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§ 27 FischG - Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. 1.
    mit dem Tod des Berechtigten,
  2. 2.
    wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.

(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern der Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.