Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.07.1967, Az.: VII 319/64
Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Nachforderung von Eingangsabgaben bei fehlerhafter Ermittlung des Reingewichts von Waren
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.07.1967
- Aktenzeichen
- VII 319/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFHE 69, 502 - 504
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschriften der Taraordnung über die Ermittlung des Reingewichts von Waren schließen eine spätere Berichtigung einer fehlerhaften Gewichtsermittlung und damit eine Abgabennachforderung nicht aus.
- 2.
Zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Nachforderung von Eingangsabgaben bei fehlerhafter Ermittlung des Reingewichts von Waren.
- 1.
Die Vorschriften der Taraordnung über die Ermittlung des Reingewichts von Waren schließen eine spätere Berichtigung einer fehlerhaften Gewichtsermittlung und damit eine Abgabennachforderung nicht aus.
- 2.
Zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Nachforderung von Eingangsabgaben bei fehlerhafter Ermittlung des Reingewichts von Waren
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Es handelt sich im Streitfall um die Verzollung von Tee, der in den Jahren 1960 und 1961 eingeführt worden ist. Für Tee der Tarifnr. 09.02 des Zolltarifs (ZT) 1959, 1960 und 1961 wird der Zoll nach dem Zollgewicht bemessen (§ 49 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 des Zollgesetzes - ZG - 1939). Das Zollgewicht für Tee ist das Reingewicht, da der Grundzollsatz mehr als 6 DM für einen Doppelzentner beträgt. Reingewicht ist das Rohgewicht nach Abzug der Tara. Gemäß § 8 Abs. 1 der Taraordnung (TO) wird dieses Reingewicht durch Abrechnung der Tara vom Rohgewicht nach den im Taratarif (TT) oder in § 10 Abs. 1 TO bestimmten Tarasätzen und Zusatztarasätzen ermittelt, soweit es nicht nach § 17 TO durch Wiegen zu ermitteln ist. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 TO ist das Reingewicht von Waren durch Wiegen zu ermitteln, wenn das Gewicht der Umschließungen augenscheinlich oder nach den der Zollstelle vorliegenden Unterlagen erheblich unter dem bei Anwendung der Tarasätze sich ergebenden Gewicht bleibt. Als "erheblich" werden nach der Verwaltungsübung Abweichungen von 10 % und mehr angesehen (vgl. Siegert, Zollgesetz, Anmerkung 10 zu § 62).
Nach den unstreitigen Feststellungen der Vorinstanz führte die Stpfl. seit vielen Jahren Tee in Kisten ein, wobei sie in ihren Zollanmeldungen neben dem jeweiligen Roh- und Reingewicht der Ware stets auch die Beschaffenheit der Umschließungen, soweit diese für die Anwendung der tarifmäßigen Tara wesentlich war, anmeldete. Die Zollanmeldungen genügten somit den Erfordernissen der §§ 71 Abs. 2 und 76 Abs. 1 Nr. 3 ZG. Das ZA ermittelte, wie es in der Vorentscheidung weiter heißt, das für die Verzollung maßgebliche Reingewicht in jedem Einzelfall durch Anwendung des in Betracht kommenden Tarasatzes des TT (13 %), obwohl bei 101 Einfuhrpartien aus der Zeit vom 4. Januar 1960 bis zum 15. März 1961 das vom ZA der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Reingewicht um mehr als 10 % niedriger war als das von der Stpfl. angemeldete Reingewicht. Diese Abfertigungen sind sohin fehlerhaft, weil die Abfertigungsbeamten die erhebliche Abweichung aus den Unterlagen hätten erkennen können. Der Auffassung der Vorinstanz, daß eine Steuernachforderung nicht zulässig sei, weil nachträglich - nach Überführung der Ware in den freien Verkehr - nicht mehr das Gewichtsermittlungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 TO angewandt und auch das Reingewicht nach beendeter Abfertigung nicht in anderer Weise nach § 22 TO festgestellt oder geschätzt werden könne, das ZA also an seine einmal getroffene verfahrensmäßige Entscheidung gebunden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Das fehlerhafte Verfahren bei der Gewichtsermittlung kann nicht die nach dem Gesetz entstandene Abgabenschuld beeinflussen. Erweist sich ein Steuerbescheid als fehlerhaft, so hat die Zollstelle das Recht und die Pflicht, zu wenig erhobene Abgaben innerhalb der Verjährungsfrist nachzufordern (§§ 94, 204 und 223 AO). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 TO und des § 22 TO sollen der Erleichterung bei der Abfertigung und deren Beschleunigung dienen, können also nach Sinn und Zweck nicht ausschließen, daß etwaige Fehler in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen berichtigt werden, zumal wenn Anhaltspunkte für diese Berichtigung vorliegen wie im Streitfall die eigenen Angaben der Stpfl. über das Roh- und Reingewicht, deren Differenz die Tara ergibt (vgl. dazu Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1953 S. 22). Wie schon ausgeführt, hat die Stpfl. in ihren Zollanmeldungen alle für die Verzollungen maßgebenden Tatsachen angegeben. Richtig hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, daß die Gewichtsabweichungen den Abfertigungsbeamten also nicht entgehen konnten und daß nicht die Rede davon sein kann, ihnen sei die grundlegende Bestimmung des § 17 TO nicht bekannt gewesen. Zutreffend hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, daß man nicht davon ausgehen kann, die Stpfl. habe durch ihr in den Zollanmeldungen abgegebenes Einverständnis mit der Anwendung der tariflichen Tarasätze das fehlerhafte Verhalten der Abfertigungsbeamten mehr oder weniger selbst veranlaßt, so daß schon aus diesem Grunde aus der Einverständniserklärung keine für die Stpfl. nachteiligen Schlüsse gezogen werden können. Hat aber die Zollstelle schon über 10 Jahre in dieser fehlerhaften Weise abgefertigt und hat die Stpfl. das fehlerhafte Verhalten der Abfertigungsbeamten nicht erkannt, so liegt in der Nachforderung der Abgaben eindeutig ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz hat für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, daß der Stpfl. ihre Behauptung, sie habe die einzelnen Bestimmungen der TO nicht gekannt und sich auf die Rechtmäßigkeit der Abfertigungspraxis verlassen, nicht widerlegt werden kann. Durfte sich aber die Stpfl. auf die Rechtmäßigkeit der Abfertigungen verlassen, so kann es für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht darauf ankommen, daß die Stpfl. ihren Abnehmern die Abgaben in der Höhe berechnete, wie sie von der Zollverwaltung tatsächlich zu erheben gewesen wären. Die Stpfl. durfte bei der gegebenen Sachlage die Abgabenersparnis in ihre Kalkulation einbeziehen, so daß es keine Rolle spielen kann, ob ihr diese Steuervorteile verblieben oder ob sie ganz oder teilweise durch die Kosten für die Abfertigungen, die die Stpfl. für ihre Abnehmer vorgenommen haben will, aufgezehrt wurden.
Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.