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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1992, Az.: BVerwG 4 B 108.92; BVerwG 4 ER 302.92; BVerwG 4 ER 304.92

Beiladung einer Fluglärmkommission als Fall einer notwendigen Beiladung i.R.e. Revisionsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 108.92; BVerwG 4 ER 302.92; BVerwG 4 ER 304.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH - AZ: 20 A 91.40052
VGH - AZ: 20 A 91.40056
VGH - AZ: 20 A 91.40059
VGH - AZ: 20 A 91.40061
VGH - AZ: 20 A 91.40062
VGH - AZ: 20 A 92.40007
VGH - AZ: 20 A 92.40014

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Fluglärmkommission für den Flughafen München II, sie zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Beiladung ist in Revisionsverfahren nur in Fällen der notwendigen Beiladung zulässig (§ 142 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch für das Verfahren der Beschwerde nach§ 133 VwGO und diesen Verfahren zugeordneten Anordnungsverfahren nach §§ 80, 80 a VwGO. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß für sie ein Fall notwendiger Beiladung gegeben ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach § 32 b LuftVG ist die Fluglärmkommission, die bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde für einen Flughafen zu bilden ist, in Fällen des Genehmigungsverfahrens nach § 6 LuftVG anzuhören. Ein derartiger Sachverhalt liegt nicht vor. Die Genehmigungsbehörde hat nicht nach § 6 LuftVG, sondern nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO entschieden. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Fluglärmkommission für den Flughafen München II beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ist und ob eine Anhörungsbefugnis die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladungüberhaupt erfüllen kann.

Berkemann
Hien
Heeren