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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1986, Az.: 5 StR 504/86

Strafschärfungsgrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1986
Aktenzeichen
5 StR 504/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 01.07.1986

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Harald L. aus U., dort geboren am ... 1956.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1. Juli 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

    Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.

2

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie beanstandet zwar mit Recht, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt hat. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert. Diese Änderung führt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, kann hier ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch hierdurch beeinflußt worden ist. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, daß der umfassende Katalog des § 11 BtMG a.F. erkennbar kriminalpolitischen Zwecken dient und nicht der Häufung von Konkurrenzfragen (Urteil vom 17. Dezember 1974 - 5 StR 629/74). Das Landgericht hat im vorliegenden Fall das Schwergewicht der Taten ersichtlich in dem Handel treiben gesehen. Den Eigenverbrauch hat es bei der Strafzumessung berücksichtigt.

3

Zu der von der Revision weiterhin gerügten Nichtanwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus:

"Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß dieser Strafschärfungsgrund auch vorliegen kann, wenn 'sich ein Täter die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei es in Form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von Geld beschaffen will' (BGH, Beschl. v. 23. Harz 1977 - 3 StR 70/77 - und Urt. v. 20. Januar 1982 - 2 StR 622/81 -); Gewinnsucht ist für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 20. März 1979 - 1 StR 689/70 -). Doch unterliegt die Beurteilung, ob ein Angeklagter sich Einnahmen von 'einigem Umfang' oder 'einigem Gewicht' verschaffen wollte, tatrichterlicher Würdigung (BGH StrafVert 1986, 385 - Ls -). Diese ist hier jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Abgesehen davon würde auch in diesem Punkt der Strafausspruch von dem behaupteten Rechtsmangel nicht berührt. Das Landgericht ist von dem (gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen. Die Umstände, die ggf. zur Annahme des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG führen könnten, sind dem Tatrichter nicht verborgen geblieben. Sich hierzu bei der Straffindung im Urteil ausdrücklich zu äußern, war aus Rechtsgründen nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51])."

4

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

5

2.

Die Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

6

Ihre Beschränkung auf das Strafmaß ist allerdings unwirksam, weil der Verteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet worden. Soweit das Urteil deshalb nicht ausdrücklich angefochten ist, ist die Revision wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).

7

Die Revision deckt auch bei den Strafzumessungsgründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen (UA S. 2). Sie lassen im Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen auch eine Nachprüfung der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu, gegen die sich die Revision vorwiegend mit ihren Ausführungen wendet. Danach ist das Landgericht in einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, daß keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigten. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist hier jedenfalls vertretbar und deshalb von dem Revisionsgericht hinzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - 5 StR 168/86).

8

Die Entscheidung entspricht dein Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte