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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.05.2022, Az.: 4 AZR 456/21

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 454/21 v. 25.05.2022

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.05.2022
Aktenzeichen
4 AZR 456/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 37319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.4AZR456.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Aachen - 19.11.2020 - AZ: 3 Ca 2511/20
LAG Köln - 23.06.2021 - AZ: 3 Sa 14/21

In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
1.
Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1.,
2.
Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2.,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gey-Rommel und Suilmann für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 14/21 - teilweise aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 - 3 Ca 2511/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.896,76 Euro brutto sowie 188,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. 3.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 454/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber
Neumann
Rennpferdt
Gey-Rommel
Suilmann