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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1996, Az.: X ZR 49/94
„Rauchgasklappe“

Patentrecht; Erfinderische Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
X ZR 49/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14154
Entscheidungsname
Rauchgasklappe
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 133, 57 - 70
  • BB 1996, 2167 (Kurzinformation)
  • GRUR 1996, 857-862 (Volltext mit amtl. LS) "Rauchgasklappe"
  • MDR 1997, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 198-202 (Volltext mit amtl. LS) "Rauchgasklappe"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen - Rauchgasklappe.

2. Eine die Patenfähigkeit begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung liegt nicht vor, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu recht bestehende Bedenken lediglich ingnoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden - Rauchgasklappe.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 04 443 (Streitpatents), das am 9. Februar 1985 angemeldet worden ist und die Bezeichnung "Zwischenstück für einen Rauchgaskanal mit einer verschwenkbaren Schließklappe" trägt. Hinsichtlich der Patentansprüche in der erteilten Fassung wird auf die Patentschrift verwiesen.

2

Mit der Behauptung, daß die Lehre des Streitpatents insoweit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, das Streitpatent hinsichtlich des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte deutsche Offenlegungsschrift 33 18 202, die deutsche Patentschrift 861 453 sowie verschiedene offenkundige Vorbenutzungen berufen.

3

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

4

das angefochtene Urteil abzuändern und das deutsche Patent 35 04 443 im Umfang seines Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.

5

Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Berufungsinstanz nur noch in der folgenden Fassung, wobei die Einfügungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind:

6

"Zwischenstück für einen Rauchgaskanal, mit wenigstens einem Einlaß- und einem Auslaßrohr und mit einer verschwenkbaren Schließklappe sowie mit je einem um die Innenwand des zu schließenden Rohres angeordneten Anschlagbund, der als Sperrluftkanal ausgebildet ist und wenigstens auf Abschnitten seiner der Schließklappe zugewandten Anschlagfläche mit zahlreichen Blasöffnungen versehen ist, denen diese, bei anliegender Klappe einschließende, überstehende Dichtungsanordnungen im Kontaktbereich Schließklappe - Bund an der Schließklappe gegenüberliegen,

7

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

8

daß die Ausblasöffnungen einzeln mit ihnen jeweils zugeordneten, ventilartigen beweglichen, steuerbaren Dichtelementen verschließbar sind, die die Ausblasöffnungen passend ausfüllen, und daß die Steuerung der Dichtelemente direkt oder indirekt mit Hilfe wenigstens eines Kontaktelementes erfolgt, das im Bereich des Anschlagbundes angebracht ist und von der Schließklappe zu betätigen ist. "

9

Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in einer Fassung, in der neben diesen Ergänzungen in Spalte 1, Zeile 16 zwischen den Worten "steuerbaren" und "Dichtelementen" das Wort "elastischen" eingefügt wird.

10

In diesem Umfang tritt sie der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

11

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. -Ing. Karl Strauß, Lehrstuhl für Energieprozeßtechnik der Universität Dortmund, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

13

Die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 PatG); sie ergab sich im Prioritätszeitpunkt für einen Durchschnittsfachmann - einen an einer Universität oder Fachhochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflichen Erfahrungen im Bereich des Feuerungs- und Dampferzeugerbaus - in naheliegender Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik.

14

I. Die Erfindung betrifft ein - auch als Klappenventil bezeichnetes - Zwischenstück für einen Rauchgaskanal, das aus wenigstens einem Einlaß- und einem Auslaßrohr sowie einer verschwenkbaren Schließklappe besteht, mit der das Auslaßrohr im Bedarfsfall verschlossen werden kann. Um den Klappenumfang in Schließstellung der Klappe rauchgasfest abzudichten, ist es nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 1-18) aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 18 202 bekannt, die Innenwand des zu schließende Rohres mit einem umlaufenden Anschlagbund und den äußeren Rand der Schließklappe mit korrespondierenden Dichtungselementen zu versehen. Die Dichtungsanordnung sei dabei - so wird in der Patentschrift ausgeführt - derart getroffen, daß der Anschlagbund als Sperrluftkanal ausgebildet und auf seiner der Schließklappe zugewandten Seite mit Blasöffnungen versehen sei, und die Dichtungselemente die Blasöffnungen bei geschlossener Klappe übergreifen. Auf diese Weise bildeten die Dichtungselemente der Schließklappe und die Gegenfläche des Anschlagbundes zwischen sich einen geschlossenen Ringraum, der über die Blasöffnungen mit Sperrluft beaufschlagt werden könne. Der durch den Luftstrom erzeugte Überdruck verhindere, daß Rauchgas in den Ringspalt der Dichtung und von dort in den von der Schwenkklappe verschlossenen Rohrabschnitt gelange. Befinde sich die Schließklappe betriebsbedingt in geöffneter Stellung, könne, da während dieser Betriebsphase eine Abdichtung nicht stattfinde, der Sperrluftstrom an sich abgestellt werden. Bei der bekannten Vorrichtung habe dies jedoch zur Folge, daß das heiße, chemisch und mechanisch aggressive Rauchgas durch die bei geöffneter Schließklappe freiliegenden Blasöffnungen in den Hohlraum des Anschlagbundes eindringe und dort zu Korrosionsschäden am Sperrluftkanal und den Sperrluftleitungen führe (Sp. 2 Z. 33-37). Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, den Sperrluftstrom auch während der Öffnungsstellung der Schließklappe - mithin permanent - aufrechtzuerhalten (Sp. 2 Z. 38-42). Der entscheidende Nachteil dieser Lösung liege jedoch in dem erheblichen Energiebedarf, der sowohl für die Gebläseleistung als auch für die notwendige Erwärmung des Dauerluftstroms benötigt werde (Sp. 2 Z. 42-47).

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Ausgehend hiervon und bereinigt um die in der formulierten Aufgabenstellung (Sp. 2 Z. 55-60) enthaltenen Lösungselemente stellt sich das technische Problem, bei einem gegenüber dem Stand der Technik verminderten Aufwand, insbesondere an Energie, Korrosionsschäden durch bei geöffneter Schließklappe in das Innere des Anschlagbundes einströmendes Rauchgas zu verhindern.

16

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent vor, daß die Blasöffnungen einzeln mit beweglichen Dichtelementen verschließbar sind, wobei die Dichtelemente über wenigstens ein Kontaktelement gesteuert werden, das im Bereich des Anschlagbundes angebracht ist und in der Art eines Endschalters von der Schließklappe betätigt wird (Sp. 2 Z.67). 61-Die Steuerung der Dichtelemente erfolgt dabei zwangsläufig entgegengesetzt zur Bewegungsrichtung der Schließklappe in der Weise, daß beim Öffnen der Schließklappe die Dichtelemente geschlossen werden (um ein Einströmen des Rauchgases in die freiliegenden Blasöffnungen zu verhindern) und daß beim Schließen der Schwenkklappe umgekehrt die Dichtelement geöffnet werden (um die Blasöffnungen für den zur Abdichtung notwendigen Sperrluftstrom freizugeben).

17

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung stellt dem gemäß die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:

18

(1) Zwischenstück für einen Rauchgaskanal, das

19

(a) wenigstens ein Einlaß- und ein Auslaßrohr,

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(b) eine verschwenkbare Schließklappe

21

u n d

22

(c) je einen Anschlagbund für jedes zu verschließende Rohr aufweist.

23

(2) Der Anschlagbund ist

24

(a) um die Innenwand eines jeden zu schließenden Rohres angeordnet,

25

(b) als Sperrluftkanal ausgebildet

26

u n d

27

(c) wenigstens auf Abschnitten seiner der Schließklappe zugewandten Anschlagfläche mit zahlreichen Blasöffnungen versehen.

28

(3) Im Kontaktbereich von Schließklappe und Anschlagbund liegen den Blasöffnungen Dichtungsanordnungen gegenüber, die

29

(a) auf der Schließklappe angeordnet sind

30

u n d

31

(b) die Blasöffnungen bei anliegender Klappe übergreifen und einschließen.

32

(4) Die Blasöffnungen sind verschließbar

33

(a) einzeln

34

(b) mit beweglichen,

35

(c) steuerbaren,

36

(d) ventilartigen Dichtelementen.

37

(5) Die Dichtelemente

38

(a) sind jeweils den Blasöffnungen zugeordnet und

39

(b) füllen diese passend aus.

40

(6) Die Dichtelemente werden direkt oder indirekt mit Hilfe wenigstens eines Kontaktelements gesteuert, das

41

(a) im Bereich des Anschlagbundes angebracht

42

u n d

43

(b) von der Schließklappe zu betätigen ist.

44

Merkmal (4), wonach die Blasöffnungen "einzeln mit... Dichtelementen verschließbar" sind, stellt für den Fachmann - entgegen der Auffassung der Klägerin - unabhängig von der Änderung des Schutzanspruchs schon nach dessen ursprünglichem Wortlaut zweierlei klar. Zum einen folgt daraus, daß die Dichtelemente die Blasöffnungen selbst (und nicht nur die ihnen nachgeordneten Sperrluftleitungen) verschließen sollen; zum anderen, daß jeder Blasöffnung ein separates Dichtelement zugeordnet sein soll (weil nur in diesem Fall die Blasöffnungen "einzeln" verschließbar sind). Zu einem dahingehenden Verständnis zwingt - abgesehen vom Anspruchswortlaut - auch die Wirkungsangabe im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 55-58), mit der Erfindung werde verhindert, daß bei geöffneter Schließklappe Rauchgas "in den Hohlraum des Anschlagbundes und die vorgeschalteten Luftleitungen" eindringt. Gänzlich vermeiden läßt sich ein Rauchgasübertritt in den Anschlagbund als solchen nur dann, wenn die Dichtelemente den Anschlagbund bereits an seinen Blasöffnungen und nicht erst an einer mehr oder weniger weit im Inneren des Anschlagbundes liegenden Stelle der Sperrluftleitungen verschließen.

45

II. Da die den Änderungen zugrundeliegenden Merkmale in der Patentschrift erwähnt und als zur Erfindung gehörig zu erkennen sind, begegnet die Neufassung des Patentanspruchs 1 keinen Bedenken. Wie der Senat in BGH GRUR 1988, 287 ff. - Abschlußblende - dargelegt hat, kann ein Patentanspruch 1 Nichtigkeitsverfahren beschränkt werden, wenn die nunmehr unter Schutz gestellte Lehre in der Patentschrift offenbart ist.

46

Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch in diese Fassung und in der eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gestellten Hilfsantrags verteidigt, hat Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung keinen Bestand. Er ist - soweit er nicht mehr verteidigt wird - ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31. 10. 1967 - Ia ZR 80/64, Liedl 1967/68, 253, 261 - Mehrkammerfilterpresse; Urt. v. 1. 12. 1961 - I ZR 131/56, GRUR 1962, 294 f. - Hafendrehkran).

47

III. 1. Die Lehre des Streitpatents ist auch mit dem nunmehr verteidigten Inhalt neu (§ 3 Abs. 1 PatG), wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Keine der Entgegenhaltungen offenbart ein Klappenventil mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

48

2. Das Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie sie zur Begründung der Schutzfähigkeit erforderlich ist (§ 4 Satz 1 PatG). Nach dem Inhalt de mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß ein Fachmann durchschnittlichen Könnens im Prioritätszeitpunkt imstande war, auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, ohne daß es hierfür erfinderischer Überlegungen bedurfte. Zu diesem Ergebnis führt im wesentlichen bereits der in der Streitpatentschrift selbst abgehandelte Stand der Technik, den das Bundespatentgericht zu Unrecht als nicht patenthindernd angesehen hat.

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a) Aus der deutschen Offenlegungsschrift der Klägerin 33 18 202 war dem Fachmann ein Klappenventil geläufig, das - im Sinne der Merkmale (1) bis (3) des Streitpatents - übe wenigstens ein Einlaß- und ein Auslaßrohr sowie eine in den Querschnitt des Auslaßrohres verschwenkbare Schließklappe verfügt. Auf ihrem äußeren Rand ist die Schließklappe mit zwei parallel zueinander angeordneten Dichtungsstreifen versehen, die sich beim Schließen der Schwenkklappe gegen einen im Rohrinneren umlaufenden Anschlagbund legen, der als Sperrluftkanal ausgebildet ist und auf seiner der Schließklappe zugewandten Seite Blasöffnungen aufweist. Die Blasöffnungen ihrerseits sind so angeordnet, daß sie in Schließstellung der Klappe von den beiden Dichtungsstreifen der Schwenkklappe eingeschlossen werden. Anschlagbund und Dichtungsstreifen bilden so einen geschlossenen Ringraum, der durch die Blasöffnungen mit Sperrluft beaufschlagt werden kann, um eine Überdruck-Luftdichtung zu erreichen, die verhindert, daß Rauchgas in die Dichtungsanordnung und den dahinter liegenden, von der Klappe verschlossenen Rohrabschnitt gelangt.

50

Bei einem Klappenventil dieser Art war es im Prioritätszeitpunkt - darin stimmen beide Parteien überein - bekannt, den Sperrluftstrom abzustellen, während die Schließklappe geöffnet und eine Abdichtung deshalb nicht erforderlich ist. Zu diesem Zweck waren die Blasöffnungen an eine gemeinsame Sperrluftleitung angeschlossen und in der Sperrluftleitung vor der Verzweigung zu den einzelnen Blasöffnungen ein zentrales Absperrventil vorgesehen. Auf diese Weise war es möglich, einen Sperrluftaustritt aus sämtlichen Blasöffnungen gleichzeitig und gemeinsam mit Hilfe eines einzigen Absperrorgans zu verhindern.

51

Aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktionslehre war für einen Durchschnittsfachmann - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend bestätig hat - ohne weiteres ersichtlich, daß die zum Prioritätszeitpunkt übliche Sperrluftregulierung mit umlaufender Sperrluftleitung und zentralem Absperrventil den Vorteil eines geringen Konstruktions- und Herstellungsaufwandes bot und erkennbar gewählt worden war, um nicht jede Blasöffnung einzeln mechanisch verschließen zu müssen. Zwar war mit ihr zwangsläufig auch die Folge verbunden, daß das Rauchgas bei geöffneter Schließklappe und abgestellter Sperrluft in die freiliegenden Blasöffnungen einströmt und innerhalb des Anschlagbundes bis zu dem zentralen Absperrventil der Sperrluftleitung vordringt. Dies war jedoch unschädlich und konnte hingenommen werden, weil Klappenventile ursprünglich nur in Gasturbinenanlagen eingesetzt wurden, deren Rauchgase nach den Ausführungen des Sachverständigen praktisch keine erosiv oder korrosiv wirkenden Bestandteile enthielten, die eine Beschädigung der Sperrluftleitung hätten befürchten lassen. Die Verwendung zentraler Absperrventile und das damit einhergehende Eindringen von Rauchgas in Teile des Sperrluftkanals hat in der Praxis auch tatsächlich nicht zu Betriebsstörungen geführt.

52

Grundlegend andere Verhältnisse ergaben sich demgegenüber seit etwa 1980 als Folge der zu dieser Zeit beginnende Ausrüstung kohlegefeuerter Kraftwerke mit Anlagen zur Rauchgasentschwefelung (REA) und Stickoxidminderung (DeNOx). Im Bereich dieser Anlagen waren die Klappenventile - wie der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter der Beklagten dargelegt hat - erstmals in erheblichem Maße der Gefahr einer Korrosion bzw. Erosion ausgesetzt. Ursache hierfür ist, daß der Rauchgasstrom in eine REA nicht nur hohe Feuchtigkeitsanteile aufweist (weil die Rauchgastemperatur im allgemeinen unter der Taupunkttemperatur von Wasserdampf liegt) , sondern zugleich - auch nach der Gasreinigung - Reste von Säureanhydriden (SO2, HCl, NOx) enthält. Rauchgas, das bei geöffneter Schließklappe in die Blasöffnungen eindringt und an den Wänden des Sperrluftkanals abgekühlt wird, kann sich infolgedessen leicht als Kondensat niederschlagen und bildet dann eine Säure, die das Innere des Anschlagbundes korrodiert. Bei DeNOx-Anlagen steht die Gefahr einer Erosion im Vordergrund. Sie ergibt sich daraus, daß die Rauchgase im Bereich derartiger Anlagen mit Staubpartikeln beladen sind, die sich vor allem an der engsten Stelle des Rohrquerschnitts, bei einem Klappenventil der fraglichen Art also am Anschlagbund, ablagern. Dies hat zur Folge, daß bei geöffneter Schließklappe mit dem Rauchgas auch Staubpartikel in den Anschlagbund gelangen und im Laufe der Zeit den Sperrluftkanal zusetzen können.

53

Angesichts der veränderten Situation mußte sich dem Fachmann aufdrängen, daß er die Sperrluftregulierung nicht mehr allein unter dem Blickwinkel des Sperrluftaustritts aus den Blasöffnungen vornehmen konnte (für den eine umlaufende Sperrluftleitung mit zentralem Absperrventil die bevorzugte, weil konstruktiv einfachste Lösung bot), sondern daß er dem bei geöffneter Schließklappe unvermeidlich in den Sperrluftkanal eindringenden Rauchgas, das bisher mangels korrosiv oder erosiv wirkender Bestandteile vernachlässigt werden konnte, nunmehr ebenfalls Rechnung zu tragen hatte.

54

Für die Lösung der damit deutlich gewordenen technische Problemstellung boten sich dem Fachmann mehrere Alternative an. Zum einen konnte er unter Beibehaltung der ihm aus dem Stand der Technik geläufigen zentralen Absperrung dafür sorgen, daß die Sperrluftkanäle den auf sie einwirkenden Kräften und Stoffen standhielten. Als insoweit denkbare Maßnahmen kamen aus seiner Sicht - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - die Herstellung der Zuleitungen aus Edelstahl oder ihre Auskleidung mit einem korrosions- und erosionsfesten Material in Betracht. Alternativ dazu konnte er dafür Sorge tragen, daß die Rauchgase in keinem Fall in die Sperrluftkanäle eindringen können. Dazu konnte er einmal den Sperrluftstrom - gegebenenfalls in verringertem Umfang - aufrechterhalten. Wollte er ein weiteres Ausblasen der Sperrluft vermeiden, war er genötigt - wie sich ihm bei dem nach seiner Ausbildung zu erwartenden Kenntnisstand ohne weiteres aufdrängen mußte - nach anderen Mitteln Ausschau zu halten, die ein Eindringen der Rauchgase verhindern konnten. Als ein solches Mittel bot sich ihm an, die Ausblasöffnungen zu verschließen, soweit durch sie nicht Sperrluft zur Abdichtung bei geschlossener Rauchgasklappe gepreßt wurde. Die Kenntnis von den Möglichkeiten, einen derartigen Abschluß durch in die Öffnung eingesetzte Dichtelemente nach Art von Ventilen (Merkmal 4d) zu erreichen, gehörte nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt. Die Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen wird bestätigt durch die am 10. April 1952 bekannt gemachte und damit vorveröffentlichte deutsche Patentschrift 861 453. Diese betrifft einen Rauchgasschieber und damit einen nahe verwandten Stand der Technik, dessen Kenntnis bei einem mit der Weiterentwicklung von gattungsgemäßen Rauchgasklappen befaßten Durchschnittsfachmann zugrunde gelegt werden kann. In dieser Schrift wird u. a. die Verwendung von Luftventilen zum Abschluß des Innenraums von der den Schieber umgebenden Außenluft gelehrt (Sp. 3 Z. 57 ff.; Fig. 4). Die Übertragung dieses Gedankens auf das hier bei dem Verschluß der Sperrluftkanäle auftretende Problem ist von einem Fachmann mit der Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Durchschnittsfachmanns ohne weiteres zu erwarten.

55

Die Wahl einer solchen Abdichtung hatte, wie der Fachmann bereits aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen erkennen mußte, notwendig zur Folge, die Blasöffnungen durch ihnen jeweils zugeordnete Dichtelemente (Merkmal 5a) einzeln zu verschließen (Merkmal 4a). Die Verwendung eines alle Öffnungen übergreifenden Schiebers verbot sich aus seiner Sicht vor allem mit Rücksicht auf die Größe der gesamten Vorrichtung. Wie der gerichtliche Sachverständige anschaulich und zur Überzeugung des Senats geschildert hat, weisen die Rauchgasklappen einen Durchmesser von 10 m und mehr auf, entsprechend groß ist auch der Durchmesser des Anschlagbundes, in dem sich die Blasöffnungen befinden. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß bei diesen Abmessungen bei der Abdeckung der Blasöffnungen nach Art eines Schiebers, der alle oder mehrere Öffnungen gleichzeitig abdecken soll, die Gefahr von Verkantungen und damit Undichtigkeiten nicht auszuschließen ist. Eine solche Abdeckung mußte dem Fachmann daher als Lösung seines Problems ungeeignet erscheinen. Hierfür kam aus seiner Sicht vor allem ein jeder Öffnung zugeordnetes ventilartiges Element zur Abdichtung in Betracht.

56

Daraus, daß die Blasöffnungen nur bei geöffneter Schwenkklappe verschlossen, bei geschlossener Schwenkklappe hingegen geöffnet sein müssen, folgte ebenso selbstverständlich, daß die Dichtelemente beweglich und (im Sinne der genannten Betriebszustände) steuerbar zu sein haben. Da die Öffnungen nicht permanent, sondern nur dann abgedichtet werden sollen, wenn Sperrluft zur Abdichtung der Rauchgasklappe nicht benötigt wird, müssen sie beweglich sein (Merkmal 4b) und so gesteuert werden können (Merkmal 4c), daß die Öffnung freigegeben wird, wenn Sperrluft ausgeblasen werden soll, und verschlossen ist, wenn diese nicht benötigt wird.

57

Die Steuerung der Dichtelemente mit Hilfe eines im Bereich des Anschlagbundes angeordneten und von der Schließklappe betätigten Kontaktelements (Merkmalsgruppe 6) fügt der beanspruchten Lehre gleichfalls nichts hinzu, was der Gesamtkombination den Rang einer patentfähigen Erfindung verleiht. Die Beklagte räumt ein, daß die Verwendung von Endschaltern zur Steuerung von Schließklappen bei Anmeldung des Streitpatents eine geläufige Maßnahme gewesen ist. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigen dies. Die deutsche Patentschrift 861 453 beispielsweise zeigt für Rauchgasschieber - den Vorläufern der patentgemäßen Schwenkklappen - direkt gesteuerte, die als Anlage NK4 zusammengefaßten Lieferunterlagen zeigen für Doppeljalousieklappen indirekt gesteuerte Endschalter.

58

Auf das bekannte Prinzip eines Endschalters zurückzugreifen, lag für den Fachmann vorliegend besonders nahe, weil die Bewegung der Dichtelemente zwingend in Abhängigkeit von der Bewegung der Schließklappe zu erfolgen hatte. Beim Schließen der Schwenkklappe mußten die Dichtelemente geöffnet, beim Öffnen der Schwenkklappe mußten sie dagegen geschlossen werden. Von Bedeutung für die Steuerung der Dichtelemente war dabei nicht die Bewegung der Schließklappe in ihrem gesamten Verlauf, sondern nur in ihrer Endlage kurz vor Erreichen und nach Verlassen der Schließstellung. Um einen Rauchgasübertritt in den Anschlagbund zu verhindern, durften die Blasöffnungen frühestens gleichzeitig mit dem vollständigen Schließen der Schwenkklappe freigegeben werden und sie mußten danach wieder verschlossen werden, sobald die Schwenkklappe begann, ihre Schließlage zu verlassen. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen an den Steuerungsmechanismus bedurfte es lediglich handwerklichen Könnens, die Bewegung der Schließklappe für die Steuerung der Dichtelemente auszunutzen und dies dadurch zu ermöglichen, daß im Bereich des Anschlagbundes ein Kontaktelement vorgesehen wird, das von der Schwenkklappe beim Öffnen und Schließen betätigt wird.

59

b) Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik kann die Lehre des Streitpatents auch nicht deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden, weil - wie die Beklagte der Sache nach geltend macht - aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt andere Lösungen näher gelegen hätten oder erfolgversprechender gewesen seien. Dabei kann dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte einen zur Patentfähigkeit führenden erfinderischen Überschuß dann begründen können, wenn das Vorhandensein der Alternativlösung den Durchschnittsfachmann davon abhalten wird, einen an sich durch den Stand der Technik nahegelegten Lösungsweg zu beschreiten. Für einen solchen Sachverhalt sind hier hinreichende Anhaltspunkte nicht zu erkennen; vielmehr ist davon auszugehen, daß sich der mit der Weiterentwicklung von Rauchgasklappen befaßte Fachmann bei der Lösung des Problems, wie die Sperrluftzuleitungen vor Schäden durch Korrosion und Erosion geschützt werden können, auch der Alternative einer Absperrung der Ausblasöffnungen zuwenden wird. In einem solchen Fall vermag das Vorhandensein anderer Lösungsalternativen allein eine erfinderische Tätigkeit auch dann nicht zu begründen, wenn diese aus der Sicht aller oder eines Teils der Fachleute näherliegend oder vorteilhafter erscheint. Aus einer relativen Einordnung in diesem Sinne allein läßt sich für die Beantwortung der für die Patentfähigkeit ausschlaggebenden Frage, ob die Entwicklung der beanspruchten Lehre Können und Fähigkeiten des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt überstiegen, nichts gewinnen.

60

Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung de Senats ausgeführt, daß aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns am Prioritätstag sämtliche der aufgezeigten Lösungsalternativen mit Nachteilen behaftet waren, und er sich auf der Suche nach einer Lösung seines Problems deshalb unter Abwägung der jeweiligen Mängel für eine entscheiden würde. Daß der Fachmann dabei die des Streitpatents schlechthin ausschließen würde, hat der gerichtliche Sachverständige ausgeschlossen. Das ist im Hinblick auf die durch ihn für die anderen Lösungsalternativen anschaulich und nachvollziehbar geschilderten Nachteile überzeugend. Er hat darauf hingewiesen, daß die Verwendung von Edelstahl für die Sperrluftleitungen oder deren Auskleidung aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns jedenfalls nicht unproblematisch sei insbesondere erscheine nicht schlechthin gesichert, daß auch schwer zugängliche Schweißstellen, insbesondere auf der Innenseite des Anschlagbundes, auf diese Weise dauerhaft vor Korrosion geschützt werden könnten. Die Diskussion der Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens in der mündlichen Verhandlung, die insbesondere die Schwierigkeiten, die nur schwer zugänglichen Schweißstellen - wie für die Erhaltung der Vorteile von Edelstahl erforderlich - zu beizen, hat seine Darstellung weiter bestätigt.

61

Das permanente Ausblasen von Sperrluft wird nach Meinung des gerichtlichen Sachverständigen durch den Fachmann verworfen, weil die Abnehmer eine solche Lösung nicht hinnehmen würden. Dafür spricht schon der hohe Energieverbrauch, der mit dem Einblasen der Luft und vor allem deren zur Vermeidung von Kondensation notwendiger Erwärmung verbunden ist. Auf diese Interessen der Abnehmer muß der Konstrukteur von Rauchgasklappen und deren Zubehör schon aus wirtschaftlichen Gründen Rücksicht nehmen. Bei der Konstruktion einer solchen Anlage muß er auch deren Absatzchancen in seine Überlegungen einbeziehen. Daß sich durch die Verminderung der Sperrluftmenge eine deutlich überlegene, die Beschäftigung mit Alternativen ausschließende Lösung erreichen läßt, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Überzeugend hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, daß dieser Reduzierung Grenzen vor allem dadurch gesetzt werden, daß alle Ausblasöffnungen gegenüber dem Eindringen von Rauchgas verschlossen werden müssen. Das setzt die Aufrechterhaltung eines Drucks voraus, der an allen diesen Öffnungen den Austritt von Luft gewährleistet. Zugleich muß die Sperrluft weiterhin zur Verhinderung von Kondensation erwärmt werden, so daß eine deutliche Verringerung des Aufwandes gegenüber der Aufrechterhaltung des vollen Sperrluftstroms nicht zu erwarten ist.

62

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Streitpatent sei jedenfalls deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil seinem Vorschlag erhebliche Bedenken der Fachwelt entgegengestanden hätten, zu deren Überwindung es einer erfinderischen Leistung bedurft habe. Zwar kann eine allgemeine, eingewurzelte technische Fehlvorstellung, die die einschlägigen Fachleute daran gehindert hat, in Richtung auf die geschützte Lehre zu arbeiten oder auch nur Versuche in dieser Richtung anzustellen, regelmäßig als sicheres Anzeichen dafür gewertet werden, daß die Lehre für einen Durchschnittsfachmann nicht nahegelegen hat (SenUrt. v. 13. 3. 1984 - X ZR 24/82, GRUR 1984, 560, 561 - Chlortoluron). Gerechtfertigt ist dieser Schluß allerdings nur dann, wenn die Fehlvorstellung in dem Sinne technisch begründet gewesen ist, daß die patentierte Lehre aus der Sicht der Fachwelt im Prioritätszeitpunkt entweder für technisch nicht ausführbar oder der mit ihr erzielte technische Erfolg für nicht erreichbar gehalten und dieser Irrtum durch die Erfindung widerlegt worden ist (BGH, Urt. v. 21. 11. 1961 - I ZR 32/59, Liedl 1961/62, 397, 411 - Straßenbeleuchtung). Eine technische Fehlvorstellung wird dagegen dann nicht überwunden, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach i Kauf genommen werden (SenUrt. v. 28. 6. 1973 - X ZR 25/70, Liedl 1971/73, 289, 295 f. - Duschanlage zur Körperreinigung; EPA, Entsch. v. 5. 4. 1984 - T 69/83, ABl. 1984, 357, 365 - Thermoplastische Formmassen/BAYER). Dann handelt es sich eben nicht um ein Vorurteil oder eine Fehlvorstellung, sondern um fortbestehende Bedenken, die lediglich unter Abwägung mit (ebenfalls zu erwartenden) Vorteilen neu bewertet werden. Dafür geben letztlich wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag. In solchen Fällen ist nicht das Naheliegen der Erfindung in Frage gestellt, sondern lediglich deren Realisierung. So verhält es sich auch bei der Lehre des Streitpatents.

63

Nach dem Vorbringen der Beklagten haben im Prioritätszeitpunkt mehrere Gründe dagegen gesprochen, den vom Streitpatent gewiesenen Weg einzuschlagen, die einzelnen Blasöffnungen mit verschließbaren Dichtelementen zu versehen. Neben einem erhöhten Konstruktionsaufwand für die jeder Blasöffnung zuzuordnenden Dichtelemente sollen sich Bedenken vor allem daraus ergeben haben, daß mit zunehmender Anzahl der Dichtungen zwangsläufig die Wahrscheinlichkeit einer Undichtigkeit des Gesamtsystems steige, weil nach den Regeln der Zuverlässigkeits- und Sicherheitstechnik jedes der vorhandenen Dichtelemente mit einer gewissen Ausfallwahrscheinlichkeit behaftet sei. Der Fachmann habe es daher möglichst vermieden, zur Abdichtung mehrere selbständige Dichtelemente vorzusehen. Darüber hinaus habe es dem allgemeinen Fachwissen entsprochen, Dichtungen nicht an schwer zugänglichen Stellen anzuordnen, an denen regelmäßig durchzuführende Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten nur eingeschränkt möglich seien. Schließlich habe der Fachmann bewegliche Dichtelemente auch nicht im Strömungsbereich korrosiv oder erosiv wirkender Gase vorgesehen, da durch Staubeintrag in die Bewegungsbahn der Dichtelemente oder durch Korrosion die Gefahr bestehe, daß sich die Dichtelemente verklemmen oder festpressen.

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Den Lösungsansatz des Streitpatents betreffen die letztgenannten Bedenken jedenfalls nur bedingt. Die Erfindung beruht auf dem Gedanken, einen Rauchgasübertritt in den Anschlagbund während des gesamten Betriebsablaufs zu verhindern, indem die Blasöffnungen entweder mit Sperrluft beaufschlagt oder, soweit dies betriebsbedingt nicht der Fall ist, statt dessen mit einem Dichtelement verschlossen sind. Beide Betriebszustände wird der Fachmann vernünftigerweise derart aufeinander abstimmen, daß Sperrluft so lange aus den Blasöffnungen ausströmt (und damit ein Eindringen des Rauchgases verhindert), bis sich die Dichtelement in ihrer endgültigen Schließstellung befinden. Anschließend wird er die Blasöffnungen erst wieder freigeben, nachdem zuvor der Sperrluftstrom erneut in Gang gesetzt worden und die Sperrluft bis zu den Blasöffnungen vorgedrungen ist. Bei dieser Sachlage konnte es für einen Fachmann keinen Anlaß zu der Befürchtung geben, im praktischen Betrieb des Klappenventil werde Rauchgas oder Staub in die Bewegungsbahn der Dichtelemente gelangen und dort Korrosions- oder Erosionsschäden bzw. die Bewegung der Ventile hindernde Ablagerungen mit nachteiligen Folgen für die Funktion der Dichtelemente verursachen. Gefahren in dieser Richtung ergaben sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen allenfalls daraus, daß die verwendete Sperrluft üblicherweise im Rauchgasluvo vorgewärmt wurde und infolgedessen mit Staubpartikeln beladen war. Nur in diesem Sinne war die Möglichkeit gegeben, daß es im Bereich der Blasöffnungen zu Staubablagerungen kommt und dadurch die Schließfunktion der Dichtelemente beeinträchtigt wird. Dieses Risiko kann weiter verringert werden, wenn er hinter den geschlossenen Ventilen den Überdruck aufrechterhält, womit zugleich etwaigen Undichtigkeiten bei einzelnen Ventilen begegnet werden kann, aus denen wegen des Überdrucks im Gesamtsystem dann Luft mit den Eintritt von Schadstoffen sperrender Wirkung austreten wird. Der damit verbundene Aufwand ist deutlich geringer als bei der Aufrechterhaltung des Sperrluftstroms, da hier nur der Druck in einem jedenfalls weitgehend geschlossenen System beibehalten werden muß. Das wird jedenfalls dann nicht ins Gewicht fallen, wenn der Kompressor weiterbetrieben wird, weil - wie wohl regelmäßig - die Rauchgasklappe nach der Verschwenkung eine andere Öffnung abdeckt und hier in den Anschlagbund Sperrluft eingeblasen werden muß.

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Der erkennende Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen auch darin, daß die Notwendigkeit, die den einzelnen Blasöffnungen zugeordneten Dichtelemente gleichzeitig und damit parallel zu öffnen und zu schließen, den Durchschnittsfachmann nicht veranlassen wird, eine solche Lösung ohne weiteres zu verwerfen. Die nach Darstellung der Beklagten mit einer Parallelschaltung von Ventilen verbundenen Probleme stellen sich aus der Sicht des Fachmanns hier nur bedingt und erscheinen insoweit lösbar. Eine aus seiner Sicht naheliegende Alternative zum Verschluß der Blasöffnungen ist die Verwendung von Ventilen mit einem vorstehenden Stößel, wie sie auch in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents aufgeführt sind. Das sieht auch der gerichtliche Sachverständige so. Liegt die Rauchgasklappe auf dem Anschlagbund auf, wird der vorstehende Stößel in Richtung auf das Innere des Anschlagbundes zurückgedrückt. Der Ventilkörper folgt dieser Bewegung und gibt die Blasöffnung frei, so daß die Sperrluft austreten kann. Beim Schwenken der Rauchgasklappe werden Stößel und Ventilkörper durch eine ihnen nachgeordnete Feder wieder aus dem Anschlagbund herausgedrückt, bis der Ventilkörper die Öffnung verschließt. Diese Konstruktion bietet, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, den Vorteil, daß jedes einzelne Ventil zwar gleichzeitig, aber nach dem individuellen Bedarf geschaltet wird; Freigabe und Verschluß der Öffnungen erfolgen lediglich in dem Umfang, in dem die Rauchgasplatte am Anschlagbund anliegt, so daß auch etwaigen Verkantungen der Platte begegnet werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, etwaigen Undichtigkeiten dadurch zu begegnen, daß der Überdruck in den Sperrluftleitungen aufrechterhalten wird. Da die Öffnungen jedenfalls überwiegend durch die Ventile verschlossen sind, genügt hier ein geringer Aufwand, der deutlich hinter dem des Betriebs bei geöffneter Klappe zurückbleibt.

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Soweit hiernach zu Recht Bedenken gegen ein Verschließen der einzelnen Blasöffnungen bestanden haben, waren die sich daraus ergebenden Nachteile für einen Durchschnittsfachmann im übrigen zu erwarten und werden auch von der Lehre des Streitpatents, soweit sie sich aus dem allein angegriffenen und für die Beurteilung der Erfindungshöhe deshalb auch allein maßgeblichen Patentanspruch 1 ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 5.4. 1960 - I ZR 153/58, Liedl 1959/60, 302, 308 - Spielzeug-Fahrzeug), nicht vermieden oder beseitigt. Das patentgemäße Klappenventil ist wegen der Mehrzahl der Dichtungsanordnungen konstruktiv aufwendig. Notwendige Funktionsüberprüfungen und Wartungsarbeiten sind erschwert, weil die Dichtelemente nur bei geöffneter Schließklappe, das heißt bei Stillstand der Anlage, zugänglich sind. Mit zunehmender Anzahl der Dichtelemente besteht darüber hinaus eine größere Wahrscheinlichkeit für das Versagen einer Einzeldichtung und eine dadurch bed