Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1994, Az.: BVerwG 11 VR 1.94; BVerwG 11 C 3.94
Anforderungen an das Vorliegen des Aussetzungsinteresses eines Antragstellers von einstweiligem Rechtsschutz i.S.d. § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 1.94; BVerwG 11 C 3.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth 16.06.1993 - B 1 S 92.158
- VGH Bayern 18.10.1993 - 11 Cs 93.2889
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 1994, 306-307
- VerkMitt 1994, 66
- zfs 1994, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Interessenabwägung bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1993 - B 1 S 92.158 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1993 - 11 Cs 93.2889 - werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 27. Dezember 1989 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erhielt vom Landratsamt K. am 2. Juli 1987 die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b auf Probe. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 forderte das Landratsamt gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG den Kläger auf, an einem Nachschulungskurs teilzunehmen; es wies darauf hin, daß der Kläger am 4. Januar 1989 verschiedene Verkehrsverstöße begangen habe. Der Antragsteller brachte hiergegen u.a. vor: Er verzichte auf die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b. Er habe mittlerweile die der Klasse 3 erworben. Die dabei abgelegte Befähigungsprüfung ersetze die angeordnete Nachschulung. Der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies seine Anfechtungsklage ab, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück. Mit Bescheid vom 16. Juni 1993 lehnte das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß vom 18. Oktober 1993 zurück.
Am 5. Januar 1994 hat der Antragsteller die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gegen dessen Urteil eingelegt (BVerwG 11 C 3.94). Am 3. Februar 1994 hat er beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts vom 27. Dezember 1989 anzuordnen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit, Beschlüsse nach Absatz 5 jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Jeder Beteiligte kann dieÄnderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Im vorliegenden Fall haben das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einem Prozeßstadium abgelehnt, in dem sie als sicher annahmen, daß die Klage erfolglos bleibe und deshalb das in § 2 a Abs. 6 StVG anerkannte Interesse am Sofortvollzug überwiege. Diese Prozeßlage hat sich indessen dadurch geändert, daß der Kläger inzwischen unter Berufung auf die ihm günstige Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 6. Januar 1993, NZV 1993, 247) Revision eingelegt hat.
Der Antrag ist auch begründet. Der beschließende Senat sieht die Erfolgsaussichten der Klage im jetzigen Prozeßstadium als offen an, so daß eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung geboten ist. Diese ergibt, daß der Nachteil, den der Antragsteller bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Bescheide und bei schließlich erfolgreicher Revision hinzunehmen hätte, eindeutig den Nachteil überwiegt, der für das - nach § 2 a Abs. 6 StVG im Regelfall anzunehmende - öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entstände, wenn die Revision erfolglos bleiben sollte. Im ersteren Falle müßte sich der Kläger nämlich einer zu Unrecht angeordneten Nachschulung unterziehen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden (§ 2 a Abs. 3 StVG). Im zuletzt genannten Falle dagegen würde die Nachschulung lediglich um einen Zeitraum aufgeschoben, der im Verhältnis zu der ohnehin schon eingetretenen Verzögerung nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Als Streitwert für dieses Antragsverfahren hält der Senat die Hälfte des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen (vgl. dazu I Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239).
Dr. Bonk
Dr. Kugele