Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2025, Az.: B 3 KR 7/24 BH
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.02.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 7/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200225BB3KR724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 13.06.2022 - AZ: S 81 KR 363/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.07.2024 - AZ: L 28 KR 208/22
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Februar 2025 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2024 - L 28 KR 208/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die von der Klägerin verfolgten Zahlungsbegehren gegen die beklagte Krankenkasse wegen einer Nichtleistung bzw Schlechtleistung von häuslicher Krankenpflege abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat die Klägerin selbst Beschwerde eingelegt sowie PKH beantragt.
II
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch weder aus den im Einzelnen dargestellten und einzelfallbezogen geprüften sozialrechtlichen noch anderen Anspruchsgrundlagen zu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dass die Klägerin die Entscheidung der Vorinstanz für unrichtig hält, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich - jedenfalls durch den Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren B 3 KR 5/24 BH (dazu Beschluss vom heutigen Tag in diesem Verfahren) - zwar deutliche Kritik am Verfahren vor dem SG wie dem LSG entnehmen, aus dieser vermag sich indes ebenso wie aus dem Akteninhalt kein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel zu ergeben. Insbesondere ist hier nicht erkennbar, dass das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung und Überzeugungsbildung zu einer weiteren Amtsermittlung verpflichtet gewesen sein könnte. Erkennbar ist auch nicht, dass das LSG gehindert gewesen sein könnte, aufgrund des hierzu von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG). Zwar ist nach Abgabe der Einverständniserklärungen die Prozesslage nicht unverändert geblieben, aber dass die Änderungen, zu denen sich die Klägerin geäußert hat, ihre Einverständniserklärung unwirksam gemacht haben könnten (vgl zu den Maßstäben in der Rechtsprechung des BSG nur Bergner in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 124 RdNr 61 ff mwN), kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden; vielmehr hat sie danach erklärt, mit der Fortführung als schriftliches Verfahren einverstanden zu sein.
Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.