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§ 52 ThürKWO - Kosten der Wahlen

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die der Gemeinde entstehenden notwendigen Kosten sind vom Landkreis zu erstatten. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen, werden den Gemeinden die notwendigen Kosten, die nicht getrennt der Gemeinde- oder der Landkreiswahl zugeordnet werden können, vom Landkreis zur Hälfte erstattet.