Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1988, Az.: IVb ZB 146/83
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 146/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. November 1988
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 wird berichtigt. Es werden ersetzt:
im Beschlußausspruch, zweiter Absatz:
die Zahl "378,30" durch "363,19";
in den Gründen unter II.:
unter 2., erster Absatz:
die Zahl "756,60" durch "726,38";
die Zahl "378,30" durch "363,19";
unter 2. f) aa), letzter Satz:
die Rechnung "5 × 2,14 % = 10,7 %" durch "5 × 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozentpunkte";
unter 3.:
die Sätze
"Der Ruhensbetrag beläuft sich auf
10,7 % von 2.338,98 DM = 250,27 DM.
Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschließlich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf
2.338,98 DM - 250,27 DM = 2.088,71 DM."
durch den Satz
"Das fiktive Ruhegehalt beträgt unter Beachtung der Ruhensvorschrift 64,3 % von 2.878,74 DM = 1.851,03 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (154,25 DM), insgesamt also 2.005,28 DM.";
die Rechnung
"2.088,71 DM × 16,42 Jahre
= 756,60 DM."
45,33 Jahre
durch
"2.005,28 DM × 16,42 Jahre
= 726,38 DM.";
45,33 Jahre
die Rechnung
"756,60 DM: 2 = 378,30 DM,"
durch
"726,38 DM: 2 = 363,19 DM,";
unter 5.:
die Zahl "378,30" durch "363,19".
Gründe
Wie der Senat in den Gründen des - in FamRZ 1988, 273 veröffentlichten - Beschlusses unter II 2 b ausgeführt hat, ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Das Rechenwerk unter II 3 der Gründe leitet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruhegehaltshundertsatzes (75) um (5 × 2,14 =) 10,7 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10,7 % ab. Es enthält daher einen Rechnungsfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.