Bundessozialgericht
Urt. v. 09.03.1988, Az.: 9/9a RV 28/86
Berufsaufgabe; Schädigung; Schwerbehinderung; Ersatzberuf; Ausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- 9/9a RV 28/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg 27.06.1985 - S 11 V 0277/85
- LSG München 13.03.1986 - L 10 V 0212/85
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 BSchAV
- § 8 Abs. 3 BSchAV
- § 30 Abs. 3 BVG
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 BSchAV
Fundstelle
- SozR 3642 § 8 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
Wer seinen ursprünglichen Beruf schädigungsbedingt hat aufgeben müssen, wegen der Schädigungen als Schwerbehinderter anerkannt ist und deshalb unter Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes auch seinen Ersatzberuf vorzeitig mit 60 Jahren aufgibt, bezieht den ungekürzten Berufsschadensausgleich weiter, wenn er in dem ursprünglichen Beruf weitergearbeitet hätte. Diesen doppelt hypothetischen Berufsverlauf kann er unter Hinweis auf individuelle Verhältnisse glaubhaft machen.