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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1997, Az.: 4 StR 213/97

Richterliche Pflicht zur umfassenden Wiedergabe der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in der schriftlichen Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1997
Aktenzeichen
4 StR 213/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 19.12.1996

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Franz-Josef R. aus D., dort geboren am ... 1945

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Juni 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll sich mit der Einlassung des Angeklagten soweit auseinandersetzen, wie diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Dagegen ist es regelmäßig verfehlt, zu jeder tatsächlichen Feststellung im einzelnen auszuführen, worauf sie beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner
Maatz
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