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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1956, Az.: I ZR 155/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1956
Aktenzeichen
I ZR 155/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 07.07.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 542-543 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZZP 1956, 285-288

Prozessführer

des Kaufmanns Ernst S. in D., D.str. ...,

Prozessgegner

die Witwe Mimi B., verw. S. geb. H., in B., H.str. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über das Eigentum an dem Schleppboot "E.". Die Klägerin war in erster Ehe mit dem am 15. März 1945 verstorbenen Heinrich S. verheiratet, dessen alleinige Erbin sie ist. Der Beklagte ist der Bruder des Heinrich S.. Beide sind Söhne des am 16. November 1947 verstorbenen Gastwirts Carl S..

2

Der Beklagte ist seit dem 5. Februar 1953 als Eigentümer des genannten Schleppbootes im Binnenschiffahrtsregister beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingetragen. Dagegen hat die Klägerin am 18. Februar 1953 die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt. Sie ist Besitzerin des streitigen Bootes seit dem Tode ihres Ehemannes Heinrich S., der vorher den Besitz daran innehatte.

3

Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Am 25. April 1928 haben Carl und Heinrich S. in D. (Holland) die "NAAMLOOZE VENNOOTSCHAP - SLEEPBOOT E.", im folgenden "NV" genannt, gegründet. Zweck der Gesellschaft war die Inbetriebnahme eines oder mehrerer Schiffe. Das Gesellschaftskapital betrug 2.000 holl. Gulden, aufgeteilt in acht Anteile zu je 250 holl. Gulden, die nach dem Gesellschaftsvertrage bei der Gründung in bar eingezahlt wurden, und an denen sich Carl S. mit sieben Anteilen und Heinrich mit einem Anteil beteiligten. Mit der Führung der Gesellschaft wurde bei der Gründung Heinrich S. beauftragt.

5

Auf Grund einer von Heinrich S. unterzeichneten "Verklaring van Eigendom" wurde das Schleppboot "E." am 18. Mai 1928 in das Register für Binnen- und Auslandsfahrt zu D. als Eigentum der NV eingetragen.

6

Nach dem Tode des Heinrich S. erhob Carl S. unter dem 6. Juni 1946 Klage gegen die jetzige Klägerin auf Feststellung, daß er Eigentümer des Bootes "E." sowie eines weiteren inzwischen gesunkenen Schleppbootes "V." sei, er habe diese Boote gekauft, um seinen Söhnen Heinrich und Ernst eine Existenz zu verschaffen. Er sei stets Eigentümer der Boote geblieben, die der NV nur als Ausrüsterin im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes zur Verfügung gestellt und von Heinrich S. unter dessen Firma "Heinrich S., Schleppschiffahrt, D." vom Hafen Duisburg-Ruhrort aus betrieben worden seien. Er verlangte zugleich die Herausgabe der Boote, während die jetzige Klägerin im Wege der Widerklage die Feststellung ihres Eigentums an diesen Booten begehrte. Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. Oktober 1947 wurde die Berufung des Carl S. gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Duisburg zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der damaligen Beklagten festgestellt, daß diese Eigentümerin der genannten Schleppboote sei. Dabei ging das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der damaligen Parteien davon aus, daß die beiden Boote nicht Eigentum der holländischen Gesellschaft NV seien. Weiter ging das Berufungsgericht davon aus, daß der damaligen Beklagten (jetzigen Klägerin) als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes die Eigentumsvermutung des §1006 BGB zur Seite stehe, die der damalige Kläger (Vater S.) zu entkräften habe. Diesen Nachweis hielt das Berufungsgericht nicht für erbracht.

7

Im März 1953 erwirkte die jetzige Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vorprozeßurteils vom 17. Oktober 1947 gegen die Erben des Carl S. - den jetzigen Beklagten und dessen Schwester Wilhelmine P. geb. S..

8

Auf Grund des zwischen der Bundesregierung und der niederländischen Regierung am 14. Dezember 1950 geschlossenen Staatsvertrages über die Rückgabe von NV - Partikulierschiffen wurde die Eintragung der vorangeführten Schleppboote im Schiffsregister zu Bordrecht auf Ersuchen der niederländischen Regierung im November 1952 gelöscht, nachdem die jetzige Klägerin eine in jenem Register zugunsten der niederländischen Schiffshypothekenbank NV. R. eingetragene Schiffshypothek durch Zahlung getilgt hatte. Die Nachweise über diese Löschung übersandten die niederländischen Behörden an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg-Ruhrort zur Weiterleitung an die Eigentümer der Boote. Da sowohl die jetzige Klägerin als auch der Beklagte Eigentumsansprüche an dem Boot "E." erhoben, hinterlegte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion diese Löschungsnachweise im November 1952 bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort.

9

Ende Januar 1953 versicherte der Beklagte zur Protokoll der Geschäftsstelle des Binnenschiffahrtsregisters des vorgenannten Amtsgerichts eidesstattlich sein Alleineigentum an dem Boot "E." mit der Begründung, Voreigentümer sei laut einer beigefügten Fotokopie die NV gewesen, dessen alleiniger Aktionär sein Vater Carl S. gewesen sei. Er selbst sei Rechtsnachfolger seines Vaters auf Grund einer von ihm ausgestellten Abtretungserklärung vom 13. April 1946. Darin tritt Carl S. - entsprechend einer seinem Sohne Ernst S. (jetzigem Beklagten) im Jahre 1928/1929 gegebenen Zusage, wie es in der Einleitung heißt, an diesen ab:

  1. 1.

    Seine gegen die ... NV oder deren Rechtsnachfolger gerichteten Ansprüche auf Herausgabe der beiden von ihm angeschafften und bezahlten Schleppboote "E. und V.", eingetragen im Binnenschiffahrtsregister zu D..

  2. 2.

    seine auf Grund vorstehender Forderung aus dem Kauf vorgenannter Boote gegen die genannte NV oder deren Rechtsnachfolger bestehende Forderung von Reichsmark 40.000 zuzüglich der von ihm für Reparaturen usw. verauslagten Beträge ....

  3. 3.

    die ihm als Sicherheit für die von ihm zur Verfügung gestellten Boote "V. und E." übergebenen und in seinem Besitz befindlichen Anteilscheine der NV ... über je hfl 250, zusammen 2.000.

    In Ziff 4 dieser Urkunde erklärt Carl S., er habe auf Grund vorstehender Abtretung seinen Sohn ermächtigt, die Boote zu übernehmen und ihm Eigentum und Besitz, soweit er dazu nach der heutigen Rechtslage fähig sei, übertragen. Boot "E." sei bereits überleben, während der Besitz des Bootes "V." zwar übertragen worden sei, infolge des bisher mit der NV bestehenden ... Ausrüstervertrages durch den Eintritt seines Sohnes Ernst S. in das bestehende Vertragsverhältnis habe ersetzt werden müssen.

10

Auf Grund dieser Angaben wurde der Beklagte am 5. Februar 1953 als Alleineigentümer des Bootes "E." im Binnenschiffahrtsregister beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingetragen.

11

Am 16. November 1953 erhob der jetzige Beklagte gegen die Vorprozeßurteile Nichtigkeitsklage mit der Begründung, die beiden Boote hätten im Eigentum der NV gestanden, dieses Eigentum hätte sie durch Eintragung der Boote in das Schiffahrtsregister in D. erlangt. Sein Vater habe also als Nichtberechtigter die Klage auf Herausgabe der beiden Boote erhoben, so daß die NV sich auf §579 Ziff 4 ZPO berufen könne. Die Rechte der NV seien nach ihrer Auflösung auf ihn übergegangen. Diese Nichtigkeitsklage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1954 als unzulässig verworfen.

12

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die Einwilligung des Beklagten zur Löschung seiner Eigentumseintragung im Binnenschiffahrtsregister bezüglich des Bootes "E." und zur Herausgabe der hinterlegten Urkunden an sie. Dabei stützt sie sich in der Hauptsache auf die Feststellungen im rechtskräftigen Vorprozeßurteil vom 17. Oktober 1947.

13

Der Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Herausgabe des Bootes "E." an ihn beantragt. Er hat bestritten, daß der erste Ehemann der Klägerin Eigentümer dieses Bootes gewesen sei. Auch sein Vater sei nicht Eigentümer des Bootes gewesen. Die gegenteilige Behauptung seines Vaters im Vorprozeß sei nur deshalb geschehen, weil das Boot andernfalls nach dem unglücklichen Ausgang des Krieges von dem niederländischen Staat beschlagnahmt worden wäre.

14

Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie hat darauf hingewiesen, daß Carl S. in einer auch vom Beklagten unterzeichneten Urkunde vom 13. Februar 1946 gegenüber dem holländischen Treuhänder der NV, F. V. aus U., selbst anerkannt habe, die Boote seien der NV ... im Jahre 1928 nicht zu Eigentums sondern lediglich als Ausrüsterin übergeben worden.

15

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

16

Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Dieser hat im Berufungsverfahren zur Widerklage hilfsweise beantragt, die Klägerin zur Herausgabe des Bootes "E." an die Erben des Carl S. - den Beklagten und seine Schwester Frau P. zu M. - zu verurteilen.

17

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und seine Widerklageanträge weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

18

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Beklagten hinsichtlich des jetzt eingetragenen Bootes "E." die Eigentumsvermutung des §15 SchiffsRG vom 15. November 1940 - RGBl I, 1499 - zur Seite stehe und daß die Klägerin, die die zulässige Klage auf Löschungsbewilligung zum Zwecke der Berichtigung des Schiffsregisters gemäß §18 a.a.O. erhoben und für die Unrichtigkeit des Schiffsregisters beweispflichtig ist, auch die Eigentumsvermutung aus §15 a.a.O. widerlegen müsse. Dabei sind auch die für die entsprechende Vorschrift des Grundstücksrechts (§891 BGB) entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden; denn durch das SchiffsRG sind die eingetragenen Schiffe, wie in der amtlichen Begründung besonders hervorgehoben wird (DJ 1940, 1329 [1332]), auf das Grundstücksrecht umgestellt worden. Nach diesen Rechtsgrundsätzen muß der Widerlegende nachweisen, daß das Recht des Eingetragenen auch nicht auf andere Weise, als im Schiffsregister eingetragen, zur Entstehung gelangt ist (RGZ 92, 68 [71]; 127, 251 [261]). Das bedeutet jedoch nicht, daß dabei alle nur denkbaren Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, es genügt vielmehr, daß der Widerlegende die vom Eingetragenen behauptete Möglichkeit des Eigentumserwerbs ausräumt (so auch RG für §1138 [891]BGB in Warn Rechtsprechung 1909, 358 und für §1006 BGB in Warn Rechtsprechung 1925, 27; ebenso Staudinger BGB, 11. Aufl. §891 Anm. 33 b; Planck-Strecker a.a.O. Anm. 4 und Rosenberg, Die Beweislast, 3. Aufl. S. 231). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

19

Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rechtskraft des gegen den Vater des Beklagten ergangenen Vorprozeßurteils gegen den letzteren wirke, soweit dieser als Erbe seines Vaters Rechte gegen die Klägerin geltend gemacht hat, daß aber das Vorbringen des Beklagten erheblich sei, so weit er behaupte, bereits vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf Grund der Abtretungserklärung seines Vaters über die NV Eigentumsrechte an dem streitigen Boot erworben zu haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In letzterer Hinsicht hat das Vorprozeßurteil auf die Widerklage der jetzigen Klägerin festgestellt, daß diese Eigentümerin des streitigen Bootes sei. Die Rechtskraft dieser positiven Feststellung des Eigentums der jetzigen Klägerin gegen den Erblasser des Beklagten erstreckt sich zwar auf letzteren als Gesamtrechtsnachfolger seines Erblassers. Sie würde aber ihre Grenze finden an einer vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses und vor der Gesamtrechtsnachfolge selbständig erworbenen Rechtsstellung des Beklagten.

20

Der Beklagte könnte sich allerdings, worin der Revision beizutreten ist, auch auf einen Rechtserwerb seines Vaters oder dessen Erben berufen, der nach Verkündung des oberlandesgerichtlichen Vorprozeßurteils stattgefunden hat. Nach dieser Richtung ist aber nichts vorgetragen.

21

Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten für sein Eigentumsrecht an dem streitigen Boot angeführten Erwerbsgrund, nämlich Eigentumserwerb über die NV auf Grund der Abtretungserklärung vom 13. April 1946, als widerlegt angesehen. Es ist in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß die NV nicht materiell Eigentümerin des Bootes gewesen sei. Dazu führt es aus, die Erklärung des Carl S. gebe zu erkennen, daß das Boot der NV lediglich als Ausrüsterin im Sinne des §2 BinnSchG überlassen worden sei. Diese Erklärung des Carl S. müsse der Beklagt er gegen sich gelten lassen, wenn er nunmehr geltend mache, nicht Carl S., sondern die NV sei in Wahrheit Eigentümerin des Bootes gewesen. Die Erklärung des Carl S. entspreche auch dem Inhalt einer zwei Monate vorher getroffenen, vom Beklagten mitunterzeichneten Vereinbarung zwischen Carl S. und dem Treuhänder der NV, V., in der davon ausgegangen werde, beide Boote seien im Jahre 1928 der NV lediglich als Ausrüsterin übergeben worden. Die Klägerin habe somit auch die auf Grund der Eintragung im Schiffsregister von Dordrecht für das frühere Eigentum der NV sprechende gesetzliche Vermutung widerlegt.

22

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §286 ZPO bei seiner Feststellung, daß die NV nur Ausrüsterin, nicht materiell Eigentümerin des Bootes gewesen sei, wesentliches Beweisvorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Es sei seitens des Beklagten unter Bezugnahme auf das holländische Schiffsregister zu D. vorgetragen worden, daß der Ehemann der Klägerin vor einem holländischen Notar für die NV eine Eigentumserklärung zwecks Eintragung in das holländische Schiffsregister abgegeben habe. Wegen des Eigentumserwerbs durch die NV sei weiter auf eine Auskunft der königlich niederländischen Botschaft Abt. Rheinschiffahrt zu Duisburg-Ruhrort Bezug genommen gewesen. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht zu diesem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Die von der Revision als übergangen hingestellten Tatsachen waren jedoch unstreitig, sie finden sich im unstreitigen Sachverhalt. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht sie übersehen hat, obwohl es nicht ausdrücklich auf sie eingeht. Es hat ihnen neben den späteren Erklärungen des Beklagten und seines Vaters eben keine Bedeutung beigemessen. Das ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die vom Ehemann der Klägerin abgegebene Eigentumserklärung für die NV war ersichtlich nur Voraussetzung für die Erlangung des formalen Eigentums der NV. Die Auskunft der niederländischen Botschaft kann sich nach Lage der Sache auch nur auf die Stellung der NV als formelle Eigentümerin beziehen.

23

Wenn das Berufungsgericht weiter, was die Revision ebenfalls beanstandet, bei Prüfung der Frage, ob die NV wirkliche Eigentümerin oder nur Ausrüsterin hinsichtlich des streitigen Bootes gewesen ist, auch aus dem Widerspruch, der zwischen den Angaben der Beteiligten nach dem Kriege und dem jetzigen Vorbringen des Beklagten über die Eigentumsverhältnisse besteht, Schlüsse zum Nachteil des Beklagten gezogen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

24

Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht den von dem Beklagten für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses behaupteten Erwerbsgrund als widerlegt und damit den Gegenbeweis gegenüber der für den Beklagten sprechenden Eigentumsvermutung aus §15 SchiffsRG als geführt angesehen. Da somit ein Übergang des Eigentums an dem streitigen Boot an den Beklagten außerhalb der Rechtsnachfolge des Beklagten nach seinem Vater nicht in Betracht kommt, greift gegenüber dem Beklagten als Erben seines Vaters die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils mit der Wirkung durch, daß die Klägerin Eigentümerin des streitigen Bootes ist. Aus diesen Gründen kann auch der auf Herausgabe des Bootes an den Beklagten und dessen Schwester, Frau P., als die Erben des Carl S. gerichtete Hilfsantrag des Beklagten nicht durchdringen. Aus dem Eigentum der Klägerin an dem streitigen Boot folgt auch, daß sie ferner die Herausgabe der hinterlegten Schiffspapiere an sie verlangen kann (§§952 BGB in entsprechender Anwendung).

25

Die Revision des Beklagten war sonach als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Birnbach Bock Nastelski Christoph Nörr