Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.03.1994, Az.: VII B 38/94
Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Anfechtbarkeit einer Vorentscheidung mit der zulassungsfreien Revision
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.03.1994
- Aktenzeichen
- VII B 38/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 820
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, und zwar bereits deshalb, weil sie nicht, wie vorgeschrieben (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), begründet worden ist. Allein die Bezeichnung des Zulassungsgrundes (hier: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stellt noch keine Begründung dar.
Die Beschwerde ist im übrigen auch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Diese fehlt, weil die Vorentscheidung mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 2 FGO angefochten werden kann (vgl. z.B. Senat, Beschluß vom 10. August 1992 VII B 105/91, BFH/NV 1993, 115). Die Vorentscheidung ist - wenn auch erst auf Grund der maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen Verweisung - zu einer zolltariflichen Frage ergangen (Möbel als Sammlungsstücke im zolltariflichen Sinne?). Sie ist damit ein Urteil in einer Zolltarifsache (Senat, Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, 575, BStBl II 1990, 546), dem freilich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung - zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 2 FGO - fehlt (zu den Folgen vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1992 V R 140/90, BFHE 167, 232, 234, BStBl II 1992, 573).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, da davon auszugehen ist, daß bei richtiger (vollständiger) Rechtsmittelbelehrung die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt worden wäre.