Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1989, Az.: BVerwG 2 WD 42/88

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen objektiv unwahrer Angaben in einer Reisekostenrechnung und eines dadurch ermöglichten Bewirkens der Auszahlung der Wegstreckenentschädigung; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen die Wahrheitspflicht wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben; Fahrlässiger Verstoß gegen Pflicht zum treuen Dienen ; Fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 42/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 29.07.1988 - AZ: S 5 VL 7/88

Prozessgegner

Unteroffizier ... geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst i.G. Wehrisch, Stabsunteroffizier Kraemer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Professor ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. Juli 1988 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 24 Jahre alte Soldat unterzog sich nach Beendigung der Volksschule einer dreijährigen Lehre als Schlosser und bestand am 27. Juli 1984 die Gesellenprüfung. Danach war er als Bauhelfer tätig.

2

Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. Oktober 1984 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Luftwaffe, einberufen und mit Urkunde vom 25. September 1984 mit Wirkung vom 4. Oktober 1984 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.

3

Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie wird daher regulär mit Ablauf des 30. September 1992 enden.

4

Nach der Grundausbildung bei der ... L. in R. wurde der Soldat nach vorangehender Kommandierung zum 1. Januar 1985 als Flugausrüstungsspezialist zur I. in P. versetzt und mit Wirkung vom 1. April 1985 zum Gefreiten befördert. Er bestand einen Militärkraftfahrerlehrgang B und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zum Obergefreiten befördert. Einen Lehrgang 1. Flugausrüstungsspezialist bestand er nach Wiederholung mit der Abschlußnote "befriedigend". Am 9. Mai 1986 wurde er zum Hauptgefreiten ernannt. Nachdem er zunächst aus gesundheitlichen Gründen von einem Unteroffizierlehrgang Luftwaffe abgelöst worden war, wurde er von 1. Januar 1987 an als 1. Flugausrüstungsspezialist eingesetzt und bestand einen erneuten Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend". Am 31. März 1987 erhielt er den Dienstgrad eines Unteroffiziers und absolvierte einen Lehrgang Flak-Unteroffizier, Flak 20 mm, mit der Abschlußnote "ausreichend".

5

Der Soldat, der berechtigt ist, das Tätigkeitsabzeichen für Technisches Personal in Bronze zu tragen, wurde in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges von seinem Disziplinarvorgesetzten als im Durchschnitt liegend mit eindeutig positivem Aufwärtstrend geschildert. In der Beurteilung vom 25. Januar 1989 lauteten die Wertungen in der gebundenen Beschreibung auf 2 bis 4: in der freien Beschreibung erhielt der Soldat die Ausprägungsgrade "O".

6

Weder Bundeszentralregister noch Disziplinarbuch weisen Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.

7

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 2. Dienstaltersstufe monatlich ca. 2.000 DM brutto, ca. 1.600 DM netto betragen. Der Soldat tilgt ein Anschaffungsdarlehen in monatlichen Raten von 350 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

8

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs L. vom 16. Dezember 1987 durch Übergabe an den Soldaten am 21. Dezember 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 23. Februar 1988 folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"Der Soldat hat am 29. September 1987 in T. in seiner Reisekostenrechnung für die Dienstreise am 28. September 1987 anläßlich seiner Kommandierung von P. zur H. nach T. der Wahrheit zuwider angegeben, mit seinem eigenen PKW, amtliches Kennzeichen ..., gefahren zu sein, obwohl er die Dienstreise als Mitfahrer im PKW des OG UA H. durchgeführt hatte.

Durch seine falschen Angaben hat er bewirkt, daß ihm ein Betrag in Hohe von 334,74 DM ausgezahlt wurde, obwohl ihm nach dem tatsächlichen Verlauf dieser Dienstreise als Mitfahrer nur ein Tagegeld in Höhe von 25,- DM zugestanden hätte."

9

In der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 10. März 1988 wurde dem Soldaten zur Last gelegt, durch seine falschen Angaben zumindest fahrlässig die Auszahlung des ihm nicht zustehenden Betrages von 334,74 DM bewirkt zu haben.

10

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd sprach den Soldaten am 29. Juli 1988 von dem Vorwurf eines Dienstvergehens frei. Die Kammer stellte fest, der Soldat habe zwar objektiv unwahre Angaben in seiner Reisekostenrechnung gemacht und dadurch die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung bewirkt. Diese sei ihm allerdings nur vorzeitig ausgezahlt worden, und dem Dienstherrn sei durch die für zwei Tage verfrühte Auszahlung ein äußerst geringer Schaden in Höhe von 0,13 DM entstanden. Die Kammer hielt weder eine betrügerische Absicht noch ein fahrlässiges Verhalten des Soldaten im Sinne der Nachtragsanschuldigung für gegeben.

11

Gegen dieses ihm am 22. August 1988 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 12. September 1988, der am 13. September 1988 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung des Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme.

12

Zur Begründung hat er ausgeführt:

13

Die Kammer habe den Soldaten zu Unrecht freigesprochen. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sei der dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegte Sachverhalt in vollem Umfang erwiesen worden. Die Kammer habe bei ihrer Urteilsfindung offenbar verkannt, daß sie an die Anschuldigungsschrift und gegebenenfalls an die Nachtragsanschuldigungsschrift gebunden gewesen sei. Infolgedessen habe sie den angeschuldigten Sachverhalt unzulässigerweise erweitert und sei dann zum Freispruch gekommen, weil sie den erweiterten Tatbestand im Subjektiven nicht für erwiesen gehalten habe. Dem Soldaten werde vorgeworfen, in einer ganz bestimmten Reisekostenrechnung für eine an einem ganz bestimmten Tag durchgeführte Dienstreise von P. nach T. unwahre Angaben gemacht und durch diese falschen Angaben bewirkt zu haben, daß ihn ein Betrag ausgezahlt worden sei, der ihm nach dem tatsächlichen Verlauf der ganz bestimmten Dienstreise in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Den ersten Teil der Anschuldigung habe die Kammer richtigerweise noch als erwiesen angesehen, wenn auch nicht ersichtlich sei, warum sie einschränkend von objektiv falschen Angaben spreche. Der Soldat habe offensichtlich auch subjektiv falsche Angaben gemacht, denn er sei sich bei der Antragstellung bewußt gewesen, auf welche Weise er tatsächlich am Vortage nach T. gelangt sei. Also habe er auch gewußt, daß seine Angaben mit dem wirklichen Reiseverlauf nicht übereinstimmten. Für die disziplinare Würdigung dieses Fehlverhaltens des Soldaten sei es unerheblich, ob ihm ansonsten die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt gewesen sei. Unerheblich für die Beantwortung der Frage, ob der Soldat wissentlich falsche Angaben gemacht und auf Grund dieser Angaben einen Geldbetrag ausgezahlt bekommen habe, der ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben in dieser Höhe nicht ausgezahlt worden wäre, sei auch der Umstand, daß der Soldat sein Kraftfahrzeug am 10. Oktober 1987 nach Todendorf nachgeholt haben wolle. Letzteres sei wegen dieser Unerheblichkeit nicht nachgeprüft worden und könne zugunsten des Soldaten als richtig unterstellt werden. Der zweite Teil der Anschuldigung werfe dem Soldaten vor, durch seine falschen Angaben bewirkt zu haben, daß ihm zuviel Geld ausbezahlt worden sei. Trotz des insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlauts der Anschuldigungsschrift habe die Kammer fälschlicherweise geglaubt, dem Soldaten solle ein Betrug im Sinne des § 263 StGB zur Last gelegt werden. Sie habe deshalb - insoweit dann allerdings folgerichtig - den Nachweis einer betrügerischen Absicht des Soldaten für erforderlich gehalten, aber nicht als erbracht angesehen. Damit habe sie unzulässigerweise den Tatbestand des angeschuldigten Dienstvergehens 10 das Merkmal "betrügerische Absicht" erweitert. Dem Soldaten sei weder in der Anschuldigungsschrift Betrug vorgeworfen worden, noch habe der Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung diesen Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch als Gegenstand des Verfahrens bezeichnet. Vorgeworfen sei dem Soldaten nur worden, durch falsche Angaben einen bestimmten Erfolg bewirkt zu haben. Ob es dem Soldaten entscheidend auf diesen Erfolg angekommen sei, ob er den Erfolg gewollt habe oder ob er ihn als unvermeidlich billigend in Kauf genommen habe, sei für die Beantwortung der Frage, ob er den Erfolg durch sein Verhalten bewirkt habe, ohne Bedeutung. Davon abgesehen habe der Soldat hier zweifellos gewußt, daß seine Angaben Einfluß auf die Berechnung der ihm auszuzahlenden Reisekosten haben würden. Dies sei schließlich nicht seine erste Dienstreise gewesen, für die er Reisekosten abgerechnet habe. Der Soldat habe außerdem erkennbar Wert darauf gelegt, daß seinem Dienstherrn der tatsächliche Verlauf der Dienstreise vom 28. September 1987 verborgen geblieben sei, sonst hätte kein vernünftiger Grund dafür bestanden, den Zeugen H. zu bitten, in seinem eigenen Reisekostenantrag nicht zu erwähnen, daß sie zusammen in H. Pkw von P. nach T. gefahren seien. Nach alledem könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Soldat den Erfolg - nämlich die Oberzahlung - vorsätzlich bewirkt habe. Um auch noch dem letzten Zweifel zu begegnen, sei dem Soldaten in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 10. März 1988 hilfsweise vorgeworfen worden, die Oberzahlung in fahrlässig schuldhafter Weise bewirkt zu haben. Beim Freispruch auch von diesem Vorwurf habe die Kammer zugunsten des Soldaten wesentliche Umstände falsch bewertet. Zunächst habe sie offenbar nicht richtig erkannt, daß dem Soldaten hilfsweise der Vorwurf gemacht worden sei, nicht erkannt zu haben, daß falsche Angaben in einer Reisekostenrechnung zu einer Zahlung in ungerechtfertigter Höhe führen könnten, obwohl dem Soldaten bei der ihm zumutbaren und möglichen Überlegung diese Erkenntnis hätte kommen können und müssen. Dieser Vorwurf habe sich auf Grund des Ergebnisses in der Hauptverhandlung auf jeden Fall als zutreffend herausgestellt. Die Kammer habe verkannt, daß sie lediglich zu prüfen gehabt habe, ob der Soldat im Augenblick der Abgabe seiner Reisekostenrechnung hätte erkennen können und müssen, daß die darin enthaltenen falschen Angaben geeignet gewesen seien, eine Oberzahlung zu bewirken. Wann die Auszahlung tatsächlich erfolgt sei und ob sich der Soldat über den Auszahlungstermin irgendwelche Gedanken gemacht habe oder nicht, sei demgegenüber unerheblich. Im Gegensatz zur Auffassung der Kammer habe der Soldat auf Grund seiner geistigen Veranlagung durchaus erkennen können, daß falsche Angaben in einer Reisekostenrechnung zu einer falschen Berechnung des dem Antragsteller aufgrund dieses Antrags zustehenden Betrages führen konnten. Auch ein einfach strukturierter Soldat, der sich mit viel Fleiß in die Aufgabe eines Flugausrüstungsspezialisten eingearbeitet habe, könne in der Abschätzung wirtschaftlicher Zusammenhänge nicht so unerfahren sein, daß ihm entgehen könnte, aus welchen Gründen sein Dienstherr in einer Reisekostenrechnung detaillierte und wahrheitsgemäße Angaben zum Reiseverlauf von ihm verlange. Es sei nicht hinnehmbar, daß die Kammer einem zur Tatzeit immerhin 22 Jahre alten Soldaten, der einen ihm Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrad führe, am Ende seines dritten Dienstjahres ein derartiges Maß an Unbedarftheit zubillige. Jeder Soldat wisse spätestens nach seiner ersten Dienstreise, daß er in seiner Reisekostenrechnung den tatsächlichen Verlauf der Dienstreise anzugeben habe. Dies stehe auch auf jedem Reisekostenrechnungsformular. Der Soldat habe sich danach unter gar keinen Umständen für berechtigt halten dürfen, andere als wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wäre dies anders und wäre der Dienstherr auch mit der Vorwegnahme zukünftiger Ungewisser Ereignisse einverstanden, wäre unverständlich, warum er sich dann gleichwohl weiterhin die Wahrheit der Angaben in Reisekostenrechnungen ausdrücklich versichern lasse. Die Bewertung der dem Soldaten zugebilligten geistigen Fähigkeiten sei widersprüchlich. Einerseits halte die Kammer ihn für einfach strukturiert und in der Abschätzung wirtschaftlicher Zusammenhänge für so unerfahren, daß sie den durch falsche Angaben tatsächlich herbeigeführten Erfolg nicht einmal für fahrlässig verwirkt halte, andererseits habe sie ihm seine Einlassung geglaubt, da ihm die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und sein Auto zu seinem persönlichen Gut gehört habe, sei er im Zeitpunkt der Antragstellung überzeugt gewesen, er könne die spätere Überführung seines Pkw ohne Schädigung des Dienstherrn vorab abrechnen. Aus seiner Vernehmung vom 28. Oktober 1987 ergebe sich demgegenüber jedoch nur, daß er zwar sein Kfz habe nachholen wollen, aber keinerlei Vorstellungen davon gehabt habe, daß ihm auch eine spätere Überführung seines Kfz auf Grund der Zusage der Umzugskostenvergütung noch von seinem Dienstherrn bezahlt worden wäre. Diese Erkenntnis habe der Soldat erst in seiner Vernehmung vom 19. Januar 1988 - offensichtlich nach der Besprechung mit seinem Verteidiger; die Vollmacht datiere vom selben Tag - zum Ausdruck gebracht. Die Kammer hätte hiernach alle Veranlassung gehabt, entweder der Einlassung des Soldaten mit größerer Skepsis zu begegnen, oder aber sich zu entscheiden, ob sie diesen Soldaten für einfach strukturiert oder für intelligent genug halten wolle, daß ihm die nicht einfachen geistigen Überlegungen zur Vorabrechnung auf Grund der erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. September 1987 zuzutrauen waren. Die Feststellungen der Kammer zum Schaden des Dienstherrn und zur Schadenshöhe seien ebenfalls nicht haltbar. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen die Kammer zu der Überzeugung gekommen sei, der am 8. Oktober 1987 tatsächlich ausbezahlte Betrag hätte dem Soldaten am 10. Oktober 1987 ohnedies zugestanden, sei ihm also lediglich um zwei Tage zu früh ausgezahlt worden, was einen Schaden des Dienstherrn von allenfalls 0,13 DM bewirkt habe. Abgesehen davon, daß es nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte nicht auf die Höhe des durch ein Dienstvergehen angerichteten Schadens ankomme, sondern auf das Ausmaß des durch die Tat hervorgerufenen Vertrauensverlustes, sei die Kammer hier von einer falschen Voraussetzung ausgegangen. Der Dienstherr habe den Soldaten am 8. Oktober 1987 nicht von Amts wegen einen kraft Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zustehenden Betrag zuwenden wollen, sondern er habe ihm den Geldbetrag auszahlen wollen und ausgezahlt, der auf der Grundlage der vom Soldaten gemachten Angaben zum tatsächlichen Verlauf der Dienstantrittsreise vom 28. September 1987 berechnet worden sei. Hätte der Dienstherr gewußt, daß die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, hätte er dem Soldaten den berechneten Geldbetrag weder am 8. Oktober 1987 noch später bezahlt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung besage nämlich im Gegensatz zur Auffassung der Kammer nicht, daß dem Soldaten eine Wegstreckenentschädigung ohne weiteres zustehe. Der Anspruch auf Entschädigung für die Überführung eines Kraftfahrzeuges müsse vielmehr durch einen Antrag, der Zeit und Umstände des Fahrzeugtransfers darlege, geltend gemacht werden. Ob dem Soldaten irgendwann einmal auf Grund eines ganz anderen Lebenssachverhaltes und eines anderen Antrags mit ganz anderer Begründung ein Geldbetrag in der Größenordnung der zu Unrecht erhaltenen Summe hätte ausgezahlt werden müssen, lasse die Tatsache, daß der Soldat seinen Dienstherrn durch das konkret angeschuldigte Verhalten geschädigt hat, unberührt. Die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise der Kammer, die von einem vermeintlich geringfügigen Schaden für einen ganz kurzen Zeitraum ausgehe, werde den Erfordernissen des Disziplinarrechts nicht gerecht. Die Besonderheiten dieses Falles hätte die Kammer als mildernden Umstand bei der Maßnahmebemessung bewerten können, habe aber daraus nicht die Oberzeugung gewinnen dürfen, der Soldat habe etwas ihm rechtmäßig Zustehendes lediglich zwei Tage verfrüht entgegengenommen. Als der Soldat den auf Grund seiner falschen Angaben ungerechtfertigt hohen Betrag kassiert habe, habe er allenfalls eine Anwartschaft auf Zahlung der Umzugskostenvergütung hinsichtlich des Transfers seines Pkw gehabt. Die bloße Absicht, sein Kraftfahrzeug gelegentlich nach T. zu holen, habe hingegen noch keinen Zahlungsanspruch begründet, habe allenfalls einen Antrag auf Zahlung eines Abschlags mit dieser Absicht begründen können, denn er habe zu diesem Zeitpunkt weder mit Sicherheit sagen können, ob er sein durch das polizeiliche Kennzeichen ... genau bestimmte Fahrzeug jemals wieder fahrtüchtig bekommen würde, noch habe er dafür garantieren können, daß sein Dienst ihm während der Lehrgangsdauer die Fahrt nach P. und zurück erlauben würde. Schließlich sei am 8. Oktober 1987 auch nicht abzusehen gewesen, ob ihn nicht gesundheitliche oder sonstige Gründe zu einem vorzeitigen Abbruch des Lehrgangs nötigen würden, wodurch eine Überführung des Fahrzeuges einerseits entbehrlich und andererseits unmöglich gemacht worden wäre. Im Gegensatz zur Auffassung der Kammer habe der Dienstherr auch nicht lediglich einen Schaden von 0,13 DM, sondern einen solchen in der angeschuldigten Höhe von 334,74 DM abzüglich des Tagegeldes in Höhe von 25 DM, mithin einen Schaden in Höhe von 309,74 DM erlitten. Die Kammer irre, wenn sie meine, durch die Auszahlung von 27,33 DM Gepäckkosten an den Soldaten sei dem Dienstherrn ein Schaden nicht entstanden. Sie übersehe dabei nämlich, daß der Dienstherr einen Anspruch des Zeugen H. nicht ohne weiteres mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den Soldaten erfüllen könne. Der Zeuge H. könne daher die Zahlung des Betrages nach wie vor mit Erfolg beantragen. Demgegenüber hätten die 27,33 DM dem Soldaten zu keiner Zeit zugestanden. Ein einmal eingetretener Schaden könne zwar wiedergutgemacht oder durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung ausgeglichen werden, er könne aber auf keine Weise rückwirkend mit der Folge beseitigt werden, daß es einen Schaden nie gegeben habe. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer könne es für die Beantwortung der Frage, ob ein Schaden eingetreten sei oder nicht, nicht darauf ankommen, wielange der Schaden angedauert habe. Auch ein kurzfristiger Schaden sei und bleibe ein Schaden, sonst müsse ein Rechnungsführer, der der ihm anvertrauten Kasse am Freitag bei Dienstschluß 1000 DM entnehme und sie am Montag bei Dienstbeginn wieder hineinlege, vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen werden.

14

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

15

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt; denn der Wehrdisziplinaranwalt wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Kammer. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die Rechtsfolgen auszusprechen.

16

3.

Die Anschuldigungsschrift erwies sich als auslegungsbedürftig. Die Berufung bestreitet zu Unrecht, daß ein betrügerisches Verhalten des Soldaten Gegenstand der Anschuldigung sei. In dem Anschuldigungssatz der Anschuldigungsschrift wird ihm zwar eine Betrugsabsicht nicht angelastet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1972 - 2 WD 62/71 - und vom 25. Juli 1973 - 2 WD 34/72) ist zur Auslegung der Anschuldigungsschrift jedoch das Ermittlungsergebnis mit heranzuziehen. Darin wird dem Soldaten aber ausdrücklich vorgeworfen, er habe den damaligen Obergefreiten H. veranlaßt, von einer Angabe der Mitfahrt des Soldaten im Reisekostenantrag abzusehen, "um den geplanten Betrug nicht auffallen zu lassen". Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß die Anschuldigung einen Betrug des Soldaten zu Lasten des Dienstherrn mit einschließt. Im übrigen könnte der Senat den Soldaten auch dann wegen eines erwiesenen Betruges verurteilen, wenn er in der Anschuldigungsschrift nur einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung des Dienstherrn bezichtigt worden wäre. Denn nach einhelliger Ansicht des Schrifttums (vgl. Claussen/Jantzen BDO § 65 RdNr. 11 a, Behnke, BDO 2. Aufl. § 65 RdNr. 9, Dau, WDO § 96 RdNr. 13), der sich der Senat anschließt, ist in dem angeschuldigten Sachverhalt ein schwerer wiegender mit angeschuldigt.

17

4.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mußte Erfolg haben.

18

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann B. und Unteroffizier H. sowie auf Grund der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:

19

Der Soldat war für die Zeit vom 29. September bis 21. Oktober 1987 mit der Zusage der Umzugskostenvergütung zu einem, Flak-Unteroffizierlehrgang zur Heeresflugabwehrschule nach Todendorf kommandiert worden. Er wollte die Dienstreise am 28. September 1987 mit dem eigenen Pkw antreten. Bei der Abfahrt stellte er jedoch fest, daß sein Motor "stotterte", so daß er die weite Reise nicht mehr mit diesem Kraftfahrzeug durchzuführen wagte. Er bat deshalb den damaligen Obergefreiten UA H., der ebenfalls zu dem Lehrgang mit seinem Pkw fuhr, ihn mitzunehmen, und dieser kam der Bitte nach.

20

In der Reisekostenrechnung vom 29. September 1987 gab der Soldat der Wahrheit zuwider an, mit seinem eigenen Pkw, polizeiliches Kennzeichen ... gefahren zu sein und erhielt am 8. Oktober 1987 für Tagegeld, Wegstreckenentschädigung und Gepäckkosten 334,74 DM ausbezahlt, die er nach Aufdeckung des Vorfalles wieder zurückerstattete. Auf Bitte des Soldaten gab H. in seiner Reisekostenrechnung nicht an, daß er diesen mitgenommen hatte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung fuhr der Soldat am Freitag, dem 9. Oktober 1987, mit einem Kameraden wieder nach P., reparierte dort seinen Wagen und kehrte am 10. Oktober 1987 mit dem eigenen Wagen nach T. zurück. Er erhielt später, weil ihm für den Lehrgang Umzugskostenvergütung zugesagt worden war, auf einen erneuten Antrag für die Überführung seines Wagens eine Vergütung in Höhe von 308,65 DM ausbezahlt, H. wurde mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM gemaßregelt, die er angefochten hat.

21

Der Soldat hat sich auch in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe bei seiner Reisekostenrechnung nicht in betrügerischer Absicht gehandelt, sondern von Anfang an vorgehabt, seinen Pkw nach T. nachzuholen. Da ihm die Umzugskostenvergütung zugesagt gewesen sei und sein Kraftfahrzeug zu seinem persönlichen Gut gehöre, sei er überzeugt gewesen, er könne die spätere Überführung seines Pkw ohne Schädigung des Dienstherrn vorab abrechnen. Nur aus diesem Grunde habe er mit H. abgesprochen, daß dieser ihn nicht als Mitfahrer angebe.

22

Diese Einlassung konnte dem Soldaten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt werden. Der Senat ist daher davon ausgegangen, daß der Soldat geglaubt hat, "fiktiv" abrechnen zu dürfen, weil dadurch dem Dienstherrn ein Schaden nicht entstehe.

23

Mit der unrichtigen Angabe in seiner Reisekostenrechnung hat der Soldat gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verstoßen. Er hat die unrichtigen Angaben auch mit Wissen und Wollen gemacht und somit vorsätzlich gehandelt. Hinsichtlich der Folgen seiner falschen Reisekostenrechnung war dem Soldaten aber nur Fahrlässigkeit anzulasten. Der Soldat hat den Dienstherrn zwar geschädigt, denn die ihm ausbezahlte Reisekostenentschädigung stand ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht zu, und überdies trat eine Vermögensgefährdung schon deshalb ein, weil der Soldat nicht wissen konnte, ob er die geplante Überführung seines Kraftfahrzeuges zu einem späteren Zeitpunkt würde nachholen können. Falls er den Lehrgang aus welchen Gründen auch immer hätte abbrechen müssen oder wenn es ihm aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, den Transfer des Kraftfahrzeuges vorzunehmen, dann wäre er unrechtmäßig in dem Besitz der Reisekostenentschädigung gewesen; ganz abgesehen davon, daß die Überführung des Kraftfahrzeuges nach Umzugskostenrecht und nicht nach Reisekostenrecht abgerechnet werden mußte, so daß dem Soldaten für den späteren Kfz-Transfer eine Entschädigung für den Transport des Gepäcks nicht zustand. Der Soldat hat aber den Unterschied zwischen reisekostenrechtlichen und umzugskostenrechtlichen Ansprüchen verkannt und sich daher in einem Tatbestandsirrtum befunden. Dieser wäre zwar vermeidbar gewesen, denn der Soldat hätte sich nur bei seinem Rechnungsführer nach seinen Ansprüchen erkundigen müssen, beseitigte aber den Vorsatz (vgl. § 16 Abs. 1 StGB). Der Soldat hat daher nur einen fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) begangen. Er hat mit seinem Fehlverhalten auch teils vorsätzlich, teils fahrlässig seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt und insgesamt damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen.

24

Bei der Maßnahmebemessung sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind hier nicht ganz leicht. Der Soldat hat in seiner Reisekostenrechnung unwahre Angaben gemacht und dabei vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Dieses Versagen ist ernstzunehmen; denn die Wahrheitspflicht hat insbesondere im militärischen Bereich grundlegende Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Es liegt auf der Hand, daß auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entscheidungen von größter Tragweite getroffen werden müssen. Der Vorgesetzte muß sich daher auf Erklärungen und Meldungen seiner Untergebenen unbedingt verlassen können. Dies gilt nicht nur im engeren dienstlichen Bereich, sondern auch in allen Verwaltungsangelegenheiten, in denen der Dienstherr auf richtige Angaben der Anspruchsberechtigten angewiesen ist. Falsche Angaben können dem Dienstherrn erheblichen Schaden zufügen. Das trifft besonders auf den Gebieten der Beihilfe sowie der Reise- und Umzugskosten zu, denn hier liegen alle für die Berechnung maßgebenden Umstände im Lebensbereich des Antragstellers und sind daher für den Dienstherrn nicht oder nur schwer nachprüfbar. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht in solchen Angelegenheiten ist daher, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, regelmäßig mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme zu ahnden. Ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen ist, mindert seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und seine Autorität durch ein solches Fehlverhalten erheblich. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Soldat einen Betrug des Dienstherrn nicht beabsichtigte und glaubte, die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in Kauf nehmen zu dürfen, weil er dadurch dem Dienstherrn keinen Schaden zufüge. Unter diesen Umständen kam weder eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten noch ein Beförderungsverbot in Betracht, aber eine disziplinargerichtliche Maßnahme war gleichwohl geboten, weil zu der vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht hier noch eine fahrlässige Schädigung des Dienstherrn tritt. Auch hierbei ist allerdings mildernd zu berücksichtigen, daß die Schädigung des Dienstherrn - wenn sie auch nicht nur in der vom Truppendienstgericht berechneten Summe von 0,13 DM bestand - in ihrer Höhe nicht beträchtlich war und auch nicht lange Zeit gedauert hat.

26

Bei der Bemessung der danach verwirkten Gehaltskürzung war das günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten zu berücksichtigen. Er erbringt ordentliche dienstliche Leistungen, beteiligt sich engagiert am Dienst, wie sein Disziplinarvorgesetzter in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bekundet hat, und ist bisher weder vorbestraft noch gemaßregelt worden. Unter diesen Umständen hielt der Senat die Verhängung einer nach ihrer Kürzungsquote und Dauer der gesetzlichen Mindestregelung entsprechenden Gehaltskürzung für eine angemessene Ahndung des Dienstvergehens und für ausreichend, um den Soldaten anzuhalten, künftig Ansprüche gegen den Dienstherrn mit größerer Pflichtentreue zu verfolgen.

27

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts damit erfolgreich war und der Soldat verurteilt wurde, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Wehrisch
Kraemer