Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1989, Az.: IX ZR 281/88
Vorgehensmöglichkeiten gegen einen Teilungsplan eines zwangszuversteigernden Grundstücks; Zwangsversteigerung zugunsten eines Gläubigers, der außergerichtlich für befriedigt erklärt wurde; Kenntnis der Ehefrau vom Sicherungscharakter der Grundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 281/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KTS 1990, 452-453
- NJW-RR 1990, 588-589 (Volltext mit red. LS)
- WM 1990, 305-307 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dr. Günther S., Helmut Sa., Dr. Wolfgang S. und Hans-Jürgen W., M. straße ..., Wi.,
Prozessgegner
Ruza Sü., B. Höhe ..., Wi.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang des Anspruchs auf Rückgewähr des nichtvalutierten Grundschuldteils im Falle des Wegfalls des Sicherungszwecks.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989
durch
die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan vom 12. Dezember 1986 in einem Zwangsversteigerungsverfahren über ihr Grundstück "B.".
Das Grundstück hatte dem Ehemann der Klägerin gehört. In einem früheren Zwangsversteigerungsverfahren wurde es am 3. November 1981 von der Klägerin ersteigert. Am 5. November 1981 schlossen diese und ihr Ehemann einen Kreditvertrag über 350.000 DM mit der R. bank A. Als Sicherheit für diesen Kredit sollten eine Gesamtgrundschuld über 300.000 DM an dem Grundstück B. und einem weiteren Grundstück des Ehemannes in E. sowie eine Grundschuld von 100.000 DM an dem Grundstück E. und noch drei kleinere Grundschulden an dem Grundstück B. dienen. Am 17. November 1981 vereinbarte die Klägerin als Ersteherin mit der Grundschuldgläubigerin, daß die bereits am 2. September 1981 von ihrem Ehemann bewilligte Gesamtgrundschuld, die ansonsten mit dem Zuschlag erloschen wäre, bestehenbleiben solle.
Im Jahre 1984 betrieb die Raiffeisenbank wegen ihrer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks B. und trat einem Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundstücks E. bei, das von der geschiedenen früheren Ehefrau des Ehemannes der Klägerin, Frau M., betrieben wurde. Am 20. Dezember 1984 trat die R. bank die Gesamtgrundschuld von 300.000 DM an den beiden Grundstücken, die Grundschuld von 100.000 DM an dem Grundstück E. sowie eine weitere Grundschuld von 37.400 DM an dem Grundstück B. an Frau M. ab. Diese zahlte am 22. Februar 1985 einen Betrag von 581.502,40 DM an die R. bank, was der Höhe der Forderung entsprach, die sich bei der Abrechnung des Kontos ergab, über das nach dem Kreditvertrag vom 5. November 1981 das der Klägerin und ihrem Ehemann gewährte Darlehen von 350.000 DM abgewickelt worden war. Sie betrieb nunmehr beide Zwangsversteigerungsverfahren weiter.
Das Grundstück E. wurde am 16. April 1985 Dritten zugeschlagen; es blieben keine Rechte bestehen. Frau M. erhielt für die Grundschuld von 100.000 DM einen Betrag von 199.062,47 DM für Kapital und Zinsen sowie für die Gesamtgrundschuld von 300.000 DM einen Teilbetrag von 131.147,40 DM für Zinsen. Am 5. November 1985 wurde das Grundstück Bierstadt den Beklagten für 482.000 DM zugeschlagen. Frau M. erklärte sich am 14. Juli 1986 für außergerichtlich befriedigt. In dem Teilungsplan vom 12. Dezember 1986 teilte das Amtsgericht Frau M. insgesamt 435.573,17 DM zu, darunter den Kapitalbetrag von 300.000 DM der Gesamtgrundschuld. Gegen die Zuteilung des Kapitals von 300.000 DM erhob die Klägerin Widerspruch. Sie ist der Auffassung, aus den von der R. bank an sie abgetretenen Grundschulden stünden Frau M. lediglich 581.502,40 DM nebst Zinsen zu, weil die Grundschulden nur in dieser Höhe valutiert gewesen seien. Das Amtsgericht hat die Forderung gegen die Ersteher in Höhe von 300.000 DM bedingt, nämlich für den Fall der Berechtigung des Widerspruchs, auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Teilungsplan dahin abzuändern, daß ihr ein rangletzter Teilbetrag von 207.094,77 DM aus der Gesamtgrundschuld unbedingt zugeteilt und eine entsprechende Forderung gegen die Beklagten übertragen werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Klägerin in Höhe von 117.094,56 DM für berechtigt erklärt und den Teilungsplan entsprechend geändert. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Wenn der Vollstreckungsschuldner dem Teilungsplan widerspricht, weil einem für außergerichtlich befriedigt erklärten Grundpfandgläubiger das angemeldete Recht nicht zustehe, so muß die Widerspruchsklage gegen den Ersteher gerichtet werden (BGHZ 77, 107 [BGH 28.04.1980 - V ZR 159/78]). Das gilt auch, soweit sich der Widerspruch gemäß § 115 Abs. 3 ZVG gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (BGH aaO, 109). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
II.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch zum Teil, nämlich in Höhe von 117.094,56 DM für begründet erachtet und dazu erwogen: Die am 20. Dezember 1984 an Frau M. abgetretenen drei Grundschulden seien Sicherungsgrundschulden gewesen. Sie hätten der Sicherung des Darlehens von 350.000 DM gedient, welches die Klägerin und ihr Ehemann bei der R. bank aufgenommen hätten. Aus dem Sicherungszweck der Grundschulden folge, daß die R. bank ihre dinglichen Rechte aus den Grundschulden nur bis zur Höhe ihrer Darlehensforderung habe geltend machen dürfen. Soweit die Grundschulden nicht valutiert gewesen seien, habe der Klägerin und ihrem Ehemann ein Rückgewähranspruch zugestanden. Die hierauf gestützte Einrede gegen die Grundschulden habe sie gemäß §§ 1192, 1157 BGB auch gegenüber Frau M. geltend machen können. Diese sei hinsichtlich der Einrede bösgläubig gewesen (§§ 1157 Satz 2, 892 BGB). Denn sie habe den Sicherungscharakter der Grundschulden gekannt und gewußt, daß diese im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr voll valutiert gewesen seien. Deshalb stehe der auf die Grundschulden entfallene Versteigerungserlös der beiden Grundstücke Frau M. nur in Höhe der Darlehensforderung von 581.502,40 DM nebst Zinsen zu.
1.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a)
Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil befasse sich mit einem Sachverhalt, der - jedenfalls in der Berufungsinstanz - weder von der Klägerin noch von den Beklagten vorgetragen worden sei. Diese Rüge geht fehl. Die Klägerin hat ihr erstinstanzliches Vorbringen in der Berufungsinstanz lediglich ergänzt. Insbesondere hat sie die Liegenbelassungsvereinbarung vom 17. November 1981 neu vorgetragen. Dieses neue Vorbringen stand weder im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag noch ließ es erkennen, daß dieser nicht aufrechterhalten werden sollte. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin insbesondere ihr Vorbringen über den Abschluß des Kreditvertrages vom 5. November 1981 keineswegs im zweiten Rechtszug fallengelassen.
b)
Der Tatbestand des Berufungsurteils ist allerdings in einem Punkt unklar. Dort heißt es (BU S. 4), die am 2. September 1981 zugunsten der IVG bestellte Gesamtgrundschuld über 300.000 DM sei am 30. September/9. Oktober 1981 an Walter Ma. abgetreten worden; am 5. November 1981 habe die IVG die Grundschuld an die Raiffeisenbank abgetreten und am 17. November 1981 habe Ma. mit der Klägerin die Liegenbelassungsvereinbarung abgeschlossen. Wie dem Berufungsurteil vom 15. November 1984 in dem Vorprozeß 3 U 208/83 OLG Frankfurt (Bl. 216 f GA) zu entnehmen ist, hatte Martius die Grundschuld bereits vor dem 5. November 1981 wieder an die IVG zurückabgetreten. Unklar bleibt aber immer noch, wieso Ma. am 17. November 1981 die Liegenbelassungsvereinbarung geschlossen hat, obwohl zu dieser Zeit bereits die Raiffeisenbank Grundschuldgläubigerin war.
Diese Unstimmigkeit nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Denn nach der Darstellung beider Parteien ist die Grundschuld über 300.000 DM aufgrund der Vereinbarung vom 17. November 1981 gemäß § 91 Abs. 2 ZVG bestehen geblieben und von der R. bank auch erworben worden. Dementsprechend gehen beide Parteien davon aus, daß die R. bank das ihr zustehende Grundpfandrecht laut Urkunde vom 20. Dezember 1984 wirksam an Frau M. abgetreten hat. Damit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch insoweit den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
c)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Grundschuld über 37.400 DM an dem Grundstück B. ebenfalls der Sicherung des Darlehens der R. bank diente. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab.
d)
Schließlich greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bösgläubigkeit von Frau M. an. Auch diese Rüge geht fehl. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Kenntnis von dem Sicherungscharakter der Grundschulden unter anderem daraus entnommen hat, daß Frau M. Ansprüche des Ehemannes der Klägerin aus dem mit der R. bank bestehenden Sicherungsverhältnis gepfändet hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß Frau M. nach der Abtretung der Grundschulden genau den Betrag an die Raiffeisenbank gezahlt hat, der sich bei der Abrechnung des Darlehenskontos ergab. Im übrigen hat die Bank, was die Beklagten in der Berufungserwiderung selbst vorgetragen haben, daraufhin die Darlehensforderung auf Frau M. übertragen.
2.
Auch in rechtlicher Hinsicht halten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand.
a)
Der Grundstückseigentümer, der einem Gläubiger eine Sicherungsgrundschuld bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks einen Anspruch auf Rückgewähr des dann nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld (Senatsurt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800, 801; v. 25. September 1986 - IX ZR 206/85, ZIP 1986, 1452, 1453). Dieser Anspruch gibt dem Grundstückseigentümer gleichzeitig eine Einrede im Sinne der §§ 1192, 1169 BGB, durch welche die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen ist. Als die R. bank im Jahre 1984 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden betrieb, konnten die Eheleute ihr den Rückgewähranspruch bezüglich des nicht valutierten Teils der Grundschulden entgegenhalten. Die Raiffeisenbank durfte sich aus den Grundschulden nur bis zur Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM befriedigen. Diese Einrede kann die Klägerin auch. Frau M. als Rechtsnachfolgerin der R. bank gemäß §§ 1192, 1157 BGB entgegenhalten, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Erwerb sowohl den Sicherungscharakter der Grundschulden als auch deren teilweise Nichtvalutierung kannte. Deshalb steht der auf die Grundschulden entfallene Versteigerungserlös Frau M. nur in Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM nebst Zinsen zu. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen des Berufungsgerichts gebührt der Kapitalbetrag der Gesamtgrundschuld von 300.000 DM danach in Höhe von 117.094,56 DM der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen, daß die Klägerin als Ersteherin des Grundstücks B. aufgrund der Vereinbarung vom 17. November 1981 über das Bestehenlassen der an sich durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld von 300.000 DM insoweit allein Sicherungsgeberin gegenüber der R. bank geworden war, während ihr Ehemann als Eigentümer des Grundstücks Erbenheim Sicherungsgeber der auf diesem Grundstück von ihm zur Sicherung des am 5. November 1981 beiden Eheleuten zugesagten Kredits der R. bank geblieben war.
b)
In einer Hilfsbegründung meint das Berufungsgericht, es komme auf die Bösgläubigkeit von Frau M. nicht an, weil sie die Grundschulden nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch eine Ablösung gemäß §§ 1150, 268 BGB kraft Gesetzes erworben habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundpfandrechte gerade nicht abgelöst, sondern durch die Abtretungserklärung vom 20. Dezember 1984 rechtsgeschäftlich auf Frau M. übertragen worden sind. Ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil bereits die Hauptbegründung, nämlich die Feststellung der Bösgläubigkeit von Frau M., das Urteil trägt.
Gärtner
Schmitz
Kreft
Kirchhof