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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1998, Az.: 5 StR 65/98

Verjährung von in der DDR begangenen Sexualstraftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1998
Aktenzeichen
5 StR 65/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Cottbus - 18.06.1997

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Klaus-Peter W. aus S., geboren am ... 1955 in L.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen dreier Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren - auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen - eingestellt;

    2. b)

      im Strafausspruch.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der im übrigen offensichtlich unbegründeten Revision des Angeklagten ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ein Teilerfolg nicht zu versagen.

2

1.

Der Tatrichter hat ersichtlich nicht bedacht, daß in der DDR begangene Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, die nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR zu bestrafen sind, gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB - absolut - verjährt sind, sofern sie mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes (BGBl I 1657) am 30. September 1993 beendet worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 36).

3

Für die drei abgeurteilten Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist eine Tatzeit zwischen August und Oktober 1983 festgestellt worden. In allen drei Fällen läßt sich nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, daß die Tatzeit bereits vor dem 30. September 1983 lag. Die eher beiläufige, am zwölften Geburtstag der Nebenklägerin orientierte Einordnung der beiden späteren Fälle auf Oktober 1983 (UA S. 9) ist angesichts der auch hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung detailarmen Angaben der Geschädigten (UA S. 16 f.) für die Annahme einer Feststellung der Tatbegehung in nicht verjährter Zeit ersichtlich nicht tragfähig.

4

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat auch aus, daß zur Bestimmung der maßgeblichen Tatzeit für diese drei Fälle noch präzisere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu treffen sind (vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5; jeweils m.w.N.). Es ist daher insoweit auf Verfahrenseinstellung wegen Verjährung durchzuerkennen.

5

2.

Der weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB-DDR) in 96 Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (§ 122 Abs. 1 StGB-DDR), ist rechtsfehlerfrei. Die Teileinstellung zieht jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs - vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - nach sich. Der Strafrahmen für die Hauptstrafe hat sich infolge des Wegfalls der Taten des § 148 Abs. 1 StGB-DDR zugunsten des Angeklagten verschoben; die verhängte Strafe entspricht nunmehr der Höchststrafe (§ 64 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR). Da sich der bisherige Tatrichter nicht an der von ihm - auf der Grundlage nicht eingetretener Verjährung - angenommenen Höchststrafe orientiert hat, kann der Senat die Möglichkeit einer milderen Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschließen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß festgestellte verjährte Straftaten, wenngleich eingeschränkt, strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, und trotz der festgestellten gewichtigen Strafschärfungsgründe, namentlich im Blick auf das Bild der einen, besonders gelagerten, auch wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung abgeurteilten (mindestens an der Grenze zur Vergewaltigung stehenden) Tat.

6

Dem neuen Tatrichter obliegt die erneute Straffestsetzung - wiederum durch Ausspruch einer Hauptstrafe - auf der Grundlage des infolge der Teileinstellung verminderten Schuldumfangs und der gesamten bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Diese bedürfen bei der bloßen Nichtbeachtung einer Teilverjährung ihrerseits keiner Teilaufhebung und sind allenfalls durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar.

Laufhütte
Harms
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Basdorf
Nack