Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1951, Az.: 3 StR 735/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 735/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 18.05.1951
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmässige Hehlerei u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens sowie unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Tateinheit mit gewerbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ausserdem wurde ihm jegliche Berufsausübung im Altmetallhandel auf die Bauer von zwei Jahren untersagt sowie auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn erkennt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er verurteilt worden ist. Er macht mit der Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist von Erfolg.
Was zunächst, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen anlangt, so geht zwar der Hinweis der Revision fehl, der Verkauf von Altmetall unterliege nach § 1 a.a.O. nicht der Erlaubnispflicht, sondern nur der Erwerb. Letzterer sei aber bei den Ankäufen an die Firma Bo. nicht festgestellt. Es ist zwar richtig, dass im Urteil angeführt ist, es habe nicht geklärt werden können, woher der vom Angeklagten an die Firma Bo. gelieferte Schrott stamme. Damit ist aber nur zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht nicht habe feststellen können, wo und auf welche Weise der Angeklagte das von ihm weiterverkaufte Altmetall erworben habe. Dass das Landgericht aber einen vorhergehenden Erwerb des an die Firma Bo. gelieferten Schrotts durch den Angeklagten angenommen hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Dafür spricht einmal die im Urteil festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte sich vor der ersten Lieferung dem Prokuristen der Firma Bo. als Altmetallhändler vorgestellt, sich nach den Preisen für Metall und Schrott erkundigt und Lieferung in Aussicht gestellt hat. Zum anderen lässt der Umfang der jeweils verkauften Schrottmengen die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt erscheinen, dass der Angeklagte diese zuvor erworben hat. Deshalb ist im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte ein Gewerbe mit Altmetallen betrieben habe, und zwar, wie das Landgericht weiterhin festgestellt hat, ohne die nach § 1 Abs. 1 a.a.O. erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Mit Recht macht dagegen die Revision geltend, dass der Handel mit Eisenschrott gemäss § 1 Abs. 5 a.a.O. nicht erlaubnispflichtig sei. Infolgedessen kann im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts dem Angeklagten weder wegen des Erwerbs der 1650 kg Eisenschrott, die er zum Preise von 92 DM an die Firma Bo. verkauft hat, noch wegen des Ankaufs des von den Zeugen Le., Lü. und A. gestohlenen Eisenschrottes der Vorwurf eines nach §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. strafbaren Verhaltens gemacht werden. Demnach kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die genannten Bestimmungen nicht aufrecht erhalten werden, da dieser nur durch den Erwerb des am 2. Januar 1950 an die Firma Bo. gelieferten Altmetalls gegen die Vorschriften der §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. verstossen hat.
Dieser Rechtsmangel wirkt aber auch insoweit auf den Bestand des Urteils, als der Angeklagte der mit dem fortgesetzten Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen tateinheitlich begangenen gewerbsmässigen Hehlerei schuldig befunden ist. Die Annahme der Tateinheit wer vom Landgericht darauf gegründet, dass der Angeklagte durch den Erwerb des von den drei Jugendlichen entwendeten Eisenschrotts sowohl den Tatbestand der §§ 1, 16 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. als auch denjenigen der §§ 259, 260 StGB erfüllt habe. Da ersteres im Hinblick auf § 1 Abs. 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht zutrifft, fehlt es an der verbindenden Klammer, die eine rechtliche Einheit zwischen dem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen und dem Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei rechtfertigen könnte. Die Beschränkung der Aufhebung des Urteils auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist aber unzulässig, so dass schon aus diesem Grunde das Urteil in vollem Umfange aufzuheben ist. Das Urteil kann auch deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei ebenfalls durchgreifenden Bedenken unterliegen.
Allerdings gehen die Angriffe der Revision fehl, die sich gegen die Feststellungen des Urteils über den Erwerb des von den Zeugen Le., Lü. und A. gestohlenen Eisenschrotts richten. Das Landgericht hat die wechselnden Einlassungen des Angeklagten sowie die ebenso wechselnden Aussagen dieser Zeugen einer eingehenden Prüfung und Würdigung unterzogen. Dabei hat es vor allem das bei einer früheren richterlichen Vernehmung von dem Angeklagten abgegebene Geständnis berücksichtigt, er habe von dem Zeugen Le. Schrott gekauft, von dem er den Umständen nach habe annehmen müssen, dass er aus Diebstählen hergerührt habe. Wenn es dann unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu dem Schluss gekommen ist, dieser habe gewusst, dass der Eisenschrott von den drei Zeugen gestohlen worden sei, so ist diese Folgerung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, zu dieser Frage den Rohproduktenhändler Boe. als Zeugen zu bören, in dessen Nichtvernehmung die Revision einen Verstoss gegen die dem Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht sehen will. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist und die Revision auch nicht anführt, inwiefern Boe. ... über eine etwaige fehlende Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft des von den drei Zeugen gelieferten Eisenschrotts Bekundungen sollte machen können, bestand für das Landgericht für die von der Revision vermisste Anhörung des Boe. als Zeugen keine Veranlassung, nachdem der Angeklagte selbst, wenn auch bei einer früheren richterlichen Vernehmung, ein entsprechendes Geständnis abgelegt hatte.
Soweit die Revision sich auf entgegenstehende Feststellungen in einem zuvor gegen Boe. ergangenen Urteil beruft, können ihre Behauptungen nicht berücksichtigt werden, weil jenes Erkenntnis in dem angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben ist und nur dessen Inhalt der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Im übrigen sei aber bemerkt, dass nach dem eigenen Vorbringen der Revision die in den beiden Urteilen enthaltenen Feststellungen nicht unvereinbar sind, da in dem angefochtenen Urteil angenommen worden ist, dass die Diebe das gestohlene Eisen jedenfalls am 16. Januar 1950 auf den Hof des Angeklagten gebracht haben. Es bleibt danach offen, dass neben dem Angeklagten auch Boe. Abnehmer eines Teiles des Diebesgutes gewesen sein kann.
Demnach sind, da der Angeklagte bei dem Ankauf des Eisens auch seines Vorteiles wegen gehandelt hat, die Voraussetzungen des § 259 StGB vom Landgericht zutreffend als erfüllt angesehen worden.
Nicht bedenkenfrei sind hingegen die Ausführungen des Urteils zur Frage der Gewerbsmässigkeit i.S. des § 260 StGB. Es heisst zunächst, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Indem das Landgericht alsdann die verschiedenen Tatsachen wiedergibt, die nach seiner Ansicht für ein gewerbsmässiges Handeln des Angeklagten sprechen, schliesst es seine Erörterungen ab mit der Wendung, diese Gesichtspunkte liessen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, der Angeklagte habe wenigstens mit dem bedingten Vorsatz gehandelt, sich durch Hehlerei eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, die bedingte Hehlerei genüge aber zur Verurteilung. Diese Darlegungen lassen die Möglichkeit einer rechtsirrigen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts offen. Eine bedingte gewerbsmässige Hehlerei gibt es nicht. Wohl reicht es zu einer Verurteilung nach § 259 StGB aus, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt, d.h. die Möglichkeit, die zu erwerbenden Sachen seien mittels einer strafbaren Handlung erlangt, bewusst in Kauf genommen und auch innerlich gebilligt hat. Hiervon völlig unabhängig ist aber die Frage des gewerbsmässigen Handelns im Rahmen des § 260 StGB zu beantworten. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit erfordert, wie das Landgericht seinen Erörterungen an sich richtig vorangestellt hat, die Absicht des Täters, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteil zu einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer zu kommen. Hier genügt also ein bedingter Vorsatz nicht. Nun hat das Landgericht zwar mehrere Umstände angeführt, welche die Annahme einer gewerbsmässigen Hehlerei rechtfertigen könnten. So hat es auf zwei Fälle verwiesen, in denen der Angeklagte der Hehlerei gemäss § 259 StGB schuldig war, indem er gestohlenen Eisenschrott seines Vorteils wegen angekauft hatte, in denen aber eine Verurteilung nicht erfolgt, weil das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist. Das Landgericht hat ferner erwähnt, dass der Angeklagte den an die Firma Bo. verkauften Schrott erworben habe, um dadurch zusätzliche Einnahmen zu erzielen, und es hat schliesslich bemerkt, dass der Angeklagte den von den Zeugen Le., Lü. und A. gestohlenen Eisenschrott gekauft, habe, um auch diesen zur Steigerung seines Einkommens zu verwerten. Dieses vom Landgericht festgestellte, auf die fortlaufende Erzielung von Einnahmen gerichtete Verhalten des Angeklagten würde an sich den Schluss zulassen, er hebe bei dem Ankauf des von den drei Jugendlichen entwendeten Eisenschrotts mit der Absicht gehandelt, die Hehlerei gewerbsmässig zu betreiben. Die Meinung der Revision, ein einzelner Fall könne nicht zur Annahme der gewerbsmässigen Hehlerei führen, ist unzutreffend. Auch bei einem Einzelfalle können die erschwerenden Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gegeben sein, wenn der Täter dabei die Beschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch wiederholte Begehung von Hehlerei beabsichtigt hat. Dass aber eine dahingehende Absicht bei dem Angeklagten vorgelegen habe, ist vom Landgericht nicht in ausreichender und unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht. Die abschliessenden Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt, lassen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob das Landgericht eine entsprechende Absicht des Angeklagten als vorliegend erachtet hat. Sie geben auch der Deutung Raum, dass das Landgericht geglaubt hebe, eine solche Absicht nicht feststellen zu können, und dass es der Meinung gewesen sei, schon ein bedingter Vorsatz des Angeklagten reiche für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit seines hehlerischen Verhaltens aus. Eine derartige Auffassung würde aber rechtsirrig sein und die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss §§ 259, 260 StGB nicht rechtfertigen.
Demnach kann auch aus diesem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden. Daher sind seine Aufhebung und damit die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in vollem Umfange geboten, so dass die weiteren Rügen der Revision einer näheren Erörterung nicht bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, dass die Begründung des Urteils für den auf § 262 StGB gestützten Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht entgegen der Ansicht der Revision als ausreichend zu bezeichnen ist.
Krauss
Koeniger
Busch
Scharpenseel