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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1988, Az.: IVb ZB 146/83

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 146/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. November 1988

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 wird berichtigt. Es werden ersetzt:

    im Beschlußausspruch, zweiter Absatz:

    die Zahl "378,30" durch "363,19";

    in den Gründen unter II.:

    unter 2., erster Absatz:

    die Zahl "756,60" durch "726,38";

    die Zahl "378,30" durch "363,19";

    unter 2. f) aa), letzter Satz:

    die Rechnung "5 × 2,14 % = 10,7 %" durch "5 × 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte";

    unter 3.:

    die Sätze

    "Der Ruhensbetrag beläuft sich auf

    10,7 % von 2.338,98 DM = 250,27 DM.

    Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf

    2.338,98 DM - 250,27 DM = 2.088,71 DM."

    durch den Satz

    "Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3 % von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM.";

    die Rechnung

    "2.088,71 DM × 16,42 Jahre

    = 756,60 DM."

    45,33 Jahre

    durch

    "2.005,28 DM × 16,42 Jahre

    = 726,38 DM.";

    45,33 Jahre

    die Rechnung

    "756,60 DM: 2 = 378,30 DM,"

    durch

    "726,38 DM: 2 = 363,19 DM,";

    unter 5.:

    die Zahl "378,30" durch "363,19".

Gründe

1

Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 × 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7 % ab. Es enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.