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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2010, Az.: II ZR 132/09

Schadensersatzanspruch wegen Prospektmangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.2010
Aktenzeichen
II ZR 132/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 17329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.12.2008 - AZ: 22 O 23064/07
OLG München - 05.05.2009 - AZ: 18 U 1664/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 17. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausreichend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabhängig davon musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Prospektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt war, förmlich aufdrängen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 59.905,56 €

Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Löffler