Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.1988, Az.: 5 StR 387/88
Definition eines hinterlistigen Überfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 387/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.05.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GA 1989, 132
- StV 1989, 152
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 6. September 1988
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 5. Mai 1988 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels einer Waffe und mittels hinterlistigen Überfalls, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, den Zeugen G. wegen eines Besuchs bei Frau F. zur Rede zu stellen. Um mit dem Zeugen Kontakt aufzunehmen, suchte er ihn unter dem Vorwand auf, er müsse die Heizkörper entlüften. Der Zeuge ließ den Angeklagten in die Wohnung ein und ging voraus in die Küche, um aus einem dort aufgestellten Schrank einen Eimer zu nehmen. Auf dem Weg in die Küche gab der Angeklagte seine ursprüngliche Gesprächsabsicht auf, er wollte dem Zeugen nun einen "Denkzettel verpassen". Als der Zeuge sich vor dem Schrank hinhockte und dabei dem Angeklagten den Rücken zuwandte, versetzte ihm der Angeklagte mit einer Rohrzange drei Schläge auf den Kopf, die zu Platzwunden führten.
Das Schwurgericht hat zu Recht angenommen, daß der Angeklagte die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Annahme, der Überfall sei hinterlistig begangen worden.
Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 2, 74; BGH GA 1968, 370). Daran fehlt es. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich zwar mit List Einlaß in die Wohnung des Zeugen verschafft, dabei jedoch nicht in der Absicht gehandelt, den Zeugen anzugreifen. Nachdem der Angeklagte den Körperverletzungsvorsatz gefaßt hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr. Daß der Zeuge "keinerlei Angriff erwartete", dem Angeklagten "den Rücken zudrehte" und der Angeklagte dessen "Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausnutzte", genügt für sich allein nicht (vgl. BGH GA 1961, 241; BGH Urt. v. 25. Juni 1963 - 5 StR 226/63; BGH GA 1968, 370; BGH bei Holtz MDR 1981, 267).
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB ist aufrechtzuerhalten, da der Angeklagte die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Der strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines hinterlistigen Überfalls ausdrücklich strafschärfend verwertet (UA S. 15).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel