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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1997, Az.: 5 StR 205/97

Zäsur durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Vorteil oder Nachteil für den Angeklagten durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Umfang der tatrichterlichen Würdigung bei der Gesamtstrafenbildung; Straffestsetzung bei erneuter Strafbarkeit des Täters nach einem früheren Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1997
Aktenzeichen
5 StR 205/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt an der Oder - 12.12.1996

Fundstelle

  • wistra 1997, 264-265

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßiges Schmuggeln

Prozessführer

Marek P. aus W. (Polen), dort geboren am ... 1969

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in acht Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hat; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Der Auspruch über die drei Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Bestand, weil das Landgericht zu Unrecht von zwei Zäsuren durch die beiden Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin ausgegangen ist: Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 1995 wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden, weil er am 9. Juni 1995 unversteuerte und unverzollte Zigaretten nach Deutschland eingeschmuggelt hatte. Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 1995 war er ferner wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden, weil er am 24. August 1995 unversteuerte und unverzollte Zigaretten nach Deutschland eingeschmuggelt hatte. Durch Beschluß vom 4. März 1996 war vom Amtsgericht Tiergarten aus den beiden Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe gebildet worden.

4

Dem Schuldspruch im hier angefochtenen Urteil liegen fünfzehn Taten zugrunde, die der Angeklagte als Mitglied einer Bande begangen hat, die gewerbsmäßig Zigaretten nach Deutschland schmuggelte. In Ausführung des Gesamtplanes reiste der Angeklagte in der Zeit von Mai 1995 bis Ende September 1995 acht Mal (Fälle 1 bis 7, 15) und in der Zeit vom 11. Oktober 1995 bis 26. Januar 1996 weitere sieben Mal (Fälle 8 bis 14, Fälle 11 bis 14 nach dem 7. November 1995) mit Zigaretten nach Deutschland ein, ohne diese bei den Zollbehörden zur Abfertigung anzumelden. Das Landgericht hat insoweit fünfzehn Einzelfreiheitsstrafen verhängt.

5

2.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht nach § 55 StGB unter Einbeziehung der beiden Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 7 und 15 und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die Fälle 8 bis 14 bilden müssen.

6

a)

Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet dahin, daß alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

7

Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH MDR 1993, 1038).

8

b)

In diesem Sinne entfaltet der Strafbefahl vom 10. Oktober 1995 eine Zäsurwirkung. Sämtliche vor diesem Strafbefehl liegenden Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Diese umfaßt die Fälle 1 bis 7 und 15 sowie die Taten, die den beiden Vorverurteilungen zugrunde liegen. Der Strafbefehl vom 7. November 1995 bewirkt keine weitere Zäsur, da die durch ihn abgeurteilte Tat vor dem ersten Strafbefehl liegt.

9

3.

Der nunmehr berufene Tatrichter wird gegebenenfalls zu bedenken haben, ob die neu zu findenden Gesamtstrafen nach § 56 Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden können.

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