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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 6 P 28/92

Personalvertretung; Stufenvertretung; Stufenverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 28/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 09.09.1992 18 P 92.2517 (PersR 1993, 317-318)
VG Ansbach 06.07.1992 AN 7 P 92.00380

Fundstellen

  • DÖV 1995, 697 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 407 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1995, 39-43 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bricht die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung über die ihr vorgelegte streitige Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren ab, so bleibt der örtliche Personalrat antragsbefugt und kann die Verletzung seiner Beteiligungsrechte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen.

2. Das Stufenverfahren gem. § 69 III BPersVG wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam eingeleitet, zu dem die übergeordnete Dienststelle die Stufenvertretung über die ihr vorgelegte streitige Maßnahme unterrichtet.