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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.03.1988, Az.: 9/9a RV 28/86

Berufsaufgabe; Schädigung; Schwerbehinderung; Ersatzberuf; Ausgleich

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 28/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Würzburg 27.06.1985 - S 11 V 0277/85
LSG München 13.03.1986 - L 10 V 0212/85

Fundstelle

  • SozR 3642 § 8 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

Wer seinen ursprünglichen Beruf schädigungsbedingt hat aufgeben müssen, wegen der Schädigungen als Schwerbehinderter anerkannt ist und deshalb unter Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes auch seinen Ersatzberuf vorzeitig mit 60 Jahren aufgibt, bezieht den ungekürzten Berufsschadensausgleich weiter, wenn er in dem ursprünglichen Beruf weitergearbeitet hätte. Diesen doppelt hypothetischen Berufsverlauf kann er unter Hinweis auf individuelle Verhältnisse glaubhaft machen.