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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.11.1977, Az.: 5 AZB 48/77

Berufung; Zulässigkeit; Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift; Fehlende Bezeichnung des Nebenintervenienten der ersten Instanz; Nebenintervenient

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1977
Aktenzeichen
5 AZB 48/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 31.08.1977 - 5 Sa 60/77

Fundstellen

  • AP Nr 40 zu § 518 ZPO
  • DB 1978, 452 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 392 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger in der Berufungsschrift den auf Seiten des Berufungsbeklagten in der ersten Instanz beigetretenen Nebenintervenienten nicht bezeichnet und dessen ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat.