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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.05.2025, Az.: B 12 KR 7/25 BH

Beschwerde eines hauptberuflich Selbstständigen gegen die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.05.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300525BB12KR725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 18.10.2021 - AZ: S 41 KR 174/21
SG Gotha - 30.05.2022 - AZ: S 19 KR 708/21
LSG Thüringen - 19.12.2024 - AZ: L 2 KR 954/21

Tenor:

Der Antrag der Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie sozialen Pflegeversicherung (sPV) und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Beschwerde.

2

Der Kläger war als hauptberuflich Selbstständiger bei der zu 1. beklagten Krankenkasse freiwillig in der GKV und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse in der sPV versichert. Zum 16.3.2020 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er war ab 31.3.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beschäftigung wurde zum 6.5.2020 beendet.

3

Die Beklagten gingen - nach Eingang der Mitteilung über die Aufnahme der Beschäftigung - zunächst von einer in der GKV und sPV nicht der Versicherungspflicht unterliegenden hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit aus und setzten Beiträge auf das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ab dem 16.3.2020 und ab dem 1.1.2021 für die selbstständige Tätigkeit vorläufig fest (Bescheid vom 6.10.2020, Widerspruchsbescheid vom 21.12.2020, Bescheid vom 18.1.2021, Widerspruchsbescheid vom 15.3.2021). Die beiden dagegen gerichteten Klagen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheide des SG Gotha vom 18.10.2021 - S 41 KR 174/21 - und 30.5.2022 - S 19 KR 708/12 -).

4

Während des Berufungsverfahrens ist das Gewerbe des Klägers rückwirkend zum 31.1.2020 abgemeldet worden. Die Beklagten haben daraufhin die freiwillige Versicherung des Kläger als Selbstständiger zum 31.1.2020 beendet und als Erwerbsloser fortgeführt, für die Zeit vom 16.3.2020 bis 6.5.2020 Versicherungspflicht in der GKV und sPV festgestellt (Bescheid vom 16.6.2022) und den Arbeitgeber um Ummeldung zur Sozialversicherung gebeten. Die Beitragsbescheide haben die Beklagten für die Zeit vom 16.3.3020 bis zum 6.5.2020 aufgehoben und für die Zeit vom 7.5.2020 bis zum 15.4.2021 Mindestbeiträge als Rentenantragsteller gefordert (Bescheide vom 16.6.2022 und 24.10.2023). Seit 16.4.2021 ist der Kläger familienversichert.

5

Das LSG hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 19.12.2024) und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide vom 16.6.2022 hätten die ursprünglich mit den Klagen angefochtenen Bescheide vollständig ersetzt und seien ihrerseits vom Bescheid vom 24.10.2023 vollständig ersetzt worden. Es habe deshalb nur noch über diesen - auf Klage(n) - zu entscheiden. Zulässiger Streitgegenstand seien nur noch die Beiträge ab dem 7.5.2020. Der Kläger schulde die geforderten Beiträge für die Zeit vom 7.5.2020 bis zum 15.4.2021. Für die Übrigen hier ursprünglich streitigen Zeiträume ab 16.3.2020 und ab 16.4.2021 sei der Kläger durch den Bescheid vom 24.10.2023 klaglos gestellt worden. Weitergehende Zeiträume seien nicht Klagegegenstand (Urteil vom 19.12.2024).

6

Gegen das ihm am 6.2.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.2.2025 Beschwerde eingelegt, PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

7

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

8

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem am 27.2.2025 eingegangenen Schreiben haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG ergeben.

9

Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnen könnte, sind nicht ersichtlich.

10

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Ein solcher Mangel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) liegt ua dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Eine Verletzung des Rechts des Beteiligten zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung kann ebenso eine Gehörsverletzung darstellen (§ 124 Abs 1 SGG). Dem gegenüber wird dieses Recht nicht verletzt, wenn der Betroffene wie hier zu mehr als einer mündlichen Verhandlung zu verschiedenen von ihm selbst angestrengten Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten verteilt geladen wird (nach dem Vortrag des Klägers hier: fünf Verhandlungen zwischen Ende November 2024 und Ende Februar 2025).

12

Der Kläger trägt hierzu vor, das LSG habe mehrere Rechtsanträge seiner Person in keinster Weise berücksichtigt. Es habe unrichtig nur die Jahre 2020 und 2021 behandelt und nur die angegriffenen Hauptforderungen, nicht aber die Säumniszuschläge und Mahngebühren geprüft. Es sei zu "jahrzehntelangen schweren Grundrechtsverletzungen, völliger Missachtung des GG bis hin zu Menschenrechtsverletzungen" gekommen. Das LSG habe demgegenüber "Geschehnisse in der Vergangenheit" nicht als "Gegenstand d. Rechtsstreits" bezeichnet und keine Rechte des Klägers als verletzt angesehen. Es habe auch auf "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" erkannt. Aus diesem Vortrag ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennbar. Der Kläger verkennt, dass das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör nur gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen (BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN) und gibt einem Beteiligten auch keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen hat sich das LSG aber mit diesen Argumenten kurz auseinandergesetzt und sie in Erwägung gezogen.

13

Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ergeben sich angesichts der Festsetzung von Mindestbeiträgen (§ 239 Satz 3 SGB V; § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2) ebenso wenig wie auf eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

14

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

15

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie ist innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einzulegen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Das ist hier nicht geschehen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.