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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1978, Az.: 4 StR 209/78

Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen, welche nach Einnahme von Tabletten in einen Tiefschlaf gefallen ist ; Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1978
Aktenzeichen
4 StR 209/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 19.01.1978

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen

Prozessführer

Schuhmacher Helmut H. aus P., dort geboren am ... 1937.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Mai 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 1978

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf (§ 179 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wird;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines Verbrechens der schweren Schändung und wegen zweier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen" (§ 179 Abs. 2, § 179 Abs. 1 Nr. 2, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Annahme, der Beischlaf des Angeklagten mit der nach Einnahme von Tabletten in einen Tiefschlaf gefallenen Frau B. und die anschließenden sexuellen Handlungen mit der Kerze und der Flasche ständen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 11) zwar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe erst nach dem Geschlechtsverkehr den Entschluß gefaßt, die Kerze und - nach einer weiteren halben Stunde - die Flasche in der im Urteil dargestellten Weise an Frau B. zu verwenden. Die vorhergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen (UA 6 bis 8), nach denen er es mit ihr "probieren" wollte, lassen aber nicht erkennen, daß sein Vorsatz bei Tatbeginn auf eine bestimmte Form des sexuellen Mißbrauchs beschränkt war. Vielmehr kann er entschlossen gewesen sein, Frau B. während ihrer Bewußtlosigkeit allgemein sexuell zu mißbrauchen; diesen Willen kann er sodann während der Tatausführung nach und nach nur modifiziert haben. Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß er sein Vorhaben, sich an Frau B. zu vergehen, bei Beendigung des ersten und zweiten Tatabschnitts noch nicht endgültig aufgegeben hatte. Im Hinblick auf den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, der auch durch die halbstündige Pause zwischen dem zweiten und dem dritten Akt nicht unterbrochen wurde, ist das gesamte Tatgeschehen deshalb als eine natürliche Handlungseinheit zu werten. Das hat zur Folge, daß das Verbrechen nach § 179 Abs. 2 StGB mit dem nur vorliegenden einen Vergehen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtlich eine Tateinheit bildet (§ 52 StGB). Wegen des eigenen Unrechtsgehalts, den das Vergehen hier hat, wird es nicht von dem Verbrechen verdrängt (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 179 Rdn. 13 und § 178 Rdn. 11).

3

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung.

4

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

5

Das Landgericht meint, Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, lägen nicht vor (UA 11). Obwohl der Angeklagte, nach eigenen Angaben "stark betrunken", von einem Bierfest kam, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, wie viel Alkohol er vor der Tat getrunken hatte. An einer Stelle (UA 12) ist ungenau nur von "einigem" Alkohol, und zwar Bier, die Rede. Das Landgericht teilt auch nicht mit, wie sich der Angeklagte insoweit eingelassen hat. Es bemerkt hierzu lediglich, 20 Schoppen Bier oder 2 Flaschen Asbach wolle er früher nahezu täglich getrunken haben. Wenn damit gesagt sein soll, der Angeklagte habe - jedenfalls nach seiner Behauptung - am Tattage die gleiche Menge Alkohol zu sich genommen, hätte sich das Landgericht damit näher auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit dem Grad der alkoholischen Beeinflussung auch Art und Umstände des Delikts für die Steuerungsfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. Dreher, a.a.O. § 20 Rdn. 9).

Salger
Spiegel
Gribbohm
Ruß
Maier