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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1992, Az.: BVerwG 2 B 162.91

Besoldung; Anrechnung von Abeitseinkommen; Kürzung des Arbeitseinkommens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 162.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 25.04.1989 - AZ: 4 A 408/86
OVG Niedersachsen - 27.08.1991 - AZ: 5 L 2475/91

Fundstellen

  • DVBl 1992, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZR-RR 1993, 419-420
  • RiA 1993, 41
  • ZBR 1992, 154
  • ZTR 1992, 218 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Arbeitseinkommen, das infolge unterbliebener Dienstleistung erzielt wird, gehört zu dem auf die Besoldung anrechenbaren anderen Einkommen.

Dem Dienstherrn steht ein wertendes Ermessen über das Ausmaß der Anrechnung zu.

Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn das anrechenbare Arbeitseinkommen nicht um die einbenaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gekürzt wird.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

4

ob im Rahmen des § 9 a Abs. 1 BBesG zum anrechenbaren Einkommen, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelt, die an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführten Beträge zur Arbeitslosenversicherung gehören,

5

ist nicht klärungsbedürftig im oben genannten Sinn. Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß zu dem infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommen, das auf die Besoldung angerechnet werden kann, das Entgelt aus einem Arbeitsvertrag zu rechnen ist, wenn das Arbeitseinkommen infolge der unterbliebenen Dienstleistung im Beamtenverhältnis erzielt worden ist. Zweck der Regelung ist nämlich, eine Besserstellung gegenüber Beamten, die Dienst leisten, zu vermeiden. Durch das Wort "kann" in § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG ist aber gleichzeitig festgelegt, daß dem Dienstherrn insoweit ein wertendes Ermessen über das Ausmaß der Anrechnung zusteht. Eine sachwidrige Ermessensausübung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Dienstherr das grundsätzlich anrechenbare Arbeitseinkommen im Hinblick auf den damit gegebenen Versicherungsschutz nicht um die einbehaltenen Beträge für die Arbeitslosenversicherung kürzt; im übrigen mindern diese Beträge nicht das Arbeitseinkommen; lediglich die Erhebungsart führt zu einer verminderten Auszahlung der Nettobezüge (vgl. zur Auswirkung der Erhebungsart der Krankenversicherungsbeiträge für Rentner auf die Höhe der nach § 22 BeamtVG anzurechnenden Rente Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 2 C 16.87 - <Buchholz 239.1 § 22 Nr. 4>).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald