO
- § 289 ZPO
Fundstellen
- DB 1974, 2202 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1975, 254 "Ladegerät II"
- MDR 1975, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2127-2128 (Volltext mit amtl. LS) "Ladegerät II"
Verfahrensgegenstand
Ladegerät II
Prozessführer
1. Dr. Wolfram Sch., Bä./Bay.
2. Cornelius v. d. L., Z., S.
Prozessgegner
Ernst W., H., Kreis G., B.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der für die Schaustellung auf Ausstellungen bestehende zeitweilige Schutz gemäß Nr. 2 Satz 1 des Ausstellungsgesetzes entfaltet seine Wirkung auch hinsichtlich vor der Eröffnung der Ausstellung erfolgter Benutzungshandlungen des Anmelders, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Schaustellung stehen. Auch in einem solchen Falle ist die Anmeldung binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung zu bewirken.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Februar 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 15. November 1960 mit Beschreibung, Zeichnungen und 9 Schutzansprüchen zur Eintragung beim Deutschen Patentamt angemeldeten Gebrauchsmusters ..., das nach Verlängerung mit Ablauf des 15. November 1966 durch Zeitablauf erloschen ist. Die Anmeldung ist unter Inanspruchnahme der Priorität der Schaustellung auf der am 15. Mai 1960 eröffneten "46. Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft" in K. erfolgt. Der ursprünglich angemeldete Anspruch 1 lautete:
"Verfahren und Maschine zum Aufladen, Transportieren und Abladen von Massengütern bzw. Halmfrüchten, dadurch gekennzeichnet, daß eine an sich bekannte Aufnahmetrommel zusammen mit Förderelementen und einem Förderkanal fest aber lösbar mit dem Fahrgestell eines Fahrzeugs mit Rollboden verbunden ist, und daß die Fördereinrichtung das Ladegut wahlweise von oben oder von unten auf die Ladefläche bringt, wobei der Rollboden während des Ladens zur Verteilung des Gutes über die Ladefläche und beim Abladen nach Abschaltung der Förderorgane in gleicher Drehrichtung zum Moment entladen verwendbar ist, so daß das Entladen nicht länger dauert, als das Umhängen eines anderen Wagens."
Noch vor der Eintragung hat der Antragsgegner einen abgeänderten Hauptanspruch und 14 Unteransprüche eingereicht, die am 18. Mai 1962 bzw. am 27. Juli 1962 beim Patentamt eingegangen sind. Der am 18. Mai 1962 eingegangene Hauptanspruch lautete:
"Maschine zum Aufladen, horizontalen Verteilen und Pressen von Massengütern auf einer fahrbaren Ladefläche mit einem Aufnahmeorgan, einer daran anschließenden Fördereinrichtung und einem die Ladefläche einnehmenden, gleichzeitig mit oder unabhängig von dem Aufnahmeorgan und der Fördereinrichtung antreibbaren Roll- oder Kratzboden, dadurch gekennzeichnet, daß die Fördereinrichtung aus einem geschlossenen Kanal besteht, in dem Förderelemente angebracht sind und dessen Austrittsöffnung etwa in gleicher Höhe wie die Ladefläche angeordnet und nach oben gerichtet ist."
Mit diesem Hauptanspruch ist das Gebrauchsmuster am 2. August 1962 unter der Bezeichnung "Maschine zum Aufladen, horizontalen Verteilen und Pressen von Massengütern auf einer fahrbaren Ladefläche" eingetragen worden.
In einem von einem anderen Antragsteller eingeleiteten Löschungsverfahren hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 6. Mai 1965 das Gebrauchsmuster dadurch teilweise gelöscht und klargestellt, daß an die Stelle der der Eintragung zugrunde gelegten 15 Schutzansprüche 12 Schutzansprüche traten. Der Anspruch 1 erhielt folgende Fassung (Fassung 1965):
"Landwirtschaftliches Gerät zum Aufladen und Pressen sowie zum horizontalen Verteilen von Halm- und Blattfrüchten auf einer den Boden eines Laderaums bildenden fahrbaren Ladefläche, mit einem Aufnehmer und einem daran anschließenden geschlossenen Förderkanal, in dem Förderelemente für den Weitertransport des aufgenommenen Gutes vorgesehen sind und der an einem Ende der Ladefläche und etwa in deren Höhe in den Laderaum einmündet, dadurch gekennzeichnet, daß der Förderkanal nach oben gerichtet in den Laderaum einmündet und daß außerdem die Ladefläche von einem gleichzeitig mit oder unabhängig von dem Aufnehmer und den Förderelementen antreibbaren Roll- oder Kratzboden eingenommen ist."
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 30. Mai 1967 (GRUR 1968, 86) zurückgewiesen worden.
II.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller beantragt,
das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I hat am 25. Mai 1966 beschlossen, das Gebrauchsmuster dadurch teilweise zu löschen, daß die 12 Schutzansprüche (in der Fassung des Beschlusses vom 6. Mai 1965) durch 12 andere Schutzansprüche ersetzt werden, wobei der Anspruch 1 folgende Fassung erhalten hat:
"Landwirtschaftliches Gerät zum Aufladen und Pressen sowie zum horizontalen Verteilen von Halm- und Blattfrüchten auf einer den Boden eines Laderaums bildenden fahrbaren Ladefläche mit einem Aufnehmer und einem daran anschließenden geschlossenen Förderkanal, in dem Förderelemente für den Weitertransport des aufgenommenen Gutes vorgesehen sind und der an einem Ende der Ladefläche und etwa in deren Höhe in den Laderaum einmündet, dadurch gekennzeichnet, daß der Förderkanal (13) senkrecht nach oben gerichtet in den Laderaum einmündet und die Ladefläche von einem Kratzboden (2) gebildet ist, der gleichzeitig mit oder unabhängig von dem Aufnehmer (7) und der mit Förderzinken (11) versehenen, rotierenden Fördertrommel (10) antreibbar ist."
(Änderungen gegenüber der Fassung 1965 sind zur Verdeutlichung unterstrichen.)
Gegen diesen Beschluß haben der ursprüngliche Antragsteller und der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens sind im gegenseitigen Einverständnis an die Stelle des gleichzeitig ausscheidenden ursprünglichen Antragstellers die jetzigen Antragsteller getreten. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren nach Ablauf des Gebrauchsmusters ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters umgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1970 vor dem Beschwerdesenat haben bis dahin am Verfahren beteiligte Nebenintervenientinnen mit Zustimmung der übrigen Beteiligten die Nebenintervention "für erledigt erklärt".
Der Antragsgegner hat das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche in der Fassung des Beschlusses vom 6. Mai 1965 verteidigt und Hilfsanträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1972 (GA Bl. 1295) hat er erklärt, er nehme die Ausstellungspriorität nicht für die Kombination des Schutzanspruchs 1 (Fassung 1965) in Anspruch.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Raumformmerkmale des Schutzanspruchs 1 seien sämtlich aus der US-Patentschrift ... bekannt. Die Merkmale, daß der Förderkanal "geschlossen" sei und "in Höhe der Ladefläche einmünde", seien erst mit der am 18. Mai 1962 eingereichten Anspruchsfassung offenbart worden; diese Merkmale seien deshalb durch die Veröffentlichung in dem Fachblatt "Deutsche Landwirtschaftliche Presse" vom 19. November 1960 (S. 475) und durch das am 1. Februar 1962 eingetragene deutsche Gebrauchsmuster ... neuheitsschädlich vorweggenommen. Dem Gegenstand des Gebrauchsmusters fehle es gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik auch an der Erfindungshöhe. Die Antragsteller haben sich außerdem auf folgende Vorbenutzungshandlungen berufen:
a)
eigene Vorbenutzung des Antragsgegners durch öffentliche Ausstellung des Ladewagens "Ha." auf dem Ausstellungsgelände in K. bereits vor Eröffnung der Ausstellung;b)
offenkundige Vorbenutzungen eines Ladewagens "mit einem Aufnahmegerät, einem ihm nachgeschalteten Förderkanal, in dem Förderelemente zum Weitertransport des aufgenommenen Gutes vorgesehen sind und der in Höhe der Ladefläche am vorderen Wagenende nach oben gerichtet in den Laderaum einmündet, sowie mit einem gleichzeitig mit oder unabhängig von den Förderelementen antreibbaren Kratzboden auf der Ladefläche",aa) durch Ausstellung auf der Großen Landesausstellung in Ge. an d. St. in der Zeit vom 13.-22. Juni 1959,
bb) durch Vorführung vor nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten auf dem Gut F. bei H. im Jahre 1959,
cc) durch ein von dem Ingenieur Heinrich Ku. gebautes Modell, das im Jahre 1959 in dessen Ladenraum gestanden habe und verschiedenen, nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten vorgeführt worden sei.
Die Antragsteller haben für sämtliche Vorbenutzungshandlungen mehrere Zeugen benannt. Das Bundespatentgericht hat nur über die behauptete Vorbenutzung in K. Beweis erhoben.
Durch Beschluß vom 3. Februar 1972 hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung aufgehoben, den auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters gerichteten Antrag zurückgewiesen und den Antragstellern die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen auferlegt. Er hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
Sie beantragen,
den angegriffenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
I.
1.
Das Bundespatentgericht hat zur Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ausgeführt, landwirtschaftliche Geräte zum Aufladen und Pressen sowie zum horizontalen Verteilen von Halm- und Blattfrüchten seien schon vor dem Anmeldetag in mannigfachen Ausführungen in der Landwirtschaft verwendet worden. An solche Ladegeräte würden verschiedenartige Anforderungen gestellt, wobei die unterschiedliche Beschaffenheit des Ladegutes (Gras, Klee, Rübenblätter, Heu, Stroh) ebenso zu berücksichtigen sei wie der Umstand, daß das zu ladende Gut teils weiträumig auf dem Feld verstreut sei, teils aber auch aus großen Haufen oder Mieten aufgenommen werden müsse. Auch der Größe des jeweiligen Betriebes, der unterschiedlichen Lage und Ausdehnung der Ernteflächen, der Länge des Transportweges, der Art und Weise des späteren Entladens, den Witterungsverhältnissen und der Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte müsse sowohl bei der Auswahl des geeigneten Geräts als auch bei dem Ladevorgang Rechnung getragen werden. Die in der Beschreibung der Gebrauchsmusteranmeldung als seit langem bekannt bezeichneten Ladegeräte wie Hecklader, Feldhäcksler, Frontlader, Fuderlader und Sammelpressen hätten diesen Anforderungen jeweils nur zum Teil genügt; Vorteilen, die sie in der einen oder anderen Hinsicht hätten, ständen Nachteile in sonstiger Beziehung gegenüber. Im Hinblick darauf werde in der Beschreibung die Aufgabe dahin formuliert, daß ein wirtschaftliches Ladegerät geschaffen werden solle, welches die Forderung der Landwirtschaft nach hohen Stundenleistungen, geringem Kraftbedarf, echter Ein-Mann-Bedienung, günstigen Fahreigenschaften, einfacher und unempfindlicher Bauweise, Anpassungsfähigkeit an die verschiedenen jeweils vorhandenen Abladevorrichtungen, schonender Behandlung des Ladegutes und Vielseitigkeit in der Anordnung besser erfülle als die bereits bekannten Maschinen.
Zusammenfassend hat das Bundespatentgericht die Aufgabe dahin umschrieben, ein landwirtschaftliches Ladegerät der erwähnten Gattung so auszubilden, daß bei Ein-Mann-Bedienung verschiedenartiges, also trockenes oder frisches, Halm- und Blattgut mit der seiner Art und seinen Eigenschaften entsprechend wählbaren, möglichst gleichmäßigen Pressung und vollständig den Laderaum ausfüllend geladen werden könne, ohne daß eine Umrüstung des Geräts auf das jeweilige Gut erforderlich sei.
2.
Die Lösung der Aufgabe ist nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts entsprechend dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 der Fassung 1965 in der Vereinigung folgender Merkmale zu sehen, nach denen ein landwirtschaftliches Gerät zum Aufladen und Pressen sowie zum horizontalen Verteilen von Halm- und Blattfrüchten auf einer Ladefläche zu gestalten ist (S. 19 f.):
- (a)
die Ladefläche ist fahrbar und bildet den Boden eines Laderaums;
- (b)
das Gerät ist versehen mit
- (1)
einem Aufnehmer und
- (2)
einem Förderkanal;
- (c)
der Förderkanal
- (1)
schließt an den Aufnehmer an und
- (2)
ist geschlossen;
- (d)
in dem Förderkanal sind Förderelemente für den Weitertransport des aufgenommenen Gutes vorgesehen;
- (e)
der Förderkanal mündet in den Laderaum ein
- (1)
an einem Ende der Ladefläche und
- (2)
etwa in Höhe der Ladefläche;
- (f)
der Förderkanal mündet nach oben gerichtet in den Laderaum ein;
- (g)
die Ladefläche wird eingenommen von einem Roll- oder Kratzboden;
- (h)
der Roll- oder Kratzboden ist antreibbar gleichzeitig mit oder unabhängig von dem Aufnehmer und den Förderelementen.
In diesen Ausführungen zu Aufgabenstellung und Lösung ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Sie werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
II.
Das Bundespatentgericht führt weiter aus, die Aufgabe und die Lösungsmerkmale seien sämtlich in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, so daß eine Prioritätsverschiebung nicht in Betracht komme.
Die Ausführungen hierzu stehen im Einklang mit dem Beschluß vom 6. Mai 1965, der in dem früheren Löschungsverfahren ergangen ist und vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Mai 1967 (GRUR 1968, 86) auch insoweit bestätigt worden ist. Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Der Beschwerdesenat hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur festgestellt, daß die von ihm ermittelte Aufgabe und deren Lösung überhaupt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart waren, sondern er hat auch dargelegt, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung bereits den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich zu entnehmen sind. Es wird ausführlich erörtert, der Fachmann könne den ursprünglichen Unterlagen entnehmen, daß das Gerät auch mit fehlender Rückwand als selbständige Ausführungsform verwendet werden sollte, um eine unterschiedliche Pressung zu erreichen (S. 22). Weiterhin wird ausgeführt, von vornherein seien Aufgabe und Lösung insbesondere darauf gerichtet gewesen, die Pressung des Ladeguts seiner Art entsprechend variieren zu können (S. 23). Aus diesen und auch anderen Stellen der umfangreichen Ausführungen zu diesem Punkt ergibt sich hinlänglich, daß der Beschwerdesenat die Rechtsgrundsätze, die zur Frage der Offenbarung einer Erfindung entwickelt worden sind, beachtet hat. Er hat auch bei der Prüfung der ursprünglichen Unterlagen nicht übersehen, daß sich diese Unterlagen zunächst auf beide Ausführungen (mit und ohne Rückwand) bezogen haben, schließlich aber nur noch Schutz für die Ausführung ohne Rückwand beansprucht worden ist.
Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde zur Frage der ursprünglichen Offenbarung, der Beschwerdesenat habe die ursprünglichen Unterlagen falsch gewürdigt und sei deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, greift nicht durch. Mit ihrem Vorbringen setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts.
III.
1.
Der Beschwerdesenat hat die Neuheit des Gegenstands des Gebrauchsmusters gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik bejaht. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die US-Patentschrift ... (V.), der Beschwerdesenat habe bei der Neuheitsprüfung unzulässigerweise auch Verfahrensmerkmale berücksichtigt. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beschwerdesenats zutrifft, der in dieser Vorveröffentlichung beschriebene Mistlader sei mit dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weder hinsichtlich des Arbeits- und Gebrauchszwecks vergleichbar, noch sei durch ihn die gestellte Aufgabe oder ihre Lösung bekannt geworden, so daß diese Entgegenhaltung auch dann nicht als neuheitsschädlich gelten könnte, wenn sich die geltende Anspruchsfassung wörtlich auf sie lesen ließe.
Jedenfalls weist nach den Feststellungen des Beschwerdesenats der entgegengehaltene Mistlader weder einen besonderen Aufnehmer noch einen geschlossenen Förderkanal auf. Schon deshalb kann von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters durch diese Veröffentlichung nicht gesprochen werden.
2.
Der Beschwerdesenat hat sich weiterhin mit der Frage befaßt, ob eine neuheitsschädliche offenkundige Benutzung der Raumform des Streitgebrauchsmusters gegeben ist, weil das Ladegerät "Ha." des Antragsgegners schon vor Beginn der am 15. Mai 1960 eröffneten Ausstellung in K. nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten zugänglich war (S. 81 ff.). Er hat festgestellt, daß dieses Ladegerät bereits am 13. Mai 1960 auf dem Ausstellungsgelände aufgestellt war, und daß es nicht nur von den Zeugen Jones und Topham besichtigt und fotografiert wurde, sondern am 13. und 14. Mai 1960 von unbestimmt vielen und nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personen gesehen werden konnte. Der Beschwerdesenat hat jedoch die Neuheitsschädlichkeit dieser Benutzungshandlungen verneint, weil der Fachmann dem Ladegerät "Ha." verschiedene Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht habe entnehmen können; dessen Gegenstand sei dadurch auch nicht nahegelegt worden. Auf die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde kommt es schon aus Rechtsgründen nicht an.
Bezüglich der hier in Rede stehenden Ausstellung in Köln war am 11. Dezember 1959 die nach Nr. 1 des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl. 1904 S. 141/BGBl. III 424-2-1; im folgenden Ausstellungsgesetz) vorgesehene Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz ergangen (BGBl. I 1959, 724). Nach diesem Gesetz wird Erfindungen und Mustern, die auf einer in dieser Weise bestimmten Ausstellung zur Schau gestellt werden, ein einstweiliger Schutz mit der Wirkung gewährt, daß die Schaustellung oder eine anderweitige spätere Benutzung oder spätere Veröffentlichung der Erfindung bzw. des Musters der Erlangung eines entsprechenden Schutzrechts nicht entgegensteht (Nr. 2 Satz 1), und daß die auf Erlangung eines solchen Schutzrechts gerichtete Anmeldung anderen Anmeldungen vorgeht, die nach dem Tage des Beginns der Schaustellung eingereicht worden sind (Nr. 2 Satz 2). Voraussetzung für die Gewährung dieses zeitweiligen Schutzes ist weiterhin, daß die Anmeldung zur Erlangung des Schutzrechts von dem Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird (Nr. 2 Satz 1).
Das zuletzt genannte Erfordernis ist bei dem Streitgebrauchsmuster unstreitig erfüllt; die Anmeldung erfolgte am 15. November 1960 und damit am letzten Tage der vom 15. Mai 1960 an laufenden Ausstellungsschutzfrist (§§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der vom Beschwerdesenat festgestellten offenkundigen Benutzung des Ladegeräts "Ha." an den der Ausstellungseröffnung vorangehenden beiden Tagen kommt deshalb keine Bedeutung zu. Der für die Schaustellung auf der Ausstellung bestehende zeitweilige Schutz gemäß Nr. 2 Satz 1 des Ausstellungsgesetzes entfaltet seine Wirkung auch hinsichtlich solcher Benutzungshandlungen des Anmelders, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Schaustellung stehen. Die durch Nr. 2 Satz 1 des Ausstellungsgesetzes getroffene Regelung über den zeitweiligen Schutz auf Ausstellungen zur Schau gestellter Erfindungen und Muster ist dahin auszulegen, daß sich diese Schutzwirkung auch auf vor der förmlichen Ausstellungseröffnung erfolgte Benutzungshandlungen erstreckt, die in dem beschriebenen Zusammenhang mit der Schaustellung stehen. Allein diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, daß bei den für die Schaustellung erforderlichen Vorbereitungshandlungen das vorzeitige Bekanntwerden des Ausstellungsgegenstandes gegenüber beschränkten Teilen der Öffentlichkeit, z.B. gegenüber anderen Ausstellern, sonstigen an der Ausstellung Beteiligten oder einem vorzeitig zur Besichtigung zugelassenen Personenkreis nicht vermieden werden kann (vgl. Begründung des Gesetzes vom 18. März 1904/BlfPMZ 1904, 181, 182; RGZ 101, 36, 39), und daß deshalb der Ausstellungsschutz illusorisch wäre, wenn vor der "Eröffnung" der Ausstellung erfolgte und im Zusammenhang mit der Schaustellung stehende Vorbereitungshandlungen von der Schutzwirkung ausgeschlossen wären (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1973, 26, 27; Benkard, PatG 6. Aufl. § 2 Rdn. 60). Durch diese somit insbesondere den regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten und damit praktischen Erfordernissen Rechnung tragende Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Ausstellungsgesetzes wird zwar die für die Gewährung der Vergünstigung erforderte Sechsmonatsfrist zwischen Ausstellungseröffnung und Anmeldetag zu Gunsten des Anmelders erweitert. Dies steht nach allem jedoch nicht im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der getroffenen gesetzlichen Regelung. Das Ausstellungsgesetz selbst nimmt mit der Regelung in Nr. 2 Satz 1 auch eine Verkürzung dieser Sechsmonatsfrist zum Nachteil des Anmelders in Kauf. Diese Verkürzung tritt ein, wenn der Gegenstand der Schaustellung erst nach der förmlichen Eröffnung der Ausstellung dort eingebracht und zur Schau gestellt wird. Auch dann muß die entsprechende Anmeldung innerhalb der von der Ausstellungseröffnung an laufenden Sechsmonatsfrist erfolgen, während die Wirkung des nach Nr. 2 Satz 1 des Ausstellungsgesetzes gewährten Schutzes von der tatsächlichen späteren Schaustellung abhängig ist. Die Frage des durch Nr. 2 Satz 2 des Ausstellungsgesetzes geregelten Zeitrangs konkurrierender Anmeldungen (älteres Recht) stellt sich hier nicht.
Da die Benutzungshandlungen des Anmelders in bezog auf das Ladegerät "Ha." nach den Feststellungen des Beschwerdesenats sowohl hinsichtlich der Zeit als auch des Orts in unmittelbaren Zusammenhang mit der auf der Ausstellung in K. erfolgten Schaustellung vorgenommen wurden, kann dieses Gerät nach allem bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der zum Gebrauchsmuster angemeldeten Raumform keine Berücksichtigung finden. Daß sich dieses Ladegerät nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdesenats nicht voll mit dem Gegenstand der späteren Anmeldung und damit des eingetragenen Gebrauchsmusters deckt, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH GRUR 1969, 271 ff. - Zugseilführung).
Schließlich kann auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen werden, daß der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erklärt hat, er nehme den Altersrang der Ausstellung in K. für die Kombination nach dem Schutzanspruch 1 des eingetragenen Gebrauchsmusters nicht in Anspruch. Durch diese Erklärung hat der Antragsgegner jedenfalls nicht auf die hier allein in Rede stehende, ohne besondere Inanspruchnahme kraft Gesetzes eintretende Wirkung des zeitweiligen Schutzes nach Nr. 2 Satz 1 des Ausstellungsgesetzes verzichtet (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1973, 26, 27).
IV.
Der Beschwerdesenat hat weiterhin unter Berücksichtigung des druckschriftlichen Standes der Technik am Anmeldetag den technischen Fortschritt und die Erfindungshöhe der Raumform nach dem Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters bejaht. Dagegen können aus Rechtsgründen. Bedenken nicht erhoben werden.
Die Rechtsbeschwerde rügt in diesem Zusammenhang auch, daß die Untersuchungen des Beschwerdesenats zum technischen Fortschritt und zur Erfindungshöhe des Streitgebrauchsmusters auf einer nicht mehr zutreffenden Aufgabenstellung und auf einer unrichtigen Abgrenzung der geschützten Raumform gegenüber dem Stand der Technik beruhten, weil das durch die Schaustellung in K. bekannte Ladegerät "Ha." bei der Fassung des Hauptanspruchs nicht berücksichtigt worden sei. Dem kann schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil das in K. zur Schau gestellte Ladegerät nach den voranstehenden Ausführungen (vgl. III Ziff. 2) dem Stand der Technik nicht zuzurechnen ist.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, der Beschwerdesenat habe bei Prüfung der Erfindungshöhe eine erfindungsgemäße Lösung zugrunde gelegt, die weit über das hinausgehe, was er als Aufgabe des Streitgebrauchsmusters bezeichnet habe. Die insoweit beanstandeten Ausführungen des Beschwerdesenats beziehen sich insbesondere auf die in dem angefochtenen Beschluß wiederholt hervorgehobene Möglichkeit, eine "variable Pressung" des Ladeguts durch das Zusammenwirken der die Raumform des Streitgebrauchsmusters bestimmenden Konstruktionsmerkmale zu erreichen, sowie auf die in diesem Zusammenhang an verschiedenen Stellen erwähnte Bildung eines durch die Laderaumstirnwand und bereits abgelegte Gutshaufen begrenzten "Stopfschachtes". Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdesenat, entgegen der von der Rechtsbeschwerde offensichtlich vertretenen Ansicht, die von dem Streitgebrauchsmuster vorgeschlagene Lösung nicht in dem Sinne über die von ihm zugrunde gelegte Aufgabe hinaus erweitert, daß er nicht offenbarte Vorteile als schutzrechtsbegründend gewertet hat. Mit diesen Ausführungen sollte erkennbar die sich aus dem Zusammenwirken der einzelnen Merkmale ergebende Wirkungsweise des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters dargestellt werden, wie sie für den Fachmann aus der offenbarten Raumform zu entnehmen war. Dem entspricht es, wenn der Beschwerdesenat im Zusammenhang mit dieser Darstellung zu der Feststellung gelangt ist, daß es sich bei dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters um eine echte Kombination handelt, deren Merkmale sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend die (einheitliche) Wirkung der variablen Pressung des Ladeguts herbeiführen (Beschl. S. 57 d.). Es begegnet deshalb nicht nur keinen Bedenken, daß der Beschwerdesenat diesen durch das Zusammenwirken der verschiedenen Raumformmerkmale erreichten wesentlichen Vorteil bei der Beurteilung des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe berücksichtigt hat; dies war vielmehr angesichts der darauf zu prüfenden Kombination mehrerer Raumformmerkmale geboten (vgl. Benkard a.a.O. § 1 GebrMG Rdn. 35; § 1 PatG Rdn. 87). Die auch in diesem Zusammenhang wiederholte Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der Offenbarung der auf die Möglichkeit der variablen Pressung des Ladeguts gerichteten Aufgabe und Lösung des Streitgebrauchsmusters in den ursprünglichen Unterlagen, ist nicht begründet. Es kann insoweit auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen (vgl. oben zu II) Bezug genommen werden.
Der Rechtsbeschwerde ist schließlich zwar zuzugeben, daß die an verschiedenen Stellen des angefochtenen Beschlusses erfolgte Hervorhebung des Prinzips der variablen Pressung bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Stellen Anlaß zu der Annahme geben könnte, der Beschwerdesenat habe in unzulässiger Weise Verfahrenselemente bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in seine Betrachtung einbezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen zur Erfindungshöhe ist indessen zu entnehmen, daß der Beschwerdesenat den Vorgang der variablen Pressung des Ladeguts nicht als Merkmal der durch das Streitgebrauchsmuster geschützten Raumform oder als deren wesentlichen Erfindungsgedanken gewertet hat. Daraus ergibt sich vielmehr, daß er aus der erkennbaren Wirkungsweise der zu einer Kombination zusammengefaßten Raumformmerkmale den dabei durch die variable Pressung des Ladeguts erreichten entscheidenden Vorteil hergeleitet und diesen bei Beurteilung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters berücksichtigt hat. Dagegen bestehen aber aus Rechtsgründen keine Bedenken (Beschluß vom 30. Mai 1967 S. 35, insoweit in GRUR 1968, 86 ff. nicht abgedruckt).
V.
Der Beschwerdesenat hat eine Beweisaufnahme über von den Antragstellern behauptete nach allem für die Entscheidung erhebliche weitere neuheitsschädliche Vorbenutzungshandlungen abgelehnt. Er hat dieses Beweiserbieten für nicht hinreichend substantiiert erachtet. Die hierzu angestellten Überlegungen des Beschwerdesenats halten - wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Sie leiden zunächst unter dem grundsätzlichen Mangel, daß der Beschwerdesenat die Anforderungen an einen Beweisantritt durch Zeugenbeweis verkannt hat. Der Zeugenbeweis ist neben dem Beweis durch Urkunden, durch Augenschein oder durch Sachverständige ein gleichwertiges selbständiges Beweismittel. Es geht deshalb nicht an, als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zeugenbeweises zu verlangen, daß zunächst anderweit gewisse Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellten Tatsachen erbracht werden. Es muß vielmehr ausreichen, daß der Beweisführer konkret angibt, welche Tatsachen er in das Wissen eines Zeugen stellt (§ 373 ZPO).
Der Beschwerdesenat hat auch die Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des Beweisthemas überspannt. Zur Substantiierung der Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung gehören zwar konkrete Angaben über die näheren Umstände, aus denen sich nicht nur im einzelnen die Vorbenutzung - nach Art, Zeit und Ort -, sondern auch die Offenkundigkeit mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere Sachverständige ergibt (vgl. BGH GRUR 1963, 311, 312 - Stapelpresse). Diesen Anforderungen genügen die Beweisantritte der Antragsteller. Sie haben behauptet, auf der Großen Landesausstellung in Geislingen vom 13. bis 22. Juni 1959 sei ein Ladewagen ausgestellt worden, der hinsichtlich der kennzeichnenden Merkmale mit dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters übereingestimmt habe. Nach den hier gegebenen Umständen ist damit alles zur Nachprüfung der offenkundigen Vorbenutzung Erhebliche dargetan worden. Der nach der Behauptung der Antragsteller offenkundig vorbenutzte Ladewagen ist nach Zeit und Ort der Ausstellung und nach seiner konkreten Ausgestaltung hinreichend deutlich beschrieben worden, zumal da es sich um die eigene Konstruktion des Anmelders gehandelt haben soll. Das gleiche gilt für den Ladewagen, der nach der Behauptung der Antragsteller im Jahre 1959 auf Gut F. vorgeführt worden sein soll. Die erforderliche Schilderung des angeblich vorbenutzten Gegenstandes braucht sich nicht auf alle baulichen, nicht zur geschützten Konstruktion gehörenden und deshalb unerheblichen Einzelheiten zu erstrecken.
Der Beschwerdesenat durfte die Beweisaufnahme auch nicht mit der Begründung ablehnen, das Beweisangebot der Antragsteller beruhe auf einer Vermutung. Wenn - wie hier - Beweis über Wahrnehmungen dritter Personen erhoben werden soll, kann der Beweisführer in der Regel aus eigener Wahrnehmung keine genaue Kenntnis der unter Beweis gestellten Tatsachen haben. Auch über solche Tatsachen kann aber Beweis erhoben werden. Eine Beweisaufnahme kann erst dann abgelehnt werden, wenn der Beweisführer nach der Überzeugung des Gerichts selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt und diese Behauptungen "ins Blaue hinein" aufgestellt hat (vgl. BGH NJW 1968, 1233). Dafür bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte.
2.
Soweit der Beschwerdesenat ausführt, die Vorgänge, welche zur Offenkundigkeit der Vorbenutzung führen sollten, seien zu ungenau bezeichnet, verkennt er zudem den Begriff der offenkundigen Benutzung. Nach ständiger Rechtsprechung deckt sich der Begriff der Benutzung im Sinne des § 2 Satz 2 PatG und des § 1 Abs. 2 Satz 2 GebrMG nicht völlig mit den in § 6 PatG angeführten Benutzungshandlungen (vgl. BGH GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug). Nach dem selbständigen Normzweck des § 2 PatG und des § 1 Abs. 2 Satz 2 GebrMG soll das der Technik bereits Bekannte vom Patent- oder Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen werden. Es kann deshalb für die Frage des Vorliegens einer offenkundigen Benutzung nur darauf ankommen, ob die in Frage stehende Handlung ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen. Dafür können auch Maßnahmen genügen, die nicht als Verletzungshandlungen im Sinne von § 6 PatG, § 5 GebrMG eingeordnet werden können, beispielsweise das Zurschaustellen in einer Kunstgewerbeschule oder in einem Museum. Unrichtig ist es deshalb, wenn der Beschwerdesenat etwa im Zusammenhang mit dem behaupteten Benutzungsfall Ku. davon spricht, zur Benutzungshandlung gehöre, daß der betreffende Gegenstand beispielsweise in den Verkehr gebracht oder feilgehalten werde. Auf den Umstand, ob etwa das Modell des Ladewagens in den Verkehr gebracht worden ist - worauf der Beschwerdesenat offenbar abstellt (vgl. Beschl. S. 99) - kommt es nicht an. Im übrigen könnte auch ein Feilhalten schon in einem Liefervorschlag im Hinblick auf einen Gegenstand zu sehen sein, der körperlich noch gar nicht hergestellt ist, sofern der Vorschlag nur in eindeutiger Weise alle technischen Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch andere Fachleute notwendig sind.
3.
Auch die Bemerkung des Beschwerdesenats, die bloße Tatsache, daß ein Gegenstand Ausstellungsstück einer Ausstellung gewesen sei, besage noch nicht ohne weiteres, daß dadurch Dritten die Erkenntnis des in der Raumform verwirklichten Erfindungsgedankens vermittelt worden sei, beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Zunächst ist es unerheblich, ob Fachleute überhaupt vom Gegenstand einer Erfindung bei einer offenkundigen Vorbenutzung Kenntnis genommen haben. Es ist vielmehr schon ausreichend, daß die Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme gegeben ist. Diese Möglichkeit kann bei einer landwirtschaftlichen Ausstellung, die sich an das interessierte Fachpublikum richtet, ebensowenig verneint werden, wie bei der behaupteten Vorführung vor nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten auf Gut F.. Die Möglichkeit, an den beiden nach der Behauptung der Antragsteller offenkundig vorbenutzten Ladewagen das Wesen der Erfindung des Streitgebrauchsmusters zu erkennen, läßt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, es bleibe ungewiß oder eine Vorführung zwinge nicht zu dem Schluß, daß die Merkmale, welche eine variable Gutspressung ermöglichten, ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Bei dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen handelt es sich um Ladewagen von überschaubarem technischem Aufbau. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb interessierte Fachleute, an die sich die Ausstellung in Geislingen richtete, nicht die Möglichkeit gehabt haben sollten, die Funktionsweise des Ladewagens auch ohne erläuternde Hinweise zu erfassen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich geschehen ist, ist für die Frage der offenkundigen Vorbenutzung unerheblich. Nichts anderes gilt bezüglich der Vorführung auf Gut Filseck.
Soweit im Fall Ku. die Beweisaufnahme mit dem Argument abgelehnt worden ist, auf Grund des aus einer Fotografie ersichtlichen äußeren Erscheinungsbildes könne es sich nicht um das Modell eines Ladewagens handeln (Beschl. S. 98 f.), verkennt der Beschwerdesenat, daß es nicht auf das äußere Erscheinungsbild als solches, sondern auf die durch das Modell vermittelten konstruktiven Merkmale eines Ladewagens ankommt.
4.
Schließlich durfte die Beweisaufnahme hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzungshandlungen auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es habe kein Anlaß bestanden, die behaupteten Vorgänge von Amts wegen zu untersuchen und die benannten Zeugen zu vernehmen, weil die Möglichkeit, ein für die Sachentscheidung wesentliches Ergebnis zu erzielen, zu fern gelegen habe (Beschl. S. 96). In dieser Bemerkung liegt ebenso wie in dem Satz, Beweiserhebungen durch Zeugenvernehmung über Vorbenutzungshandlungen brächten, zumal wenn die fraglichen Vorgänge viele Jahre zurücklägen, nach aller Erfahrung kein brauchbares Ergebnis (Beschl. S. 93), eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Gerade bei Verfahren mit Amtsermittlung darf ein schlüssiges Beweisangebot grundsätzlich nicht übergangen werden. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gemacht werden, wenn der völlige Unwert des angebotenen Beweismittels von vornherein feststände, etwa wenn unter Berücksichtigung einer bereits (vom erkennenden Gericht) durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit eines für den Beweisführer günstigen Beweisergebnisses ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG DÖV 1964, 561; BGHZ DRiZ 1959, 252). So liegt der Fall hier nicht. Der Beschwerdesenat hat außer unzulässigen Vermutungen über das zu erwartende Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme lediglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1969 Bezug genommen und sich auf die dort vorgenommene Beweiswürdigung gestützt. Die Würdigung einer Beweisaufnahme, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, ist ausschließlich Sache des erkennenden Gerichts, der es sich nicht entziehen darf, und für die es sich durch eigene Beweiserhebung die notwendigen sachlichen Grundlagen schaffen muß.
VI.
Da der Beschwerdesenat nach alledem rechtsfehlerhaft die angebotenen Beweise über die behaupteten neuheitsschädlichen Vorbenutzungshandlungen nicht erhoben hat, ist seine Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters insoweit unvollständig. Er wird die Beweisaufnahme über die von den Antragstellern hierzu behaupteten Tatsachen nachzuholen haben. Der angefochtene Beschluß war schon deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, § 41 × Abs. 1 PatG.
VII.
Bei seiner Kostenentscheidung wird das Bundespatentgericht auch über die Kosten der Nebeninterventionen neu zu entscheiden haben. Dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob in der Erklärung, die Nebenintervention sei erledigt, nicht in Wahrheit eine Zurücknahme des Beitritts zu sehen ist, welche in entsprechender Anwendung von §§ 271, 515, 566 ZPO notwendig zu einer Belastung der Nebenintervenienten mit den durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten führen würde (vgl. RGZ 61, 286, 289 und Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl., § 101 Anm. II 3).
VIII.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Bundespatentgericht zu überlassen, da sie von dem noch Ungewissen Ausgang des Verfahrens abhängt.
Ballhaus
Bruchhausen
Bendler
Häußer