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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2025, Az.: B 9 SB 34/25 B

Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 30; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.11.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 34/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:111125BB9SB3425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 27.10.2023 - AZ: S 9 SB 184/22
LSG Baden-Württemberg - 05.08.2025 - AZ: L 3 SB 3392/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 30 ab dem 10.11.2020.

2

Diesen Anspruch hat das LSG nach Auswertung der medizinischen Ermittlungen verneint, weil sich unter Berücksichtigung der Einzel-GdB-Werte das mit der Berufung angegriffene klagabweisende Urteil des SG als im Ergebnis zutreffend erweise. Bei der Bildung des GesamtGdB sei von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge, hier dem Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche". Die weiteren GdB-Werte von 10 bezüglich der Funktionssysteme "Atmung", "Beine", "Rumpf" und "Geschlechtsorgane" beträfen nur leichte Gesundheitsstörungen, die nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 30 seit 10.11.2020, wie von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden anerkannt (Beschluss vom 5.8.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und mit einer Divergenz und mit Verfahrensmängeln begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Klägerin hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 5 mwN).

6

Die Klägerin beschränkt sich auf eine bruchstückhafte und erkennbar selektive Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit ihren Rechtsausführungen. Damit verfehlt sie die genannte Mindestanforderung an die Bezeichnung der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe. Im Rahmen einer hinreichenden Sachverhaltswiedergabe wäre zu erwarten gewesen, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung strukturiert dargelegt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 7 mwN).

7

2. Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat die Klägerin auch die von ihr gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine divergierenden tragenden Rechtssätze im Beschluss des LSG bezeichnet, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG abweichen. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.

8

3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.

9

Soweit als Verfahrensmangel - wie vorliegend - ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 15 mwN).

10

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

11

Die Klägerin rügt, die Entscheidung des LSG beruhe auf einer Verletzung des § 103 SGG und verweist diesbezüglich auf ihre Schriftsätze vom 10.8.2022 und 19.6.2023. Unter Hinweis auf das Gutachten der K vom 16.3.2022 sei ausdrücklich beantragt worden, eine Begutachtung hinsichtlich der somatischen Erkrankung, die unstreitig als Funktionsbeeinträchtigung anerkannt sei und bei der Klägerin vorliege, einzuholen.

12

Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin jedoch bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vor dem LSG gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 10 mwN). Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann somit nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG aaO).

13

Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt in der Beschwerdebegründung keinen förmlichen Beweisantrag, den sie auf das Anhörungsschreiben des LSG vom 7.11.2024 innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist bis zum 12.12.2024 aufrechterhalten oder neu gestellt hätte.

14

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.