Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1986, Az.: II ZR 198/85
Pfändung eines Gesellschafteranteils; Zustellung des Pfändungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 198/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 97, 392 - 397
- GmbH-Report 1986, R 68 (Kurzinformation)
- GmbHR 1986, R 68 (Kurzinformation)
- JZ 1986, 1069-1070
- MDR 1986, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1991-1993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1039 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1986, 776-778
Amtlicher Leitsatz
Für die Pfändung des Anteils eines Gesellschafters am Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht es aus, daß der Pfändungsbeschluß - anstatt allen - nur den geschäftsführenden Gesellschaftern zugestellt wird.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der Klage von den Beklagten zu 1, 3 und 4 einen Teilbetrag von 6 000 DM des Auseinandersetzungsguthabens, das sich nach der Kündigung einer von den Beklagten früher gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugunsten der früheren Beklagten zu 2 ergibt. Diese ist durch das insoweit rechtskräftige klagabweisende Urteil des Landgerichts aus dem Rechtsstreit als Partei ausgeschieden, führt das Verfahren aber aufgrund ihres Beitritts auf seiten der Beklagten als Streithelferin fort.
Zur Geschäftsführerin der als »Warenhausvermietungsgesellschaft« firmierenden Gesellschaft der Beklagten ist im Gesellschaftsvertrag vom 10. März 1978 die »G. K. Kommanditgesellschaft für Beteiligungen, Finanzierungsvermittlungen und Verwaltungen« bestellt worden, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3 und 4 sind.
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1981, das der Kläger über eine Hauptforderung von 100 000 DM gegen die Streithelferin erwirkt hatte, erließ das Amtsgericht B. am 23. September 1981 einen Pfändungssicherungsvollstreckungsbeschluß und - nach Rechtskraft dieses Urteils - am 29. Juli 1982 einen Überweisungsbeschluß, mit denen der Anteil der Streithelferin am Gesellschaftsvermögen zunächst gepfändet und sodann dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Als Drittschuldner waren in beiden Beschlüssen die »Mitgesellschafter der Warenhausvermietungsgesellschaft, vertreten durch die Firma K. KG, vertreten durch die Gesellschafter W. F(von der weiteren Darstellung wird abgesehen). (= Beklagter zu 3) und G. K(von der weiteren Darstellung wird abgesehen). (= Beklagter zu 4)« angegeben. Die Beschlüsse wurden sowohl der Streithelferin als auch den Beklagten zu 3 und 4 - diesen in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter der K. KG - im Oktober 1981 bzw. im August/September 1982 zugestellt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beschlüsse an alle Gesellschafter hätten zugestellt werden müssen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1983 sprach der Kläger unter Bezugnahme auf seine Pfändung die Kündigung der Warenhausvermietungsgesellschaft aus. Dieses Schreiben ging allen Gesellschaftern und der K. KG bis zum 25. Oktober 1983 zu. Gemäß § 7 a des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft im Falle der Kündigung durch einen Gesellschaftergläubiger mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und die Beklagten zu 1, 3 und 4 antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Streithelferin zurückgewiesen. Deren Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat den nach § 859 ZPO pfändbaren Anteil der Streithelferin am Vermögen der Warenhausvermietungsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wirksam nach den §§ 857 Abs. 1, 829 ff. ZPO gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Zustellung der entsprechenden Beschlüsse an die K. KG als der von den Gesellschaftern mit der Geschäftsführung beauftragten Drittgeschäftsführerin ausreichte, um die Pfändung und Überweisung zu bewirken.
Allerdings ist im Schrifttum die Frage umstritten, ob im Falle einer Pfändung nach § 859 ZPO die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft als Drittschuldner im Sinne des § 829 ZPO anzusehen sind und ob infolgedessen der Pfändungsbeschluß an sämtliche Mitgesellschafter zuzustellen ist oder ob die Zustellung an den bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter genügt (vgl. zum Meinungsstand die umfangreichen Schrifttumsnachweise bei Ulmer in MünchKomm 2. Aufl. § 725 Rdnr. 10 Fußn. 16 ff.). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1971 - VIII ZR 113/70, LM Nr. 5 zu § 859 ZPO).
Nach Ansicht Karsten Schmidts (JR 1977, 177 ff.) handelt es sich bei der Pfändung des Gesellschaftsanteils um nichts anderes als die globale Pfändung der abtretbaren Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis. Als Drittschuldner sei daher die Gesamthand anzusehen, weil von ihr die Erfüllung dieser Ansprüche verlangt werden könne (ebenso Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 859 Anm. 1 c). Diese Ansicht verkennt aber, daß die Verfügung über den Anteil etwas anderes ist als die über die einzelnen Ansprüche, daß insbesondere deren Pfändung nicht die Abtretung des Anteils ausschließt. Diese ließe die Pfändung leerlaufen, weil die einzelnen Ansprüche nicht in der Person des Pfändungsschuldners, sondern in der des Zessionars entstünden (vgl. BGHZ 88, 205 [BGH 19.09.1983 - II ZR 12/83] m. w. Nachw.). Die §§ 725 BGB, 859 ZPO sind deshalb wörtlich zu verstehen: Gepfändet wird der Anteil am Gesellschaftsvermögen, also das Wertrecht, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (vgl. Ulmer aaO § 725 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Obwohl der einzelne Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil und damit über den darin verkörperten Wert nicht ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter verfügen kann, diese also mitbetroffen sind, wenn es um Verfügungen über den Anteil und damit auch um dessen Pfändung geht, erfordert dieser Umstand doch nicht zwangsläufig die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an alle Gesellschafter (so aber z. B. Ulmer aaO § 725 Rdnr. 10; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 725 Rdnr. 3; v. Gamm in BGB-RGRK 12. Aufl. § 725 Rdnr. 2; Staudinger/Keßler, BGB 12. Aufl. § 725 Rdnr. 6). Denn der Pfändungspfandgläubiger kann den Anteil nicht durch Veräußerung verwerten, sondern nur das Gesellschaftsverhältnis kündigen; er ist also in jedem Falle auf Ansprüche gegen die Gesellschaft verwiesen, seien es Ansprüche auf Auszahlung entnahmefähiger Gewinne, auf Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben. Schuldner ist in allen Fällen die Gesamthand. Dieser, vertreten durch ihren bzw. ihre Geschäftsführer, ist deshalb auch der Pfändungsbeschluß zuzustellen (so im Ergebnis z. B. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 859 Anm. 1; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 859 Anm. 1; Becker GmbH-Rdsch. 1950, 133; Furtner MDR 1965, 613).
Bei der Entgegennahme des Pfändungsbeschlusses handelt es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme, zumal nur der Geschäftsführer als Adressat für das an den Drittschuldner nach den §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erlassende Zahlungsverbot in Betracht kommt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. § 25 IV 1). Entgegen der Ansicht im Schrifttum, die die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an alle Gesellschafter verlangt, berührt die Pfändung als solche noch nicht die Grundlagen der Gesellschaft. Erst die Kündigung durch den Gesellschaftergläubiger nach § 725 Abs. 1 BGB stellt den entscheidenden Eingriff in das Gesellschaftsgefüge dar. Die Pfändung ist letzten Endes lediglich Voraussetzung der Kündigung, ohne daß diese der Pfändung des Gesellschaftsanteils notwendigerweise nachfolgen müßte. Dadurch, daß jedenfalls die Kündigung gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären ist, werden auch die Rechte der nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ausreichend geschützt. Zur Klarstellung sei angeführt, daß die Zustellung an alle Gesellschafter in jedem Falle eine wirksame Pfändung bewirkt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, sprechen auch Gründe der Praktikabilität für die hier vertretene Auffassung. Wollte man die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an alle Gesellschafter verlangen, so würde dies bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit zahlreichen Gesellschaftern nicht nur zu nicht unbeträchtlichen Kosten für den pfändenden Gläubiger führen; die Pfändung könnte - z. B. durch die Zustellung des Beschlusses an einen im Ausland lebenden Gesellschafter - auch stark verzögert werden. Gerade dadurch könnten dem Gläubiger erhebliche Nachteile entstehen. Denn die Pfändung wäre erst mit der Zustellung an den letzten Gesellschafter bewirkt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 829 Anm. 4 A).
Ein Teil des Schrifttums vertritt die Ansicht, im Falle der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil nach § 725 BGB könnten die Mitgesellschafter die Auflösung der Gesellschaft analog § 268 BGB dadurch abwenden, daß sie die Forderung des Gläubigers befriedigten (vgl. Soergel/Hadding aaO Rdnr. 5; Ulmer aaO Rdnr. 17; Staudinger/Selb aaO § 268 Rdnr. 19 und Staudinger/Keßler aaO § 725 Rdnr. 9; Zöller/Stöber, ZPO 14. Aufl. § 859 Rdnr. 4 a. E.; Furtner MDR 1965, 613, 615; Clasen NJW 1965, 2141, 2142; K. Schmidt JR 1977, 177, 178; vgl. aber auch RGZ 167, 298, 299). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn den Mitgesellschaftern ein solches Ablösungsrecht zustehen sollte, führte dies nicht dazu, daß der Pfändungsbeschluß an alle Gesellschafter zuzustellen wäre. Denn es kann durch gesellschaftsinterne Maßnahmen gewährleistet werden, daß die übrigen Gesellschafter von den Geschäftsführern von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses unterrichtet werden.
Im übrigen besteht kein triftiger Grund, weshalb die Pfändung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts andere Zustellungsempfänger erfordern sollte, als bei den Personenhandelsgesellschaften, bei denen allgemein anerkannt ist, daß die Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Gesellschaft bewirkt wird (vgl. Ulmer in Großkomm. z. HGB 3. Aufl. § 135 Rdnr. 11; H. Westermann, Personengesellschaftsrecht 3. Aufl. I 329). Die sich aus § 124 HGB ergebende größere Selbständigkeit der Personenhandelsgesellschaft ist entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Grund; denn auch bei ihr unterscheidet man zwischen Maßnahmen der Geschäftsführung und sogenannten Grundlagengeschäften. Ulmer (aaO) sieht den Grund in dem andersartigen Pfändungsgegenstand des § 135 HGB, der von der Pfändung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben spricht. Entscheidend ist dagegen, daß erst die Pfändung dieses Anspruchs dem Gläubiger das Kündigungsrecht gibt und ihm dadurch - wie im Falle der Anteilspfändung nach § 725 BGB - den Eingriff in das Gesellschaftsgefüge ermöglicht. Aus diesem Grunde ist die Gleichbehandlung beider Gesellschaftsformen geboten.
Nach alledem hat der Kläger den Anteil der Streithelferin am Vermögen der Warenhausvermietungsgesellschaft durch die Zustellung der entsprechenden Beschlüsse an die K. KG wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.