Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: 1 StR 288/97
Berücksichtigung der Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe; Pflicht des Tatrichters zur Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen; Geringere Bedeutung des Erziehungsgedankens der Jugendstrafe mit fortschreitendem Alter des Täters; Pflicht zur Beachtung des Erziehungsgedankens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 288/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 20.02.1997
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1998, 334
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Roberto L., geboren am ... 1976 in D.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Februar 1997 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die insoweit auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Begründung der Jugendstrafe von fünf Jahren entspricht nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.
Das Landgericht hat eingehend den Werdegang des Angeklagten erörtert und auch dargelegt, warum bei ihm trotz des Alters von 20 Jahren und vier Monaten zur Tatzeit Jugendrecht angewendet werden soll und warum - neben der Schwere der Schuld - auch schädliche Neigungen die Verhängung von Jugendstrafe erfordern. Die Strafhöhe jedoch ist allein auf Umstände gestützt, die für die Strafzumessung nach allgemeinem Strafrecht bedeutsam sind, anstatt die Strafe auch unter Berücksichtigung des vom Erziehungsgedanken geprägten § 18 Abs. 2 JGG zuzumessen. Zwar ist auch die im allgemeinen Strafrecht zum Ausdruck kommende Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen (BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8). Mit fortschreitendem Alter des Täters kann dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden (Brunner, JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 21). Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß diesem Zumessungsgesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (Senatsbeschluß vom 9. April 1997 - 1 StR 134, 135/97).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei Beachtung dieser Grundsätze zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl