Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1992, Az.: BVerwG 11 B 2/92
Angemessene Geldabfindung für abzugebende Obstbäume; Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; Vorschrift einer bestimmten Schätzmethide oder Wertermittlungsmethode für die Wertermittlung für abgegebene Obstbäume
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 2/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.08.1991 - AZ: 13 A 89.2413
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1993, 164-165
- NVwZ-RR 1993, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 321-322
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Geldabfindung für abzugebende Obstbäume kann auch dann angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sein, wenn sie keinen vollen Wertersatz bietet.
- 2.
Das Flurbereinigungsgesetz schreibt für eine solche Geldabfindung keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (wie BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 4>).
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 1. August 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 213 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Teilnehmer des 1974 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens G. Für abgegebene Obstbäume ist ihnen eine Geldabfindung in Höhe von 16 157 DM gewährt worden, deren Erhöhung auf mindestens 80 000 DM sie anstreben. Das Flurbereinigungsgericht hat die Geldabfindung auf 23 787 DM angehoben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für eine Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde wirft zunächst als grundsätzlich und klärungsbedürftig die Frage auf, ob eine angemessene Geldabfindung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FlurbG es erfordert, daß die bei der Wertermittlung für abgegebene Obstbäume festgestellten Werte in voller Höhe abzufinden sind, oder ob ein pauschaler zehnprozentiger Abschlag von diesen Werten zulässig ist. Die Kläger meinen, nur ein voller Wertausgleich für die Obstbäume sei angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Es bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß diese Ansicht unzutreffend ist. Die Kläger berufen sich bei ihrer Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu Unrecht auf die Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG. Abgesehen davon, daß die hier vorliegende Regelflurbereinigung entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich keine Enteignung darstellt (BVerwGE 80, 340 <341>[BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85] mit weiteren Nachweisen) und der Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG folglich nicht - zumindest nicht unmittelbar - anwendbar ist, verlangt diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 263 <284>[BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 24, 367 <421>; 46, 268 <285>[BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 323/75]) nicht stets vollen Ersatz, sondern erlaubt je nach den Umständen auch eine geringere Entschädigung. Dasselbe gilt für die angemessene Geldabfindung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (so bereits BVerwG, Beschluß vom 22. November 1963 - BVerwG 1 B 170.63 - <Abdruck S. 4>). Das Flurbereinigungsgesetz läßt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbebereinigungsrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, daß für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - <RdL 1964, 84>; Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl. 1991, § 50 Rn. 6) und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (s. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 4 S. 6> mit Hinweis auf § 51 FlurbG; ferner auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1968 - 3 C 86/68 - <RdL 1969, 215>). Insbesondere mit dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat das angefochtene Urteil (S. 14 oben) den zehnprozentigen Abschlag gerechtfertigt. Der Beschwerdevortrag läßt nicht erkennen, daß und in welcher Hinsicht in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung zu erwarten wäre, durch die das Recht im Hinblick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles über diesen Befund hinaus fortentwickelt werden könnte.
Auch die Frage, ob bei der Wertermittlung für abgegebene Obstbäume die allgemeine Durchschnittsleistung eines Hochstammes im Vollertrag zu berücksichtigen oder ob auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse abzustellen und der konkrete durchschnittlich erzielbare Ertrag der zu entschädigenden Bäume in die Wertermittlung einzustellen sei, gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen hat, schreibt das Flurbereinigungsgesetz für die Wertermittlung als Grundlage für eine Obstbaumabfindung keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (Beschluß vom 23. Oktober 1979 <a.a.O.>). Daher sind auch Wertermittlungsverfahren, die - wie das vom Flurbereinigungsgericht angewendete Ertragswertverfahren - für die erzielbaren Durchschnittsleistungen eines bestimmten Obstbaumes auf allgemeinen Erfahrungswerten aufbauen, flurbereinigungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Gegen die Heranziehung dieses Verfahrens durch das Flurbereinigungsgericht bestehen deshalb prinzipiell keine Bedenken. Dies gilt zumal dann, wenn, wie das Flurbereinigungsgericht hier sinngemäß festgestellt hat, keine zuverlässigen, über einen längeren Zeitraum ermittelten und daher für eine Prognose geeigneten tatsächlichen Ertragswerte der konkreten Bäume zur Verfügung stehen, sondern nur einzelne "Ergebnisse von Pflückungen ausgesuchter Bäume" (Abdruck S. 10).
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts erheblichen Verfahrensmangels kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Aus dem Beschwerdevortrag ist nicht ersichtlich, daß das Flurbereinigungsgericht die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt haben könnte. Das Flurbereinigungsgesetz hat in § 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen Richtern Sorge dafür getragen, daß eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Flurbereinigungsgericht deshalb nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen. Dies gilt etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind und besondere Kenntnisse erfordern (Beschluß vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9> mit weiteren Nachweisen). Daß in diesem Sinne außergewöhnliche, den Lebens- und Erkenntnisbereich des Gerichts überschreitende Umstände hier vorgelegen haben, läßt die Beschwerde nicht erkennen. Sie rügt allein, daß das Flurbereinigungsgericht dem auf die Einholung eines Gutachtens und/oder die Vernehmung des Sachverständigen K. gerichteten Beweisantrag der Kläger nicht gefolgt ist, und hält es in diesem Zusammenhang für "fehlerhaft", daß das Tatsachengericht das im Schrifttum dargestellte Ertragswertverfahren dieses Sachverständigen nach Maßgabe des Berechnungsbeispiels 19 angewendet hat. Warum es letzteres nicht unter Berufung auf die eigene Sachkunde hätte tun dürfen und weshalb es deshalb weiteren Beweis hätte erheben müssen, bleibt dagegen unerörtert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, .[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 213 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG.