Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1978, Az.: 4 StR 241/78
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und versuchte gefährliche Körperverletzung; Zufahren auf eine Person mittels eines Pkw
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 06.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Handelsvertreter Paul Hugo Johann G. aus M., geboren am ... 1941 in B.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1977 mit den Feststellungen im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenbesitzes sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Während die Verfahrensrügen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 3. Mai 1978 angeführt hat, keinen Erfolg haben, ist die Sachbeschwerde teilweise begründet.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer im Fall II 1 wollte der Lehrling W. den Angeklagten am Wegfahren mit dem PKW in zulässiger Weise (§ 127 Abs. 1 StPO) dadurch hindern, daß er sich in kurzem Abstand vor der - in Fahrtrichtung des PKW gesehen - linken Ecke der Fahrzeugvorderfront aufstellte. Dennoch fuhr der Angeklagte, um einer Verfolgung wegen seines vorangegangenen Diebstahls zu entgehen, "mit hohen Motordrehzahlen" los, so daß sich W. "nur durch einen, im Moment des Fahrtbeginns geistesgegenwärtig erfolgten, blitzschnellen Sprung zur Seite vor dem Angefahrenwerden retten" konnte. Dabei hatte der Angeklagte eine Verletzung W. billigend in Kauf genommen (UA 6; vgl. auch UA 11, 16, 17, 19). Die Strafkammer hat dieses Verhalten als Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB gewertet.
2.
Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit, daß der Angeklagte den Lehrling W. vorsätzlich in eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat. Aus der Erwähnung der "hohen Motordrehzahlen" läßt sich nicht ohne weiteres auf eine hohe Beschleunigung des PKW Marke VW beim Anfahren schließen. Ein langsames Zufahren auf den "in kurzem Abstand" vor dem PKW stehenden Wark würde den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt haben (BGH VRS 40, 104, 105, VRS 44, 437). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte allein durch das laute Motorengeräusch den unmittelbar vor ihm stehenden W. zum Beiseitespringen veranlassen wollte und daß er im Augenblick des Anfahrens die entsprechende Reaktion W. auch bemerkt hat. Zwar wäre in diesem Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB zu erblicken. An den Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte es jedoch fehlen. Darin, daß die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II 1 nötigt (BGHSt 25, 365, 367).
3.
Zugleich ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
a)
Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).
b)
Für die neue Verhandlung wird weiter darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB der Begründung bedarf, wenn aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden soll (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17 ff; BGH VRS 43, 422).
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