Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2020, Az.: 3 StR 393/20
Teilbeschränkung innerhalb einer Einziehungsentscheidung; Einziehung von Mobiltelefonen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2020
- Aktenzeichen
- 3 StR 393/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 56697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR393.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 31.07.2020 - AZ: 8 Js 530/19 22 KLs 5/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2020 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2020 wird
- a)
von der Einziehung der vier Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
- b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung der vier Mobiltelefone entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz zweier Gegenstände, mit denen der Umgang nach dem Waffengesetz verboten ist, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der vier nicht näher bezeichneten Mobiltelefone (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung der Mobiltelefone neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.